BEK 2023 122
Kammer
30. Januar 2024Deutsch12 min
1. a) Der Beschwerdegegner beantragte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Juni 2023, in der Betreibung Nr. XX des Betreibungsamts Einsiedeln sei gestützt auf Art. 80 SchKG definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 1’125.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 2020 sowie für den Betrag von Fr. 1’125.00 nebst 5 % Zins seit dem 3. November 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (Vi-act. 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 30. Januar 2024
BEK 2023 122
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Bezirk Einsiedeln, Postfach 161, Hauptstrasse 78, 8840 Einsiedeln,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. August 2023, ZES 2023 85);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Der Beschwerdegegner beantragte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Juni 2023, in der Betreibung Nr. XX des Betreibungsamts Einsiedeln sei gestützt auf Art. 80 SchKG definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 1’125.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 2020 sowie für den Betrag von Fr. 1’125.00 nebst 5 % Zins seit dem 3. November 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (Vi-act. 1).
Die Vorinstanz erteilte in genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2’250.00 nebst Zins zu 4 % seit dem 30. März 2023, wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die Spruchgebühr von Fr. 200.00 und verpflichtete diesen, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1-3).
b) Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners sei abzuweisen (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2023 wurde vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von Fr. 450.00 bis zum 9. Oktober 2023 verlangt (KG-act. 3). Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Entbindung von der Kostenvorschusspflicht (KG-act. 13).
Erwägungen
2.
a) Den Nichteintretensantrag begründet der Beschwerdegegner damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist allenfalls nicht eingehalten habe (KG-act. 7, N 3). Gemäss Zustellnachweis der Post wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 8. September 2023 zugestellt. Die Einreichung der Beschwerde am 18. September 2023 (KG-act. 1) erfolgte somit innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung einzutreten.
b) Der Beschwerdegegner macht ferner geltend, es handle sich beim Einwand des Beschwerdeführers, die Musikschulrechnung gründe auf Privatrecht bzw. Obligationenrecht, um ein unzulässiges Novum, weil der Beschwerdeführer dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht habe (KG-act. 7, N 5). Mit am 21. August 2023 bei der Vorinstanz eingegangener Eingabe erklärte der Beschwerdeführer, auf den ausbleibenden Musikunterricht finde auch das Obligationenrecht Anwendung, wonach „der Kunde generell Anspruch auf Reklamation“ habe (Vi-act. 12). Damit setzte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung denn auch zumindest kurz auseinander (angef. Verfügung, E. 5 f.). Bei diesem Einwand handelt es sich mithin um kein unzulässiges Novum.
3.
a) Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei gesetzeswidrig, weil sie trotz rechtzeitiger Einreichung einer negativen Feststellungsklage gegen die gegenständliche Forderung und seiner Schreiben zu den unrechtmässigen Kostenvorschüssen sowie der Beantragung vorsorglicher Massnahmen erlassen worden sei (KG-act. 1, S. 1). Angesichts der diesbezüglich eingereichten Beilagen (KG-act. 1/2 bis 1/4) bezieht sich der Beschwerdeführer offenbar auf eine beim Bezirksgericht Einsiedeln eingereichte negative Feststellungsklage i.S.v. Art. 85a SchKG und eine in diesem Zusammenhang beantragte vorläufige Einstellung der Betreibung. Im Gegensatz zur Aberkennungsklage nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung (vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG) führt die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht ohne Weiteres zur Einstellung der Betreibung (Bangert, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 85a SchKG N 8). Vielmehr stellt das Gericht die Betreibung nach Eingang der Feststellungsklage gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig ein, falls es diese als sehr wahrscheinlich begründet erachtet. Heisst es die Klage gut, hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Betreibung vorläufig eingestellt oder die Feststellungsklage gutgeheissen wurde. Die blosse Einreichung einer solchen Klage sowie die Beantragung vorsorglicher Massnahmen in diesem Zusammenhang standen der angefochtenen Verfügung nicht entgegen. Dasselbe gilt für die genannten Schreiben betreffend Kostenvorschüsse in diesen separaten Verfahren (vgl. KG-act. 1/4). Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
b) Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, in Bezug auf den der Forderung des Beschwerdegegners zugrundeliegenden Musikunterricht sei nicht das Verwaltungsrecht, sondern das Obligationenrecht anzuwenden, das „dem Kunden ein unveräusserliches Recht auf Reklamation“ einräume (KG-act. 1, S. 1).
aa) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags, sog. definitive Rechtsöffnung, verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Unter solche Verfügungen fällt jeder Verwaltungsakt, durch den dem Pflichtigen in verbindlicher Weise eine Geldleistung an den Staat oder einen anderen öffentlichen Verband auferlegt wird (BGE 143 III 162 = Pra 107 (2018) Nr. 116, E. 2.2.1; BGer Urteil 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.4.1). Im Rechtsöffnungsverfahren wird nur über die Vollstreckbarkeit der betriebenen Forderung befunden (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 84 SchKG N 1). Der materiellrechtliche Bestand und der Umfang der Forderung kann nicht erneut geprüft werden (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 37; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 84 SchKG N 1; vgl. BGE 148 III 30, E. 2.2; BGE 136 III 566, E. 3.3), weil dies bereits im entsprechenden Entscheid rechtskräftig beurteilt wurde (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2023 90 vom 11. Dezember 2023, E. 3d). Mängel, die nur zur Anfechtbarkeit einer Verfügung, die als Rechtsöffnungstitel dient, führen, können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Hingegen ist die Nichtigkeit einer Verfügung von Amtes wegen zu beachten (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 128). Nichtig ist eine Verfügung, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501, E. 3.1; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 128).
bb) Der Beschwerdegegner stützt seine Forderung auf den Beschluss des Schulrats, Ressort Musikschule, vom 11. Dezember 2020 (Vi-act. 9/2). Dieser verpflichtet u.a. den Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 2’250.00 an den Beschwerdegegner, mithin an ein Gemeinwesen. Es handelt sich somit um eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Diese erwuchs unbestrittenermassen nach diversen vom Beschwerdeführer eingeleiteten Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft und ist daher vollstreckbar (angef. Verfügung, E. 3). Allfällige Mängel der Verfügung hätte der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Rechtsmitteln gegen diese, d.h. gegen den Beschluss des Schulrats, Ressort Musikschule, vom 11. Dezember 2020 (Vi-act. 9/2), anfechten müssen. Diese, namentlich der Einwand der Anwendbarkeit des Obligationenrechts bzw. des Privatrechts, können im Rechtsöffnungsverfahren unter Vorbehalt der Nichtigkeit (dazu sogleich E. 3b/cc) nicht mehr geltend gemacht werden.
cc) Das vom Bezirk Einsiedeln erlassene Musikschulreglement vom 30. August 2007 (SRE 3.100 resp. SRE 320.100) verpflichtet diesen, unter dem Namen „Musikschule Einsiedeln“ eine Musikschule zu führen (Art. 1 Abs. 1), deren Aufgabe es ist, Kindern und Jugendlichen in Ergänzung zum Bildungsauftrag der öffentlichen Schulen nach zeitgemässen pädagogischen Grundsätzen musikalische Bildung zu vermitteln (Art. 1 Abs. 2). Es handelt sich mithin um eine öffentliche Aufgabe (vgl. Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 2013, S. 153 ff., S. 157 ff.). Das Schulgeld wird nach Art. 18 Abs. 1 der Musikschulordnung vom 25. November 2007 des Bezirks Einsiedeln (nachfolgend Musikschulordnung; SRE 1.311 resp. SRE 320.210) jeweils im März und September für das laufende Semester in Rechnung gestellt. Es ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unüblich, dass ein Gemeinwesen zunächst eine Rechnung stellt und erst im Fall der unterbliebenen Zahlung eine Verfügung erlässt (BGer Urteil 2C_144/2015 vom 4. November 2015, E. 3.2.3 m.w.H.). Ferner kommen dem Schulrat und dem Ressort Musikschule hoheitliche Befugnisse zu (vgl. Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Musikschulordnung). Entscheide des Schulrats sowie des Ressorts Musikschule sind überdies auf dem öffentlich-rechtlichen Weg beim Bezirksrat Einsiedeln anzufechten (Art. 6 Abs. 2 Musikschulordnung; § 45 Abs. 1 lit. a VRP; § 95 Abs. 1 GOG). In Anbetracht all dessen ist weder offensichtlich noch leicht erkennbar, dass auf die Forderung des Beschwerdegegners in Form der Schulgelder Privatrecht resp. Obligationenrecht Anwendung finden und die entsprechende Verfügung (Vi-act. 9/2) einen schweren Mangel aufweisen soll. Anderweitige Nichtigkeitsgründe sind ebenso wenig aus den Akten ersichtlich. Von Nichtigkeit kann daher nicht ausgegangen werden.
4.
Der Beschwerdeführer beantragte ferner die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 13).
a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und lit. b ZPO). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217, E. 2.2.4; BGE 133 III 614, E. 5). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten gegeben sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen und der Prozesslage bei Einreichung des Gesuchs (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 18).
b) Dass die blosse Einreichung einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG oder die Beantragung damit im Zusammenhang stehender vorsorglicher Massnahmen eine Betreibung nicht ohne Weiteres einstellt, ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesetz (vgl. Art. 85a SchKG). Was der Beschwerdeführer daraus abzuleiten versuchte, begründete er ohnehin nicht weiter. Darüber hinaus legte bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dar, dass im vorliegenden, definitiven Rechtsöffnungsverfahren die materiellrechtlichen Grundlagen der in Betreibung gesetzten Forderung nicht mehr zu prüfen sind und welche beschränkten Einwendungen dem Beschwerdeführer im Wesentlichen offenstanden (angef. Verfügung, E. 2 und 4). Zudem führte sie nachvollziehbar aus, dass der Musikunterricht von einer öffentlich-rechtlichen Behörde angeboten werde, mithin der öffentlichen Hand unterstehe und die Zahlung der Schulgelder mittels Individualverfügung angeordnet werde sowie dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Verfügung als nichtig qualifizieren würden (angef. Verfügung, E. 6). Der Beschwerdeführer beschränkte sich trotz dieser Umstände auf eine bloss oberflächliche Darlegung seiner Auffassung, ohne seine Standpunkte näher zu substanziieren. Die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers waren daher von vornherein beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und eine Partei mit notwendigen Mitteln hätte sich bei vernünftiger Überlegung klarerweise nicht für das vorliegende Rechtsmittelverfahren entschieden, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
5.
Zusammenfassend sind die Beschwerde sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 450.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der kurzen Beschwerdeantwort und des entsprechend geringen Aufwands sowie mangels Antrags (KG-act. 7) ist dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’250.00.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Landschreiber des Bezirks Einsiedeln (2/R, inkl. KG-act. 13) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv)
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
7.
Februar 2024 amu
BEK 2023 122
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF
Art. 83 SchKGart. 83 LPart. 83 LEF
Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF
Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF
Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF
Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
BGE 143 III 162ATF 143 III 162DTF 143 III 162
5A_760/2018
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
Art. 84 SchKGart. 84 LPart. 84 LEF
BGE 148 III 30ATF 148 III 30DTF 148 III 30
BGE 136 III 566ATF 136 III 566DTF 136 III 566
BEK 2023 90
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
BGE 138 II 501ATF 138 II 501DTF 138 II 501
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
2C_144/2015
§ 45 VRP
§ 95 GOG
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 138 III 217ATF 138 III 217DTF 138 III 217
BGE 133 III 614ATF 133 III 614DTF 133 III 614
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF
Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF