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Entscheid

BEK 2023 118

Präsidial

29. Dezember 2023Deutsch4 min

29. Dezember 2023 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 29. Dezember 2023

BEK 2023 118

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.

In Sachen

1. A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde (Pfändungsanzeige)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 22. August 2023, APD 2023 9);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident

als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der Beschwerdegegner am 2. Juni 2023 in der Pfändungsgruppe Nr. xx unter anderem die Stammanteile des Beschwerdeführers 2 an der Beschwerdeführerin 1 pfändete, und dass die Anzeige der Pfändung eines Anteilrechts an einem Gemeinschaftsvermögen nach Art. 104 SchKG an die Beschwerdeführerin 1 am 12. Juli 2023 erfolgte (Vi-act. KB 1);

- die Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 (Poststempel: 22. Juli 2023) Beschwerde beim Bezirksgericht March (Vi-act. 1) erhoben;

- der Vorderrichter die Beschwerde am 22. August 2023 abwies, soweit er auf sie eintrat (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1);

- die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 31. August 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs erhoben und die Nichtigerklärung eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten (KG-act. 1);

- der Beschwerdegegner am 19. Dezember 2023 mitteilte, der Beschwerdeführer habe am 15. Dezember 2023 die Forderungen vollständig am Schalter beim Betreibungsamt in bar bezahlt, und dass der Beschwerdegegner die entsprechenden Pfändungsurkunden mit dem Vermerk „bezahlt“ einreichte (KG-act. 20 und 20/1-8);

- die Beschwerde einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen muss, d.h., dass der vor der Aufsichtsbehörde beantragte Entscheid im konkreten Vollstreckungsverfahren praktische Wirkung zeitigen können muss, was in der Regel voraussetzt, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang ist, andernfalls kein praktisches Verfahrensinteresse besteht und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Cometta/Möckli, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 7; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, Art. 17 SchKG N 5-13);

- ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Behandlung eines Beschwerdeantrags besteht, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 7);

- mit den vom Beschwerdegegner mitgeteilten Bezahlungen sämtlicher Forderungen (KG-act. 20) die Schulden getilgt und die Betreibung zum Erlöschen gebracht wurde (vgl. Art. 12 Abs. 2 SchKG; Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. A. 2020, Art. 12 SchKG N 9);

- demzufolge die Beschwerde gegen die Anzeige der Pfändung eines Anteilrechts an einem Gemeinschaftsvermögen nach Art. 104 SchKG keinen praktischen Verfahrenszweck mehr verfolgt, weil die beantragte Nichtigerklärung bzw. eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung keine praktische Wirkung mehr zeitigen kann, nachdem das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr im Gang ist;

- kein Ausnahmefall vorliegt, wonach sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte;

- auf die Beschwerde demzufolge präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren in SchKG-Aufsichtssachen gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kosten- und entschädigungsfrei ist;

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

29. Dezember 2023 amu

BEK 2023 118

Art. 104 SchKGart. 104 LPart. 104 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17n 7art. 17n 7art. 17n 7

Erwägungen

Art. 12 SchKGart. 12 LPart. 12 LEF

Art. 12 SchKGart. 12 LPart. 12 LEF

Art. 104 SchKGart. 104 LPart. 104 LEF

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF