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Entscheid

BEK 2023 126

Präsidial

20. November 2023Deutsch6 min

1. Der Gesuchsgegner eröffnete als Staatsanwalt gegen A.________ und eine weitere Person am 2. Januar 2023 eine Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung, evtl. Betrug. Er verdächtigt die Beschuldigten als verant­wortliche Organe der D.________ AG von Dritten zu Investitionszwecken erhaltene Darlehen nicht wie vereinbart zurückgezahlt, sondern zweckwidrig verwendet zu haben (U-act. 9.1.002). Der Gesuchsgegner teilte der Privatklägerschaft telefonisch und per E-Mail am 7. Februar 2023 mit, eine Strafuntersuchung eröffnet und Bankeditionen veranlasst zu haben (U-act. 3.1.003, 3.1.006 und 3.1.007/1 unten). In der E-Mail beant­wortete er zugleich eine Anfrage des Anwalts der Privatklägerschaft folgendermassen:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

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Beschluss vom 20. November 2023

BEK 2023 126

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 14. September 2023, SU 2022 9437);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Gesuchsgegner eröffnete als Staatsanwalt gegen A.________ und eine weitere Person am 2. Januar 2023 eine Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung, evtl. Betrug. Er verdächtigt die Beschuldigten als verant­wortliche Organe der D.________ AG von Dritten zu Investitionszwecken erhaltene Darlehen nicht wie vereinbart zurückgezahlt, sondern zweckwidrig verwendet zu haben (U-act. 9.1.002). Der Gesuchsgegner teilte der Privatklägerschaft telefonisch und per E-Mail am 7. Februar 2023 mit, eine Strafuntersuchung eröffnet und Bankeditionen veranlasst zu haben (U-act. 3.1.003, 3.1.006 und 3.1.007/1 unten). In der E-Mail beant­wortete er zugleich eine Anfrage des Anwalts der Privatklägerschaft folgendermassen:

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft spricht nichts dagegen, im Konkursverfahren die gestellte Strafanzeige und die Eröffnung einer Strafuntersuchung offenzulegen. Umso weniger, als die Beschuldigten darüber nicht überrascht sein dürften. Nichtdestotrotz liegt es wohl auch in Ihrem Interesse, wenn die erfolgten und laufenden Bankeditionen derzeit noch nicht offengelegt werden. Schlimm wäre es zwar nicht, aber taktisch auch nicht ideal.

Als Bestätigung für die Eröffnung der Strafuntersuchung diene die beiliegende Eröffnungsverfügung. Weitere Akteneinsicht werde ich im aktuellen Verfahrensstadium noch nicht geben.

Nach Akteneinsicht am 7. September 2023 (U-act. 2.1.004 f.) stellte der Beschuldigte am 14. September 2023 gegen den Staatsanwalt ein Ausstandsgesuch (KG-act. 2), das abzuweisen der Gesuchsgegner bei dessen Übermittlung an das zuständige Kantonsgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) in seiner Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO beantragt (KG-act. 1).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Auch ein Staatsanwalt kann im Vorverfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Dem funktionellen Unterschied zwischen einem Gericht (Art. 13 StPO und Art. 30 BV) und einer Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) ist indes Rechnung zu tragen. An einen Staatsanwalt sind höhere Anforderungen an den Anschein der Befangenheit zu stellen als an einen Richter (BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1 m.H.; anders BEK 2020 21 vom 12. Mai 2020 nach einem Strafbefehl). Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, die bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGer 1B_577/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.4 m.H.). Der Gesuchsteller rügt, der Gesuchsgegner habe der Privatklägerschaft taktische und juristische Ratschläge erteilt, sie über die Eröffnung des Strafverfahrens informiert und unterstützt (dazu lit. a) sowie Ermittlungsaufträge suggestiv formuliert (lit. b).

a) Dass der Gesuchsgegner als Staatsanwalt dem Rechtsvertreter der Privatklägerschaft mitteilte, ein Strafverfahren eröffnet zu haben, und nichts dagegen einwandte, dass diese Information in der bevorstehenden Konkursverhandlung nebst der Tatsache der Strafanzeigeerstattung offengelegt werden könne, stellen keine Untersuchungshandlungen dar. Die Information bezieht sich weder auf Inhalte noch die Taktik der laufenden Untersuchungen, sondern nur auf den Verfahrensstand eines eröffneten Strafverfahrens und das unpräjudizielle Einverständnis dazu, dies im Konkursverfahren bekanntzugeben. Ungeschickt anmuten mag zwar die Information der Privatklägerschaft über die laufenden Bankeditionen zu einem Zeitpunkt, als die Staatsanwaltschaft den Parteien noch gar keine Akteneinsicht gewähren wollte, ebenso die Einschätzung der allfälligen Verwendung dieser Information im Konkursverfahren als taktisch nicht ideal, aber nicht „schlimm“. In objektiver Betrachtung stellen all diese Informationen keine krasse Fehlleistung dar. Insbesondere zeigen sie nicht, dass der Gesuchsgegner bereitwillig wäre, sich mit der Privatklägerschaft einseitig zu besprechen, geschweige denn diese im Hinblick auf das Straf- oder das Konkursverfahren zu beraten. Es kommt hinzu, dass er ihr vorab keine Akteneinsicht gewährte, indes die Kontakte mit der Privatklägerschaft dokumentierte und mithin dem Beschuldigten in der später gleichzeitig durchgeführten Akteneinsicht nicht vorenthielt. Dass der Gesuchsgegner auf den Dank des Rechtsvertreters der Privatklägerschaft nicht reagierte, indiziert keineswegs seine Befangenheit, sondern belegt vielmehr, dass er mit diesem nicht korrespondieren wollte, ohne die nötige Distanz zu wahren.

b) Soweit die Formulierungen von Ermittlungsaufträgen an die Polizei und von Fragen in der daraufhin folgenden Einvernahme als Indizien für eine vorgefasste Meinung des Gesuchsgegners sprechen soll, ist vorab festzuhalten, dass Fragen des polizeilichen Sachbearbeiters bei der Staatsanwaltschaft zu beanstanden wären (Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Mithin ist hier darauf nicht einzutreten. Es ist abgesehen davon nicht ersichtlich und der Gesuchsteller legt auch nicht konkret dar, inwiefern die einzelnen Fragen in der delegierten Einvernahme vom 22. August 2023 (U-act. 10.1.001) überhaupt eine vorgefasste Meinung des Gesuchsgegners belegen können sollen. Die beanstandeten Frageformulierungen erfolgten nach der Konfrontation des die Aussage verweigernden Gesuchstellers mit den Ergebnissen der Auswertung der bei den Banken edierten Unterlagen, die einen Verdacht zweckwidriger Verwendung der Darlehen begründeten. Sie stehen daher in einem sachlichen Untersuchungszusammenhang und dienten der tatsächlichen und rechtlichen Klärung des Sachverhalts (Art. 308 Abs. 1 StPO). Dass der Gesuchsgegner ausgehend von einem entsprechenden Verdacht weitere Ermittlungsaufträge zur Klärung möglicher Straftatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erteilte und dabei namentlich auch eine mögliche Vorgehensweise der Beschuldigten „nach dem Prinzip der Hoffnung“ erwog, ist objektiv nicht zu beanstanden.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

beschlossen:

Das Ausstandsgesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Vertreter des Gesuchstellers (2/R), den Gesuchsgegner (1/A) und die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtkasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

22. November 2023 amu

BEK 2023 126

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 13 StPOart. 13 CPPart. 13 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP

1B_315/2020

BEK 2020 21

1B_577/2021

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF