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Entscheid

BEK 2023 12

Kammer

9. Oktober 2023Deutsch9 min

1. Namens seines Klienten A.________ reichte Rechtsanwalt B.________ bei der Staatsanwaltschaft Schwyz am 6. Mai 2022 Strafanzeige ein und erhob gegen den Zuger Kantonspolizisten C.________ Strafantrag wegen übler Nachrede und Verleumdung (U-act. 8.1.001). Die Strafanzeige basiert auf angeblich wahrheitswidrigen Anschuldigungen durch den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme am 22. Februar 2022 in einem Verfahren gegen A.________ (SU A2 2021 4650). Der Beschuldigte sagte damals als Auskunftsperson laut Einvernahmeprotokoll was folgt aus (U-act. 8.1.005 Rz 203-208):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 9. Oktober 2023

BEK 2023 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin D.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2023, SU 2022 4331);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Namens seines Klienten A.________ reichte Rechtsanwalt B.________ bei der Staatsanwaltschaft Schwyz am 6. Mai 2022 Strafanzeige ein und erhob gegen den Zuger Kantonspolizisten C.________ Strafantrag wegen übler Nachrede und Verleumdung (U-act. 8.1.001). Die Strafanzeige basiert auf angeblich wahrheitswidrigen Anschuldigungen durch den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme am 22. Februar 2022 in einem Verfahren gegen A.________ (SU A2 2021 4650). Der Beschuldigte sagte damals als Auskunftsperson laut Einvernahmeprotokoll was folgt aus (U-act. 8.1.005 Rz 203-208):

Ich habe Herrn E.________ gesagt, dass ich ihn gerne als Zeuge haben möchte. Ich hätte dienstlich mit Herrn A.________ zu tun. Es sei nicht ganz einfach mit diesem Herrn. Dies, weil A.________ in der Vergangenheit bereits gezeigt habe, dass er gewisse Zeugen und Auskunftspersonen massiv bedrohen würde oder genötigt hätte, Anzeigen zurückzuziehen. Ich habe ihm dann gesagt, dass wenn er von Herrn A.________ kontaktiert würde, er sich umgehend bei mir melden oder die Polizei anvisieren solle.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine entsprechende Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (U-act. 9.0.001), stellte diese jedoch mit Verfügung vom 26. Januar 2023 ein. Dagegen beschwert sich der Strafantragsteller rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die beantragten Beweise abzunehmen und das Strafverfahren in Form eines Strafbefehls oder einer Anklage weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

2.

Die oben zitierte, frage- bzw. sachbezogene Aussage des Beschuldigten erfolgte im Rahmen dessen Einvernahme als Auskunftsperson bzw. Privatkläger in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Drohung anlässlich eines Vorfalls bei der F.________ Filiale in Küssnacht am 23. April 2021. Der Beschuldigte wurde durch die Staatsanwaltschaft danach befragt, was er damals dem Zeugen (Herrn E.________) genau „über den Vorfall wie auch über Ihre Vorgeschichte mit Herrn A.________ erzählt“ habe. Diese Äusserungen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2022 gelten daher grundsätzlich als gerechtfertigt (vgl. BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.7 m.H.; BEK 2015 vom 29. Dezember 2015 E. 5 m.H.), gaben lediglich den sinngemässen Inhalt früherer Äusserungen der befragten Person wieder und können entgegen der Strafanzeige nicht die „Verdachtsbasis“ (U-act. 8.1.001 S. 2 Formelles Ziff. 2) bilden. Sie sind mit anderen Worten nur Beweismittel für bzw. Angaben über angebliche Ehrverletzungen im mass­gebenden Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen am 23. April 2021 in Küssnacht. Die Strafantragsfrist wäre deshalb nur dann gewahrt, wenn der Beschwerdeführer erst an dieser Einvernahme am 22. Februar 2022 von Täter und Tat erfahren hätte (Art. 31 StGB). Dies erscheint jedoch fraglich zu sein. Laut der staatsanwaltschaftlichen Frage gab der Beschwerdeführer schon früher kund, der Beschuldigte habe dem Zeugen gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Straftäter sei (U-act. 8.1.005 Rz 196 ff., dazu vgl. jedoch unten E. 3.b). Die Rechtzeitigkeit der Strafantragstellung kann jedoch hier offengelassen werden. Einerseits begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung nicht mit einem verspäteten Antrag (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Andererseits ist die angefochtene Verfügung aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen.

3.

Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnitts­adressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung kann grundsätzlich nur durch eine Verurteilung erbracht werden. Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Täter jemanden „beschuldigt“ oder „verdächtigt“ (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1 m.H.).

a) Die fragliche Protokollstelle ist die sinngemässe, nicht wörtliche Wiedergabe dessen, was der Beschuldigte dem Zeugen am 23. April 2021 und damit rund 11 Monate zuvor gesagt haben soll (U-act. 10.0.001 Rz 67 ff.). Mithin gibt die Stelle nur darüber Aufschluss, was der durch die Strafverfolgungsbehörde als Auskunftsperson einvernommene Beschuldigte nachträglich meinte, damals gegenüber dem Zeugen gesagt zu haben. Dass der Beschwerdeführer „in der Vergangenheit bereits gezeigt habe, dass er gewisse Zeugen und Auskunftspersonen massiv bedrohen würde oder genötigt hätte“ ist daher nicht die tatbestandsrelevante Äusserung selbst (vgl. oben E. 2), deren Sinn über die einzelnen Ausdrücke hinaus als Ganzes zu würdigen wäre, aber vorliegend weder in schriftlich fixierter Form verfügbar ist noch durch den Beschwerdeführer wahrgenommen wurde.

b) Zwar erscheint es der Staatsanwaltschaft als naheliegend, dass der Beschwerdeführer durch Informationen im protokollierten Sinne in seiner Ehre angegriffen, nämlich als charakterlich bzw. moralisch als nicht anständiger Mensch hingestellt würde. Der Wortwechsel zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen betraf laut der als Ganzes betrachteten protokollierten Meinung des Beschuldigten in der fraglichen Einvernahme indes keine Beschuldigung, der Beschwerdeführer habe sich in einem konkreten individualisierbaren Fall strafbar gemacht. Im Gegenteil „stimme“ es nicht, dass er dem Beschwerdeführer ein Verhalten unterstellt habe, das geeignet gewesen sei, dessen Ruf zu schädigen (U-act. 10.1.001 Rz 83 ff.). Er habe den Zeugen nur „vorwarnen“ wollen (ebd. Rz 87 f.) und ihm nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Straftäter sei (8.1.005 Rz 198 ff.). Der Beschuldigte will den Zeugen also nur aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit gewarnt haben, dass es mit ihm „nicht ganz einfach“ sei. Seinen Aussagen lässt sich nicht entnehmen, dass er dieses Verhalten für strafrechtlich relevant hielt und den Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen als Verdächtiger strafbaren Verhaltens, geschweige denn als Straftäter hinstellte. Dass die Warnung über den gesellschaftlichen Ruf hinaus überhaupt dessen sittliche Ehre und mithin den Umfang des strafrechtlich geschützten Eheschutzes betraf, ist somit mangels Kenntnis des genauen Wortlauts der bereits am 22. Februar 2022 rund 11 Monate alten Äusserungen des Beschuldigten dem Zeugen gegenüber (vgl. oben lit. a) nicht zu erstellen. Gleiches gilt für den für eine Strafbarkeit des Beschuldigten erforderlichen Vorsatz. Daher erweist sich ein schlüssiger Schuldvorwurf als unwahrscheinlich (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sowie BEK 2021 207 vom 30. Mai 2022 E. 4 m.H.).

c) Nach dem Gesagten ist abgesehen davon insgesamt betrachtet nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft unspezifizierte Einwirkungen des Beschwerdeführers auf Drittpersonen zum Gegenstand des Gutglaubensbeweises erhob (angef. Verfügung E. 6 Abs. 3); denn auch der Beschuldigte spezifizierte die dem Zeugen mitgeteilte Gefahr von Bedrohungen und Nötigungen, wie es der Beschwerdeführer in der Vergangenheit „gezeigt habe“, nicht näher (vgl. oben lit. b). Zu einer entsprechenden Warnung gab ihm das Verhalten des Beschwerdeführers sowohl anderen (dazu U-act. 10.0.001 Rz 82, 91 ff. und 110 ff. i.V.m. beigezogene Akten) als auch ihm (dazu etwa U-act. 8.1.005 Rz 54 ff., 211 ff. und 241 ff.) gegenüber in guten Treuen hinreichenden Anlass. Die entsprechende Warnung ist aufgrund der aktenkundigen Vorfälle objektiv nicht unbegründet. Ob der Beschwerdeführer in den drei von ihm genannten Fällen tatsächlich Personen mit Drohungen oder Nötigungen zum Rückzug von Anzeigen bewegte, ist nicht erheblich, weil der Beschuldigte den Beschwerdeführer dem Zeugen gegenüber jedenfalls nicht als Straftäter hinstellte. Diese Behauptung ist ihm mangels Kenntnis der tatsächlichen Äusserungen dem Zeugen gegenüber (vgl. oben lit. a) nicht zu widerlegen. Immerhin musste der Beschwerdeführer im Vergleich über den Rückzug der Strafanzeige wegen Bedrohung, übler Nachrede, planmässiger Verleumdung und falscher Anschuldigung gegen ihn einwilligen, dass der strafantragsstellende Rechts­anwalt schriftlich an der Überzeugung betreffend sein strafbares Verhalten festhielt (beigezogene Akten Staatsanwaltschaft Zug U-act. 2 A/3). In Kenntnis der Vorfälle, welche der zurückgezogenen Anzeige zugrunde lagen (vgl. U-act. 10.0.001 Rz 110 ff.), hatte der Beschuldigte jedenfalls hinreichend Anlass, den Zeugen vor möglichen bedrohenden und nötigenden Beeinflussungsversuchen des Beschwerdeführers zu warnen.

4.

Nach dem Gesagten ist keine ehrverletzende Äusserung des Beschuldigten zu erstellen. Zudem ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Gutglaubensbeweis als erbracht geltend betrachtete, womit ein Schuldausschliessungsgrund vorliegt, was zur Einstellung führt (vgl. Heiniger/Rickli, BSK, 3. A. 2023, Art. 319 StPO N 11; Landshut/Boss­hard, SK, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 21 m.H.; Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 319 StPO N 2 m.H.). Daher ist die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

11.

Oktober 2023 kau

BEK 2023 12

1B_158/2012

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

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6B_1309/2019

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BEK 2021 207

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF