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Entscheid

BEK 2023 112

Präsidial

12. September 2023Deutsch6 min

1. D.________ beschuldigt A.________ der Ehrverletzungen und der falschen Anschuldigungen in einer bei der Kriminalpolizei Luzern eingereichten Strafklage vom 25. November 2022. Staatsanwalt C.________ lehnte eine Gerichtsstandsanfrage der Luzerner Staatsanwaltschaft zur Behandlung dieser Strafklage (GS 2023 106 U-act. 1) ab (U-act. 2). Nach einer weiteren Anfrage der Luzerner Staatsanwaltschaft (U-act. 3) ersuchte er die Beschuldigte um Mitteilung des Orts der Postübergabe der fraglichen Strafklage, worauf B.________ namens der Beschuldigten um Übermittlung der Verfah­rens­akten ersuchte (U-act. 5). Der Staatsanwalt gewährte Einsicht in die Strafanzeige und setzte Frist zur Einreichung einer verbesserten Vollmacht und freigestellter Auskünfte über die Orte an, wo die Strafklage verfasst und aufgegeben worden sei (U-act. 7). Schliesslich lud er die Beschuldigte am 31. Juli 2023 zur Einvernahme am 31. August 2023 vor (U-act. 9). Die Einvernahme zitierte er jedoch nach weiterer Korrespondenz mit B.________ am 17. August 2023 ab (U-act. 18). Zudem wies er die Verfahrensübernahme wiederum ab (U-act. 19).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. September 2023

BEK 2023 112

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin,

vertreten durch B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 5. August 2023, VA 2023 141/GS 2023 106);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. D.________ beschuldigt A.________ der Ehrverletzungen und der falschen Anschuldigungen in einer bei der Kriminalpolizei Luzern eingereichten Strafklage vom 25. November 2022. Staatsanwalt C.________ lehnte eine Gerichtsstandsanfrage der Luzerner Staatsanwaltschaft zur Behandlung dieser Strafklage (GS 2023 106 U-act. 1) ab (U-act. 2). Nach einer weiteren Anfrage der Luzerner Staatsanwaltschaft (U-act. 3) ersuchte er die Beschuldigte um Mitteilung des Orts der Postübergabe der fraglichen Strafklage, worauf B.________ namens der Beschuldigten um Übermittlung der Verfah­rens­akten ersuchte (U-act. 5). Der Staatsanwalt gewährte Einsicht in die Strafanzeige und setzte Frist zur Einreichung einer verbesserten Vollmacht und freigestellter Auskünfte über die Orte an, wo die Strafklage verfasst und aufgegeben worden sei (U-act. 7). Schliesslich lud er die Beschuldigte am 31. Juli 2023 zur Einvernahme am 31. August 2023 vor (U-act. 9). Die Einvernahme zitierte er jedoch nach weiterer Korrespondenz mit B.________ am 17. August 2023 ab (U-act. 18). Zudem wies er die Verfahrensübernahme wiederum ab (U-act. 19).

Mit Eingabe vom 5. August 2023 beantragten B.________ und A.________ direkt beim Kantonsgericht den Ausstand von Staatsanwalt C.________ (Kopie KG-act. 2). Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem verfahrensleitenden Staatsanwalt zugestellt. Er nahm dazu am 21. August 2023 Stellung und beantragte, das Gesuch sei kostenfällig abzuweisen (KG-act. 1). Am 30. August 2023 ging dem Kantonsgericht die Kopie eines an die Kriminalpolizei Luzern gerichteten Einschreibens von B.________ ein (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 1. September 2023 verlangten B.________ und A.________ den Ausstand der E.________ (KG-act. 7). Am 5. September 2023 wurde zudem gefordert, das Verfahren unter anderem auf F.________ ausdehnen zu lassen (KG-act. 9).

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten und es müssen konkrete Tatsachen für die geltend gemachte Befangenheit darlegt werden; die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (Boog, BSK, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 2 und 4).

a) Wenn kein nach Mass­gabe des Gesetzes geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht wird oder wenn das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheint (BGer 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.5 mit Hinweisen), können Gesuche von der betroffenen Instanz selber abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Boog, a.a.O., Art. 59 StPO N 6 m.H.; § 90 Abs. 2 JG). Der Ausstand der Kantonsgerichtsvizepräsidentin wird vorliegend gestützt auf die Mitteilung der erfolgten staatsanwaltschaftlichen Aktenzustellung ans Kantonsgericht und die Fristansetzungsverfügung zur freigestellten Vernehmlassung vom 22. August 2023 (KG-act. 3) aus offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Gründen (KG-act. 7) verlangt. Auf dieses Verlangen nicht einzutreten, könnte E.________ mithin selber entscheiden. Jedoch dehnt die Eingabe vom 5. September 2023 (KG-act. 9, s. unten lit. c) das Ausstandsgesuch auch auf ihre Nichte F.________ aus, weshalb neu der Kantonsgerichtspräsident den Vorsitz übernimmt.

b) In seiner Stellungnahme beschreibt der Gesuchsgegner zutreffend den Ablauf des Gerichtsstandsverfahrens, das er zufolge einer Anfrage der Luzerner Staatsanwaltschaft betreffend die Übernahme der Strafklage vom 25. November 2022 gegen die Gesuchstellerin leitete (KG-act. 1). Noch offen ist, ob die Gerichtsstandsfrage inzwischen definitiv erledigt ist. Im Ausstandsgesuch wird nicht ansatzweise dargetan, inwiefern der Gesuchsgegner A.________ im Gerichtsstandverfahren täuschen wollte, um sie „in das Alligatorenbecken des Strafrechts zu ziehen“. Inwiefern der Gesuchsgegner über die Frage der Eröffnung eines Strafverfahrens und mithin über einen Anfangsverdacht gegen sie wegen übler Nachrede im Sinne der in Luzern eingereichten Strafklage befunden haben soll, ist unerfindlich und konkret nicht dargetan. Entsprechende Behauptungen gehen an der Verfahrenslage vorbei. Vielmehr wies der Gesuchsgegner die Gerichtsstandsanfrage zweimal ab. Im Übrigen stellen die Gesuchseingaben auf blosse vage Vermutungen und Andeutungen ab, wer mit wem sich alles gegen die Familie A+B.________ verbündet haben könnte. Es sind somit keine den Ausstand begründenden Tatsachen, namentlich krasse Verfahrensfehler, gegen den Gesuchsgegner glaubhaft gemacht, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Das Ausstandsverfahren soll nicht anstatt der gesetzlichen Rechtsmittel ermöglichen, die staatsanwaltschaftliche Verfahrensführung anzufechten (BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4 m.H.).

c) Es erübrigt sich hier, die über weite Teile wegen ihrer nicht nachvollziehbaren Struktur und wirren Wortwahl unverständlichen, ungebührlichen sowie ungenügend begründete Eingabe vom 5. September 2023 betreffend die Ausdehnung des Ausstandsverfahrens (KG-act. 9) zur Überarbeitung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO zurückzuweisen. Sie erweist sich – soweit verständlich – als querulatorisch und mutwillig ungebührlich und zeigt wie schon die vorhergehenden Eingaben deutlich auf, dass die Gesuchstellerin resp. ihr Vertreter jedes Behördenmitglied, das nicht in ihrem Sinne verfährt, als „gleichgeschaltet“ „wie bei den Nationalsozialisten“ wähnen und einem Muster organisierter Kriminalität zuordnen. Ohnehin bleibt die Eingabe offenkundig ungenügend begründet. Auf diese ist mithin umgehend nicht einzutreten und darauf hinzuweisen, dass ähnliche Eingaben zukünftig ohne Weiteres als unverbesserlich abgelegt oder auf sie kostenpflichtig nicht eingetreten würde.

3. Mangels hinreichender Begründung bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit ist mithin auf das Ausstandsgesuch präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Auf eine Kostenerhebung zulasten der Gesuchstellerin und die Überprüfung der Vollmacht ihres Vertreters wird ausnahmsweise verzichtet. Für künftige unbegründete, mutwillige Ausstandsgesuche werden beide darauf hingewiesen, dass die Kosten zu ihren Lasten gehen würden (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

verfügt:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), den Gesuchsgegner (1/A), die Amtsleitung/‌zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten).

Erwägungen

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

12.

September 2023 pku

BEK 2023 112

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

5A_605/2013

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

§ 90 JG

7B_118/2022

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

§ 40 JG

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF