Lexipedia

Entscheid

BEK 2023 117

Kammer

17. Januar 2024Deutsch7 min

1. Am I.________ verstarb H.________ im Raucherzimmer des Alterszentrums J.________. Die Staatsanwaltschaft stellte den zunächst als aussergewöhnlichen Tod behandelten Fall am 9. August 2022 ein. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 hob die Beschwerdekammer diese Verfügung in Gutheissung der Beschwerde der Privatkläger wegen widersprüchlichen Angaben zum Todeszeitpunkt und nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren ärztlichen Angaben bei der Todesfeststellung auf (BEK 2022 127). Die Staatsanwaltschaft liess daraufhin den Leichnam exhumieren und durch das IRM Zürich mit dem Ergebnis obduzieren, dass H.________ sel. eines natürlichen Todes durch Verbluten im Verdauungstrakt starb. Sie stellte das Verfahren nach weiteren Einvernahmen der in den Todesfall involvierten Ärzte und des am

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. Januar 2024

BEK 2023 117

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin F.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt G.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. August 2023, SU 2021 6577);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am I.________ verstarb H.________ im Raucherzimmer des Alterszentrums J.________. Die Staatsanwaltschaft stellte den zunächst als aussergewöhnlichen Tod behandelten Fall am 9. August 2022 ein. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 hob die Beschwerdekammer diese Verfügung in Gutheissung der Beschwerde der Privatkläger wegen widersprüchlichen Angaben zum Todeszeitpunkt und nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren ärztlichen Angaben bei der Todesfeststellung auf (BEK 2022 127). Die Staatsanwaltschaft liess daraufhin den Leichnam exhumieren und durch das IRM Zürich mit dem Ergebnis obduzieren, dass H.________ sel. eines natürlichen Todes durch Verbluten im Verdauungstrakt starb. Sie stellte das Verfahren nach weiteren Einvernahmen der in den Todesfall involvierten Ärzte und des am

Todestag ausgerückten Polizisten als Zeugen am 18. August 2023 erneut ein. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 31. August 2023 beantragen die Privatkläger, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zwecks Fortführung des Strafverfahrens und Abnahme weiterer Beweisanträge zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Antrag der kostenfälligen Beschwerdeabweisung und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4).

2. Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, dass H.________ sel. aufgrund gutachterlich festgestellten, indes zur ihren Lebzeiten weder dem Hausarzt, dem Pflegeheimpersonal noch den Angehörigen bekannten und ohne spezielle Untersuchungen nicht erkennbaren Beschwerden im Verdauungstrakt eines natürlichen Todes gestorben sei. Die Belegschaft des Alterszentrums habe die Verstorbene nicht rund um die Uhr bezüglich ihres Wohlbefindens betreuen müssen (angef. Verfügung E. 5 ff.). Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass nach dem Mittagessen sich niemand um die Verstorbene gekümmert habe, bis sie durch ihren Ehemann um ca. 15.30 Uhr im Raucherzimmer gefunden worden sei. Daher habe niemand ihre Beschwerden erkannt, die hätten entdeckt werden müssen.

a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hatten die Obduktionsgutachter namentlich die Frage zu beant­worten, ob der Tod der Verstorbenen durch die pflegeverant­wortlichen Personen vermeidbar gewesen sei

(U-act. 1.1.014 S. 2). Sie stellten jedoch als Todesursache ein Verbluten nach innen fest und schlossen einen Tod durch Verschlucken, mithin eine mangelhafte Betreuung aus (U-act. 11.1.028 S. 1 und 4 f.). Abgesehen von der hier nicht relevanten allfälligen Erkennbarkeit im Stuhl sind laut dem Ergänzungsgutachten innere Blutungen ohne spezielle Untersuchungstechniken nicht zu erkennen (U-act. 11.1.035 S. 3 Ziff. 5). Es ist daher rechtsmedizinisch erstellt, dass das Pflegepersonal am Todestag die Beschwerden der Verstorbenen weder erkennen noch diesen hätte rechtzeitig begegnen können.

Erwägungen

b) Es ist nach wie vor unklar, wann die Verstorbene ins Raucherzimmer ging und ob das für die Betreuung und Pflege verant­wortliche Personal am Nachmittag des Todestages nach ihr schaute. Sie konnte sich selbständig mit dem Rollstuhl in das Raucherzimmer begeben und sass dort an einem Tisch mit gemäss Angaben des Polizisten und eines Pflegers erreichbaren Notfallknopf (U-act. 10.1.010 Rz 132 ff., Rz 146 ff. und 166 ff.; vgl. auch

U-act. 10.1.002 Fragen 11 ff. und 30 ff.). Zwar ist mit den Beschwerdeführern die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie Übelkeit, Völlegefühl und Magenschmerzen hätte mitteilen können, falls jemand von der Pflege sie nach dem Mittagessen im Raucherzimmer aufgesucht hätte. Indes hätten diese Symptome ohne zusätzliche Untersuchungen nicht erkennen lassen, dass sie innerlich verbluten würde (vgl. oben lit. a). Dass sie sich erbrach, liess sich nicht feststellen. Vom zu Mittag servierten Lachs wurde ein kleines Stückchen auf ihrem Schoss gefunden. Ihre Hose wies jedoch nur einen dem Essensrest entsprechenden Flecken auf (ebd. Rz 132-158). Auch der Amtsarzt, der die Legalinspektion durchführte, berichtete zwar von einem angebissenen Brotstück, stellte jedoch kein Erbrechen fest (U-act. 10.1.003 Rz 92 und 164).

3.

Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, müssen Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden, um festzustellen, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 6, Art. 7 Abs. 1, Art. 299 Abs. 2 und Art. 308 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen, verbietet der Grundsatz „in dubio pro duriore“. Dies bedeutet praktisch aber nicht, dass die Staatsanwaltschaft beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (zum Ganzen BEK 2019 183 vom 14. April 2020 E. 3 mit Hinweisen).

a) Die Staatsanwaltschaft liess nach Vorliegen des Obduktionsgutachtens mit guten Gründen offen, wann die Verstorbene ins Raucherzimmer ging und ob das für die Betreuung und Pflege verant­wortliche Personal am Nachmittag des I.________ nach ihr schaute. Gemäss den Gutachten (dazu oben E. 2.a) ist auszuschliessen, dass das Personal hätte die Gefahr deren inneren Verblutens erkennen und die Verstorbene dann noch retten können. Unter den vorliegenden Umständen ist daher nicht zweifelhaft, dass weder ein fahrlässiges Verhalten des verant­wortlichen Personals für den Tod ursächlich war (Art. 117 StGB), hätte es doch der an natürlichen, nicht erkennbaren Beschwerden verstorbenen H.________ sel. nicht mehr helfen können

(Art. 128 StGB), selbst wenn noch ein Unwohlsein hätte mitgeteilt werden können. Somit sind keine Verurteilungen durch den Sachrichter zu erwarten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft daher im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein strafrechtlich relevantes Geschehen ausschloss.

b) Abgesehen davon durfte das verant­wortliche Pflegepersonal damit rechnen, dass sich die 70-jährige Verstorbene nach dem Mittagessen selbständig meldete, wenn sie sich unwohl gefühlt hätte oder sie hätte schlafen gehen oder eine Aktivität ausüben wollen, bei welcher sie auf Hilfe angewiesen gewesen wäre. Mithin ist kein Vernachlässigen respektive pflichtwidriges Untätigbleiben im Sinne von Art. 11 StGB ersichtlich, wenn die verant­wortlichen Pflegepersonen die Verstorbene nach dem Mittagessen während rund drei Stunden weder vermissten noch nach ihr suchten. Weitere Befragungen von Personen aus dem Umfeld des Alterszentrums sowie Editionen des Patientendossiers und der Betreuungs-, Pflege- und Personaleinsatzpläne drängen sich daher nicht auf.

c) Dass der Notfallknopf auf dem Tisch im Raucherzimmer entfernt worden sein soll, ist eine blosse, durch die Angaben des Polizisten (vgl. oben E. 2.b) widerlegte unbelegte Mutmassung der Beschwerdeführer.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführer unterliegen und haben damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus der in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (6/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

22. Januar 2024 amu

BEK 2023 117

BEK 2022 127

Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP

Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP

Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BEK 2019 183

Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF