BEK 2023 127
Kammer
23. Oktober 2023Deutsch10 min
1. a) Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 beantragte der Gesuchsteller sinngemäss die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die Gesuchsgegnerin für Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Juni 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. A/I).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 23. Oktober 2023
BEK 2023 127
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Gerichtskasse Zofingen, Untere Grabenstrasse 30,
4800 Zofingen,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. September 2023, ZES 2023 432);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 beantragte der Gesuchsteller sinngemäss die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die Gesuchsgegnerin für Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Juni 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. A/I).
Die Vorinstanz erteilte mit Verfügung vom 14. September 2023 die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe für den Betrag von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Juni 2023, auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 150.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1, 2.1 und 3).
b) Mit Eingabe vom 21. September 2023 erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte zumindest sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben bzw. nichtig zu erklären und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers (nachfolgend Beschwerdegegner) sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (KG-act. 1). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin innert zehn Tagen den Löschungsnachweis in der Betreibung Nr. xx zu erbringen und ihr für die entstandenen Umtriebe Fr. 280.00 auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen (KG-act. 1, S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Am 2. und 6. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein, in denen sie jeweils die Sistierung des Verfahrens beantragte (KG-act. 8 und 10).
Erwägungen
2.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und lit. b ZPO). Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben. Dies gilt auch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. BGE 147 III 176, E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Verfügung BEK 2023 83 vom 6. Juli 2023, E. 2a).
Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436, E. 4; BGE 144 IV 362, E. 1.4.3; BGE 139 II 243, E. 11.2; BGE 138 II 501, E. 3.1; BGE 137 I 273, E. 3.1).
a) Die Vorinstanz erwog, mit Verfügung vom 2. August 2023 habe die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Gesuchsantwort erhalten. Eine solche habe sie nicht eingereicht, sodass sie säumig sei und das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde. Beruhe eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, könne der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Die definitive Rechtsöffnung werde erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf einem Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. Juni 2022, in dem der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 500.00 auferlegt worden seien. Gemäss Bescheinigung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Juli 2023 sei der Entscheid rechtskräftig. Weil keine Einwendungen erhoben worden seien, sei die definitive Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang zu erteilen. Der Zinsenlauf sei ausgewiesen (zum Ganzen angef. Verfügung, E. 1-5).
b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Betreibung Nr. xx und das Rechtsöffnungsbegehren seien missbräuchlich. Entgegen der E. 3 der angefochtenen Verfügung habe die Beschwerdeführerin am 8. August 2023 eine Eingabe mit einem Zahlungsnachweis eingereicht. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ihrer Buchhaltung sowie dem Bezirksgericht Zofingen und dem Bezirksgericht Höfe per E-Mail eine Kopie der erfolgten Zahlung zugestellt (KG-act. 1).
c) Der Beschwerdegegner führt aus, die Rechnung Nr. 2022d2972 im Verfahren DI.2022.82 sei bezahlt. Offen und betrieben worden sei die Rechnung Nr. 2022d2973 im Verfahren DI.2022.83 (Betreibung Nr. xx).
d) Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin findet sich in den vorinstanzlichen Akten keine von ihr angeblich eingereichte schriftliche Eingabe vom 8. August 2023 mit einem Zahlungsnachweis. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Eingabe der Beschwerdeführerin aus den im Beschwerdeverfahren diesbezüglich eingereichten Beilagen, weil weder die Mahnung des Bezirksgericht Zofingen vom 17. Januar 2023 noch die Buchungsdetails der Beschwerdeführerin die Zustellung dieser Dokumente an die Vorinstanz nachweisen (vgl. KG-act. 1/1 und 1/2). Bei den erst im vorliegenden Verfahren eingereichten Beilagen handelt es sich mithin um neue Beweismittel, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und daher nicht berücksichtigt werden können. Sollte sich die Beschwerdeführerin betreffend die vorgebrachte schriftliche Eingabe an die Vorinstanz auf die in der Beschwerde behauptete E-Mail-Eingabe beziehen (vgl. KG-act. 1), ist sie darauf hinzuweisen, dass Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen sind (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Übermittlung einer normalen E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2021 129 vom 11. Oktober 2021, E. 5; vgl. BGE 142 IV 299, E. 1.1 und 1.3.3; vgl. Verwaltungsgericht Zürich, Beschluss VB.2022.00365 vom 20. Juli 2022, E. 1.6-1.8 m.w.H.). Dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine solche Eingabe per E-Mail zugestellt haben soll, bleibt im Beschwerdeverfahren aber ohnehin unbelegt. Es ist somit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung eine Gesuchsantwort oder eine sonstige Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren einreichte und Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbrachte. Anderweitige Beanstandungen in Bezug auf die angefochtene Verfügung macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Offensichtliche Mängel der Verfügung sind ebenso wenig ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Abgesehen davon ist Folgendes festzuhalten: Auf dem Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2023 in der Betreibung Nr. xx vom Betreibungsamt Höfe ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner „Rechnung Nr. 2022d2973, Proz.-Nr. DI.2022.00083, Beschluss vom 24. Juni 2022“ als Forderungsgrund angab (Vi-KB 1). Gemäss dem besagten Beschluss auferlegte das Bezirksgericht Zofingen der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 500.00 (Vi-KB 2). Aus dem Kontoauszug des Bezirksgerichts Zofingen betreffend die Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese auch die Gerichtskosten eines anderen Verfahrens, nämlich DI.2022.00082 (Rechnung Nr. 2022d2972) zu tragen hatte, diese jedoch im Gegensatz zu denjenigen des vorangehend genannten Verfahrens bezahlte (Vi-KB 4). Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen beziehen sich beide auf die Rechnung Nr. 2022d2972, mithin auf den Prozess Nr. DI.2022.00082 (KG-act. 1/1 und 1/2), und betreffen somit nicht die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung. Daher kann die Beschwerdeführerin daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, weil durch das Bezirksgericht Zofingen noch keine Klärung erfolgt sei (KG-act. 8 und 10). Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 und 2 ZPO). Nachdem sich aus der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ergibt, dass sich die Ausführungen und neu eingereichten Beweismittel der Beschwerdeführerin auf eine andere als die in Betreibung gesetzte Forderung beziehen, und der Beschwerdegegner überdies bereits vorinstanzlich aufzeigte, auf welche Rechnung und welches Verfahren er seine Forderung stützt, was aus den beigezogenen Akten hervorgeht (vgl. Vi-KB 1-4), ist kein Klärungsbedarf ersichtlich, der eine Sistierung gerechtfertigt hätte, zumal die Beschwerdeführerin weder die vom Beschwerdegegner angeführten Verfahren und Rechnungen noch die von ihr aus diesen Verfahren geschuldeten Forderungen konkret bestreitet. Das Sistierungsgesuch wäre daher abzuweisen gewesen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang erübrigten sich insoweit Weiterungen.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 200.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebv SchKG) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der kurzen Beschwerdeantwort und des entsprechend geringen Aufwands sowie mangels Antrags ist dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen (vgl. KG-act. 5);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 500.00.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Gerichtskasse Zofingen (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
25.Oktober 2023 amu
BEK 2023 127
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BEK 2023 83
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BGE 137 I 273ATF 137 I 273DTF 137 I 273
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 130 ZPOart. 130 CPCart. 130 CPC
Art. 130 ZPOart. 130 CPCart. 130 CPC
BEK 2021 129
BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 126 ZPOart. 126 CPCart. 126 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF