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Entscheid

BEK 2023 128

Kammer

23. November 2023Deutsch4 min

1. Kanton und Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, ersuchten am 24. Juli 2023 den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen A.________ um

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 23. November 2023

BEK 2023 128

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

Kanton und Stadt Zürich,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, Werdstrasse 75, 8010 Zürich,

gegen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. September 2023, ZES 2023 445);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Kanton und Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, ersuchten am 24. Juli 2023 den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen A.________ um

definitive Rechtsöffnung für Staats- und Gemeindesteuern 2019 von Fr. 41’301.20 und Steuernachforderungszinsen von Fr. 296.65 zuzüglich

bisherigen Verzugszinses von Fr. 640.15 und der Betreibungskosten gemäss Zahlungsbefehl (Vi-act. A I). Der Schuldner wies die Forderungen aus

freistaatlichen Argumenten zurück (Vi-act. A II). Der Einzelrichter wies das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, den zugrundeliegenden Einschätzungsentscheid oder zumindest einen Auszug aus dem Steuerregister einzureichen. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt das Steueramt dem Kantonsgericht, in Aufhebung dieser Verfügung definitive Rechtsöffnung für Fr. 41’301.20, Fr. 296.65 Steuernachforderungszinsen und Fr. 640.15 Verzugszinsen bis 18. April 2023 zu erteilen. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

2.

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags

(definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (ebd. Abs. 2 Ziff. 2). In der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung „Staats- und Gemeindesteuern 2019“ (KB 2) zum „Einschätzungsentscheid vom 14.11.2022“ wird für die Form des Entscheides auf § 126 StG (Steuergesetz Kanton Zürich, Ordnungsnummer 631.1) hingewiesen. Nach § 126 Abs. 4 StG wird dem Steuerpflichtigen der Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder von ihm im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung durch die Schlussrechnung angezeigt. Gestützt darauf macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Einschätzungsmitteilung und die Schlussabrechnung in demselben, im Rechtsöffnungsverfahren vorgelegten Dokument „Staats- und Gemeindesteuern 2019/Schlussrechnung aufgrund Einschätzung gemäss Steuererklärung“ (KB 3) erfolgten, was der Schuldner im Beschwerdeverfahren nicht bestreitet. Er bestritt auch erstinstanzlich nicht, die Einschätzungsmitteilung bzw. Schlussabrechnung erhalten zu haben, weshalb die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung (KB 2) die Vollstreckbarkeit des in der Höhe unbestrittenen Steuerbescheids (KB 3) nachweist (Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 62). Damit liegt ein definitiver, dem Zahlungsbefehl (KB 1) entsprechender Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vor.

3.

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der

betriebene Schuldner und Beschwerdegegner erhebt keine Einwände im Sinne dieser Bestimmung, weshalb die beantragte Rechtsöffnung zu erteilen ist.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und definitive Rechtsöffnung für Fr. 41’301.20, Fr. 296.65 und Fr. 640.15 zu erteilen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG. Mangels bezifferter Anträge ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und stattdessen wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 41’301.20, Fr. 296.65 Steuernachforderungszinsen und Fr. 640.15 Verzugszinsen bis 18. April 2023.

Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 500.00 und diejenigen des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 41’301.20.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

30. November 2023 amu

BEK 2023 128

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

§ 126 StG

§ 126 StG

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF