BEK 2023 123
Präsidial
18. Oktober 2023Deutsch5 min
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht trat mit Verfügung vom 4. September 2023 auf die Einsprache (der beschuldigten Person) gegen den Strafbefehl vom 27. Juni 2023 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1 lit. a) und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2023 (in Sachen SU A2 2023 2119) damit in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv-Ziff. 1 lit. b). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 und diejenigen der Strafuntersuchung seit Erlass des Strafbefehls von Fr. 200.00 auferlegte er der beschuldigten Person (Dispositiv-Ziff. 2 lit. a und b).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 18. Oktober 2023
BEK 2023 123
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Privatkläger und Beschwerdegegner,
betreffend
Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. September 2023, SEO 2023 11);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht trat mit Verfügung vom 4. September 2023 auf die Einsprache (der beschuldigten Person) gegen den Strafbefehl vom 27. Juni 2023 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1 lit. a) und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 27. Juni 2023 (in Sachen SU A2 2023 2119) damit in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv-Ziff. 1 lit. b). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 und diejenigen der Strafuntersuchung seit Erlass des Strafbefehls von Fr. 200.00 auferlegte er der beschuldigten Person (Dispositiv-Ziff. 2 lit. a und b).
Gegen diese Verfügung erhob die Beschuldigte mit Eingabe datierend vom 15. September 2023 (Postaufgabe: 18. September 2023) beim Kantonsgericht (Eingang: 20. September 2023) „Einsprache“ (recte: Beschwerde; KG-act. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2023 wurde die Beschuldigte auf die Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde und die Folgen bei deren Nichtbeachtung sowie im Weiteren darauf hingewiesen, dass nach verfahrensleitender Einschätzung ihre Rechtsmitteleingabe den dargelegten Anforderungen womöglich nicht entspreche, insb. betreffend Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, und sie Gelegenheit habe, innert Rechtsmittelfrist die Beschwerde entsprechend zu verbessern, dies unter der Androhung, im Säumnisfall oder bei ungenügender Verbesserung werde auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten (KG-act. 2). Weil die Beschwerdeführerin diese Gerichtssendung innert der siebentägigen Abholfrist nicht entgegennahm, wurde sie ihr erneut zugestellt (KG-act. 6 und 7).
Die Beschwerdeführerin reichte innert Rechtsmittelfrist keine verbesserte Rechtsmitteleingabe ein. Ebenso wenig liess sie dem Kantonsgericht zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzte Eingabe zukommen.
Erwägungen
2.
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Muss das Rechtsmittel begründet werden, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Ungeachtet des Umstandes, dass die Beschuldigte keine verbesserte Beschwerde einreichte, enthält auch ihre Eingabe datierend vom 15. September 2023 keine Einlassung betreffend die der Dispositiv-Ziffer 1 zugrundeliegenden Erwägungen. Oder anders gesagt, die Beschuldigte setzt sich nicht ansatzweise mit den vorderrichterlichen Feststellungen zur Ungültigkeit der Einsprache auseinander, wonach der Strafbefehl vom 27. Juni 2023 der Beschuldigten am 28. Juni 2023 zugestellt worden sei, weshalb die zehntägige Frist zur Einspracheerhebung am 10. Juli 2023 geendet habe und ihre am 14. Juli 2023 in den Briefkasten der Staatsanwaltschaft eingeworfene Einsprache gegen den fraglichen Strafbefehl somit nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist erfolgt sei (s. angef. Verfügung Erwägungen auf S. 4). Vielmehr beschränkt sich ihre Beschwerde auf Vorbringen hinsichtlich des mit Strafbefehl vom 27. Juni 2023 erfolgten Schuldspruchs. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass auch ein Laie oder eine Laiin sich die Mühe nehmen muss, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner oder ihrer Ansicht nach falsch sein soll. Dies ist auch einer Person ohne juristische Kenntnisse zuzumuten (Urteil BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3).
3.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung ohne Stellungnahmen von Gegenpartei und Staatsanwaltschaft (Art. 390 Abs. 2 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die im vorliegenden Verfahren reduzierten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Privatkläger (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
18.
Oktober 2023 amu
BEK 2023 123
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_866/2020
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF