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Entscheid

BEK 2023 124

Präsidial

28. Dezember 2023Deutsch6 min

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe (Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2023) am 15. September 2023 die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 3’150.00 (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Am 20. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin auf die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde hingewiesen und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist eine Verbesserung einzureichen (KG-act. 2). Gleichentags wurde ihr bezüglich ihres sinngemäss gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Frist angesetzt, um das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen (KG-act. 3). Am 25. September 2023 überwies die Vor­instanz die Akten (KG-act. 5). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. Dezember 2023

BEK 2023 124

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch das Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. September 2023, ZES 2023 450);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe (Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2023) am 15. September 2023 die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 3’150.00 (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Am 20. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin auf die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde hingewiesen und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist eine Verbesserung einzureichen (KG-act. 2). Gleichentags wurde ihr bezüglich ihres sinngemäss gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Frist angesetzt, um das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen (KG-act. 3). Am 25. September 2023 überwies die Vor­instanz die Akten (KG-act. 5). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

2. a) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss (vgl. BEK 2014 218 vom 13. Mai 2015 E. 2 mit Hinweisen), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen, eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (vgl. BEK 2017 153 vom 8. November 2017 sowie BEK 2017 100 vom 22. Juni 2017 mit Hinweisen). Aus der allgemeinen Substantiierungspflicht der Parteien ergibt sich zudem, dass die Rechtsmittelschrift einen Antrag enthalten muss. Der Antrag ist

genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vor­instanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch Reetz/‌Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff. und Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.).

b) Der Einzelrichter erwog im Wesentlichen, die in Betreibung gesetzte Forderung beschlage eine ausstehende Ordnungsbusse von Fr. 3’150.00. Im Recht liege die „Ordnungsbussenverfügung Bund (Steuererklärung) vom 28. Oktober 2022“, mit welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 3’400.00

gebüsst worden sei. Anerkanntermassen sei mit Valuta per 27. März 2023 eine Teilzahlung von Fr. 250.00 geleistet worden. Die Ordnungsbussenverfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und sei gemäss

Vollstreckbarkeitserklärung vom 13. Juli 2023 vollstreckbar. Mangels Ein-wendungen der Beschwerdeführerin sei die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang zu erteilen (angefochtene Verfügung E. 4).

c) Die Beschwerdeführerin stellt keine Anträge und legt nicht dar, welche Ziffern der angefochtenen Verfügung inwiefern zu ändern sind. Sodann beschränken sich ihre Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass sie geltend macht, es sei ihr nur möglich die definitiven Steuern in Raten zu bezahlen und sie könne keine weiteren Kosten bezahlen. Damit setzt sie sich nicht mit der Begründung des Vorderrichters auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der vorderrichterlichen Schlussfolgerung, es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, nicht gefolgt werden kann. Auch wenn bei Laienbeschwerden etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden, nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht ansatzweise Bezug zur angefochtenen Verfügung, sondern macht bezogen auf die von ihr angefochtene Erteilung der definitiven Rechtsöffnung lediglich unerhebliche Ausführungen zu ihrer finanziellen Situation.

3. Auf die Beschwerde ist daher mangels Anträge und Begründung präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die infolge Nichteintretens reduzierten Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen. Eine Entschädigung entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeant­wort.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen ist ein Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1). Weil auf die Beschwerde mangels Anträge und Begründung nicht einzutreten ist (vgl. E. 2), erweist sie sich bereits aus diesem Grund als aussichtslos. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unabhängig von der Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der

gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3’150.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse

(1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Erwägungen

Versand

28.

Dezember 2023 amu

BEK 2023 124

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BEK 2014 218

BEK 2017 153

BEK 2017 100

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF