BEK 2023 120
Präsidial
4. Oktober 2023Deutsch3 min
Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. Oktober 2023
BEK 2023 120
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. unbekannte Täterschaft,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sistierung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2023, SU 2023 7322);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2023 das gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafverfahren wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) und betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) zum Nachteil von A.________ sistierte;
- der Privatkläger mit Beschwerde vom 7. September 2023 die Sistierung monierte und (sinngemäss) in Aufhebung dieser Verfügung die Fortführung der Untersuchung forderte (zum Ganzen KG-act. 1);
- die Staatsanwaltschaft dazu am 26. September 2023 Stellung nahm mit Hinweis darauf, die Untersuchung werde wieder an die Hand genommen, und beantragte, das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (KG-act. 7 und 7/1);
- dem Beschwerdeführer unter Zustellung der Eingabe der Staatsanwaltschaft das weitere Vorgehen mitgeteilt wurde (KG-act. 8), worauf er mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 um Rückforderung der geleisteten Sicherheit ersuchte, gegen das Abschreiben des Beschwerdeverfahrens aber nicht opponierte (KG-act. 9 und 9/1);
- der Beschwerdegrund (Sistierung Strafverfahren) nunmehr dahingefallen ist, sodass das vorliegende Verfahren vor Kantonsgericht als gegenstandslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG);
- von einer Kostenerhebung bei diesem Verfahrensausgang abzusehen ist;-
verfügt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Sachverhalt
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9 und 9/1, und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie an die Kantonsgerichtskasse im Dispositiv (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Erwägungen
4.
Oktober 2023 kau
BEK 2023 120
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF