BEK 2023 121
Kammer
4. März 2024Deutsch8 min
1. Das Verfahren wurde nach Strafantrag des von der Beschuldigten getrennt lebenden Ehemannes vom 29. April 2022 nicht förmlich eröffnet. Er beschuldigte sie, die Rückvergütung der Krankenkasse von Fr. 955.10 an sie entgegengenommen und die Rechnung für einen Rettungsdienst-Transport ihres gemeinsamen Sohnes von Fr. 1’010.70 nicht bezahlt, sondern an ihn adressieren lassen zu haben (U-act. 8.1.001 i.V.m. U-act. 8.1.005 f.). Am 31. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft verneinte ausdrücklich im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Erfüllung der Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB; vgl. angef. Verfügung E. 11 i.V.m. E. 8 f.). Sie sah auch keine Hinweise für ein strafbares bzw. nötigendes Verhalten (Art. 181 StGB, ebd. E. 10). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1’700.00 auferlegte sie dem Privatkläger und verpflichtete diesen, die Beschuldigte mit Fr. 2’155.10 zu entschädigen (Disp.-Ziff. 2 f. bzw. 4). Mit rechtzeitiger Beschwerde stellt der Privatkläger dem Kantonsgericht die Begehren, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen. Eventualiter seien in Aufhebung von Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung die Kosten und Entschädigungen dem Staat bzw. der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt ohne Gegenbemerkungen, die
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. März 2024
BEK 2023 121
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin F.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2023, SU 2022 6167);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Verfahren wurde nach Strafantrag des von der Beschuldigten getrennt lebenden Ehemannes vom 29. April 2022 nicht förmlich eröffnet. Er beschuldigte sie, die Rückvergütung der Krankenkasse von Fr. 955.10 an sie entgegengenommen und die Rechnung für einen Rettungsdienst-Transport ihres gemeinsamen Sohnes von Fr. 1’010.70 nicht bezahlt, sondern an ihn adressieren lassen zu haben (U-act. 8.1.001 i.V.m. U-act. 8.1.005 f.). Am 31. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft verneinte ausdrücklich im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Erfüllung der Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB; vgl. angef. Verfügung E. 11 i.V.m. E. 8 f.). Sie sah auch keine Hinweise für ein strafbares bzw. nötigendes Verhalten (Art. 181 StGB, ebd. E. 10). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1’700.00 auferlegte sie dem Privatkläger und verpflichtete diesen, die Beschuldigte mit Fr. 2’155.10 zu entschädigen (Disp.-Ziff. 2 f. bzw. 4). Mit rechtzeitiger Beschwerde stellt der Privatkläger dem Kantonsgericht die Begehren, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen. Eventualiter seien in Aufhebung von Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung die Kosten und Entschädigungen dem Staat bzw. der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt ohne Gegenbemerkungen, die
Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei
(KG-act. 6). Die Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (KG-act. 9). Dazu nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung (KG-act. 11).
Erwägungen
2.
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
a) Zur Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer nur allgemein aus, dass seine Individual-Rechtsgüter in mutmasslich strafrechtlich relevanter Weise tangiert und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch verletzt worden seien (KG-act. 1 Rn 5). Soweit er dazu auf seine Ausführungen in der Sache verweist, genügt er den Begründungsanforderungen nicht; denn ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4). Dabei reicht es nicht aus, sich auf gesetzliche Bestimmungen oder die Argumente in der Sache zu berufen (BEK 2022 91 vom 26. August 2022 E. 2 m.H.; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 f. m.H.). Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Rückvergütung der Krankenkasse an die Beschuldigte für eine durch ihn bezahlte Rechnung in seinen Interessen direkt persönlich betroffen wäre, ist bezüglich der streitgegenständlichen Vermögensdelikte nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, in Bezug auf Art. 141bis StGB nicht antragsberechtigt zu sein. Auch sei die Veruntreuung nicht zu seinem Nachteil erfolgt. Er behauptet bloss, dass die Staatsanwaltschaft nur Offizialdelikte zu prüfen hatte (KG-act. 1 Rn 86 ff.). Insoweit ist auf die Beschwerde schon mangels Darlegung der Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
b) Abgesehen davon bezieht sich der Strafantrag (U-act. 8.1.002) auf Veruntreuung und alle in Frage kommenden, nicht näher bezeichneten Straftatbestände. Er enthält jedoch keine Sachverhaltsumschreibungen, sondern nur den Hinweis auf unspezifizierte Vorfälle zwischen dem 30. September 2021 und 28. April 2022. In der polizeilichen Befragung nimmt der Privatkläger Bezug auf eine ihm nicht gewährte, durch seine Ehefrau schon vorgängig bezogene Krankenkassenrückvergütung (U-act. 8.1.005 Nr. 4, 12 und 14). Soweit diese Darlegungen überhaupt einen gültigen Strafantrag abgeben könnten, wird nicht ersichtlich, inwiefern Vermögenswerte des Beschwerdeführers durch das gerügte Verhalten der Ehefrau direkt beeinträchtigt worden sein sollen. Betreffend die Vermögensdelikte ist daher der Beschwerdeführer auch in der Sache betrachtet nicht beschwerdelegitimiert.
3.
In Bezug auf die Nötigung ist der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte durch den Bezug der Rückvergütung der Krankenkasse auf den Beschwerdeführer mit der tatbestandsmässig erforderlichen Zwangsintensität eingewirkt haben soll (angef. Verfügung E. 10 unter Bezug auf E. 8 f.). Von einer Nötigung kann in diesem Sinne schon keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer selber nicht bestritt, dass die Beschuldigte ihm angeboten habe, die Rechnung abzüglich des Selbstbehaltes zu übernehmen (U-act. 8.1.005). Zudem räumte er ein, ungedeckte Zusatzkosten würden aufgeteilt (U-act. 10.0.003 Rn 71 ff. und 177 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers (insbes. ebd. Rn 79 ff.) zeigen insgesamt, dass die Staatsanwaltschaft zutreffend von zivilrechtlichen Streitigkeiten darüber ausgeht, wer der in Scheidung stehenden Eheleute welche Kosten tragen muss, bzw. wer welche Zahlungsvorgänge abwickeln soll. Dabei scheinen die Parteien über die Notwendigkeit des durch den Beschwerdeführer veranlassten Transports des Sohnes mit gebrochenem Handgelenk auch noch unterschiedlicher Ansicht zu sein. Soweit der Beschwerdeführer über die Abwicklung dieses Vorfalls mit der Krankenkasse hinaus ein systematisches nötigendes Vorgehen der Beschuldigten geltend macht, setzt sich die Beschwerde mit der entsprechenden ein solches Verhalten verwerfenden Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, sondern stellt nur pauschale, nicht mit konkreten Vorfällen begründete Behauptungen auf. In Bezug auf diesen Einstellungspunkt ist die Beschwerde daher abzuweisen bzw. auf sie ist soweit nicht einzutreten, als sie mangelhaft begründet ist.
4.
Vorliegend stellte der Beschwerdeführer einen, wenn auch kaum genügenden (vgl. oben E. 2.b) Strafantrag und konstituierte sich als Straf- und
Zivilkläger, wobei er eine Vergleichsverhandlung im Sinne von Art. 316 StPO bei der Staatsanwaltschaft wünschte (U-act. 3.1.002). Mit einer umfangreichen Eingabe seiner Anwältin setzte er sich zudem gegen den Untersuchungsabschluss durch Verfahrenseinstellung zur Wehr (U-act. 19.0.005). Da die
Beschuldigte nicht Täterin im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB ist, und der
Privatkläger laut Strafantrag neben der Veruntreuung alle möglichen Straftatbestände monierte, kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, von vornherein grundlos die Strafbarkeit von Antragsdelikten wie
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StGB sowie Art. 141bis StGB untersucht zu haben. Die parallele Beurteilung des durch den Beschwerdeführer beim
Untersuchungsabschluss geltend gemachten Offizialdelikts der Nötigung
belastete die Untersuchung nicht, sondern verursachte nur unerheblichen Aufwand bei der Begründung der Einstellungsverfügung. Der Beschwerdeführer beteiligte sich über die Strafklage hinaus am Strafverfahren aktiv, indem er eine Anwältin beizog, die er Akteneinsicht nehmen, beim Untersuchungsabschluss eine umfassende Stellungnahme abgeben und Beschwerde erheben liess. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zufolge Einstellung die Verfahrenskosten auferlegte und ihn verpflichtete, die Beschuldigte zu entschädigen (Art. 427 Abs. 2 und 432 Abs. 2 StPO; Domeisen, BSK, 3. A. 2023, Art. 427 StPO N 11). Entsprechend ist auch zweitinstanzlich zu verfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO und
Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA), zumal auf die Beschwerde nach dem Gesagten hauptsächlich unabhängig von der Unterscheidung zwischen Antrags- und ohnehin unwesentlichen Aufwand verursachenden Offizialdelikten nicht einzutreten ist.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu
entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Parteivertreterinnen (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
6. März 2024 amu
BEK 2023 121
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 141bis StGBart. 141bis CPart. 141bis CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BEK 2022 91
1B_55/2021
Art. 141bis StGBart. 141bis CPart. 141bis CP
Art. 316 StPOart. 316 CPPart. 316 CPP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 141bis StGBart. 141bis CPart. 141bis CP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF