BEK 2023 115
Präsidial
18. September 2023Deutsch2 min
18. September 2023 rfl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 18. September 2023
BEK 2023 115
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2023, SU 2023 4029);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 21. August 2023 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) etc. durchgeführt, und die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegte (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1 und 2);
- der Beschwerdeführer am 23. August 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob (KG-act. 1);
- ihm verfahrensleitend mit Verfügung vom 24. August 2023 Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist zu verbessern, insbesondere um präzise Beschwerdeanträge zu stellen sowie diese zu begründen (Art. 385 Abs. 2 StPO) unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werde (KG-act. 2);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2023 (Postaufgabe) den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 3);
- das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist und ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;-
verfügt:
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Entschädigungen werden keine zugesprochen und auf die Kostenerhebung wird verzichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), B.________ (1/R, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 28. August 2023), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung, inkl. Kopie des Beschwerderückzugs vom 28. August 2023, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
18. September 2023 rfl
BEK 2023 115
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Erwägungen
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
§ 40 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF