Lexipedia

Entscheid

BEK 2023 113

Präsidial

22. Januar 2024Deutsch4 min

1. Am 4. August 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft betreffend den Strafantrag von A.________ vom 24. Juni 2022 keine Strafuntersuchung durchzuführen. Der Antragsteller beschuldigte seine Exfrau, am 19. Dezember 2017 ein Bankkonto der gemeinsamen, damals noch minderjährigen Tochter aufgelöst und das Geld auf ihr eigenes Privatkonto überwiesen zu haben. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, der Antragsteller sei nicht strafantragsberechtigt. Die inzwischen volljährig gewordene Tochter habe keinen Strafantrag gestellt und der Polizei bestätigt, das Geld von ihrer Mutter bei Erreichen der Volljährigkeit erhalten zu haben, womit ein Prozesshindernis vorliege. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sich der Antragssteller am 22. August 2023 beim Kantonsgericht. Er beantragt, es sei eine Strafuntersuchung gegen die Mutter und mögliche Mittäter durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft ersucht um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Die Beschuldigte verlangt, die Beschwerde sei abzulehnen (KG-act. 6). Der Beschwerdeführer teilte seine Zustelladresse in der Schweiz mit (KG-act. 20). Mehrfach aufgefordert zur Sicherheitsleistung stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 27). Zur Stellungnahme zu den Beschwerdeant­worten ersucht er mehrmals mit nicht direkt unterzeichneten Eingaben um Fristverlängerungen (KG-act. 26 und 28 ff.).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 22. Januar 2024

BEK 2023 113

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2023, SU 2022 6445);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 4. August 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft betreffend den Strafantrag von A.________ vom 24. Juni 2022 keine Strafuntersuchung durchzuführen. Der Antragsteller beschuldigte seine Exfrau, am 19. Dezember 2017 ein Bankkonto der gemeinsamen, damals noch minderjährigen Tochter aufgelöst und das Geld auf ihr eigenes Privatkonto überwiesen zu haben. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, der Antragsteller sei nicht strafantragsberechtigt. Die inzwischen volljährig gewordene Tochter habe keinen Strafantrag gestellt und der Polizei bestätigt, das Geld von ihrer Mutter bei Erreichen der Volljährigkeit erhalten zu haben, womit ein Prozesshindernis vorliege. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sich der Antragssteller am 22. August 2023 beim Kantonsgericht. Er beantragt, es sei eine Strafuntersuchung gegen die Mutter und mögliche Mittäter durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft ersucht um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Die Beschuldigte verlangt, die Beschwerde sei abzulehnen (KG-act. 6). Der Beschwerdeführer teilte seine Zustelladresse in der Schweiz mit (KG-act. 20). Mehrfach aufgefordert zur Sicherheitsleistung stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 27). Zur Stellungnahme zu den Beschwerdeant­worten ersucht er mehrmals mit nicht direkt unterzeichneten Eingaben um Fristverlängerungen (KG-act. 26 und 28 ff.).

2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen respektive beschwert ist. Faktische Nachteile oder blosse Reflexwirkungen begründen kein rechtlich geschütztes Interesse. Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen. Es reicht nicht aus, sich auf gesetzliche Bestimmungen oder die Argumente in der Sache zu berufen, aus denen sich zwangsläufig ein unmittelbares Interesse an der Prüfung des Status ergeben soll (zum Ganzen BEK 2023 42 vom 9. November 2023 E. 2.a m.H.).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er durch die angezeigte Bankkontoauflösung unmittelbar geschädigt worden wäre und somit Partei eines allfälligen Strafverfahrens sein könnte

(Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 105 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2, Art. 115 Abs. 1 StPO). Er räumt vielmehr ein, dass seine damals minderjährige Tochter geschädigt wäre (KG-act. 1 S. 2). Soweit er sich selbst als geschädigt betrachtet, weil deren Mutter unbefugt Geld von einem Konto abgehoben, über das sie angeblich nur eine Kollektivvollmacht mit ihm verfügt habe, wäre er dadurch nicht ersichtlich unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Auch eine von ihm aufgrund der Kontoauflösung nicht nachvollziehbar gemutmasste, angebliche Vergrösserung des Unterhaltsanspruchs der Tochter ihm gegenüber stellte allenfalls nur ein ihn nicht direkt in seinen Rechten betreffenden faktischen Nachteil dar. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil keine Obhuts- und Sorgerechte für seine Tochter inne zu haben (dazu vgl. ZK1 2017 20 vom 18. Dezember 2018 sowie BGer 5A_98/2019 vom 28. Februar 2019). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Auflösung des Kontos unmittelbar betroffen wäre, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal er sich inhaltlich auch mit der staatsanwaltschaftlichen Verneinung seiner Strafantragsberechtigung nicht auseinandersetzt.

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der wegen fehlender Beschwerdelegitimation aussichtslosen Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Erwägungen

Versand

22.

Januar 2024 amu

BEK 2023 113

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BEK 2023 42

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

ZK1 2017 20

5A_98/2019

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF