BEK 2023 13
Präsidial
2. Juni 2023Deutsch6 min
1. Am 18. August 2022 schrieb die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde von A.________ vom 19. Februar 2021 betreffend die Sperre eines B.________ (Bank I)-Kontos ab (APD 2021 4). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde dessen Beschwerde dagegen ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2022 139). Dabei erwog sie (ebd. E. 3):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 2. Juni 2023
BEK 2023 13
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 16. Januar 2023, APD 2022 15);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 18. August 2022 schrieb die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde von A.________ vom 19. Februar 2021 betreffend die Sperre eines B.________ (Bank I)-Kontos ab (APD 2021 4). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde dessen Beschwerde dagegen ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2022 139). Dabei erwog sie (ebd. E. 3):
Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde die Dauer der Pfändung, die Frage der Zustellung eines angeblichen Verwertungsbegehrens sowie den Einzug bzw. die Verwendung der vom fraglichen Postkonto dem Beschwerdegegner überwiesenen Fr. 850.00 infrage stellt, waren diese Themen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Daher kann hier auf solche Einwände nicht eingetreten werden. Stellt der Beschwerdeführer die Pfändungen und Einkommenssperren an sich infrage, ist darüber in den oben erwähnten Verfahren (vgl. E. 1) bereits entschieden worden.
Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig (BGer 5A_17/2023). Am 13. September 2022 hatte sich A.________ denn indes schon vorher bei der unteren Aufsichtsbehörde „gegen die Pfandverwertung auf meinem B.________ (Bank I)-Konto, angeordnet vom Betreibungskreis Altendorf Lachen mit Schreiben vom 15.3.2021 an die B.________ (Bank I) AG“ mit dem Antrag beschwert, diese aufzuheben und den Beschwerdegegner anzuweisen, ihm den Betrag auszuzahlen. Er macht geltend erst mit dem Entscheid APD 21 4 Kenntnis von dieser Pfandverwertung erhalten zu haben (APD 22 15 Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Dagegen erhob A.________ wiederum Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, den Entscheid aufzuheben und so zu entscheiden, wie er es mit der Beschwerde vom 13. September 2022 beantragt habe. Der Betreibungskreis verlangt vernehmlassend, die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6).
Erwägungen
2.
Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG). Das Weiterzugs- und Novenrecht richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 20a SchKG; Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Ganzen etwa BEK 2021 40 vom 28. April 2021 E. 3 m.H.; BEK 2021 114 vom 18. Januar 2022 E. 2). Die obere Aufsichtsbehörde beurteilt nur im Rahmen dieses Prüfungsprogramms vorgebrachte Beanstandungen, die sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen (zu den ZPO-Bestimmungen und den Begründungsanforderungen als kantonales Verfahrensrecht BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.1 ff. m.H. sowie BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
a) Die Vernehmlassung des Betreibungskreises erging erstinstanzlich innert erstreckter Frist (Vi-act. 3-5), wie dies der Vorderrichter ausführte, und was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einfach ignoriert. Darauf ist mithin nicht weiter einzugehen.
b) Weiter setzt sich der Beschwerdeführer mit der zusammenfassend sinngemässen Begründung der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinander, wonach die Anzeige nach Art. 99 SchKG vom 15. März 2021 als bloss zum Pfändungsvollzug hinzutretende Sicherungsmassnahme nichts mit einer hier gar nicht erforderlichen Pfandverwertung zu tun habe. Verhält es sich aber unbeanstandet so (dazu vgl. auch Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 99 SchKG N 1 ff.), sind angebliche fehlerhafte Bezüge in dieser Anzeige auf verschiedene Betreibungen sowie auf ein behauptetes, angeblich dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gegebenes Verwertungsbegehren nicht relevant. Vorwürfe des Beschwerdeführers an die Adresse der unteren Aufsichtsbehörde, sich mit seinen entsprechenden Einwänden nicht auseinandergesetzt zu haben, und Behauptungen, dass der Betreibungskreis nicht einfach Fr. 850.00 eingezogen, sondern das ganze Konto „geleert“ und damit eine „Überpfändung“ vorgenommen habe, gehen ebenfalls an der Begründung der angefochtenen Verfügung vorbei. Auf die Beschwerde „gegen die Pfandverwertung“ ist daher nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen bleibt im Anschluss an die angefochtene Verfügung (ebd. E. 2 letzter Absatz) festzuhalten, dass selbst eine Aufhebung der Anzeige an den Drittschuldner keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung selbst hat (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 99 SchKG N 3), was dem Beschwerdeführer schon vor der vorliegenden Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde bekannt war (s. BEK 2022 47 vom 13. Juli 2022 E. 2.d m.H. auf BGer 5A_649/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2 m.H.). Ferner ist ein Verwertungsbegehren nicht erforderlich, soweit Drittschuldner gepfändete Forderungen an das Betreibungsamt bezahlen (Frey/Staible, BSK, 3. A. 2021, Art. 116 SchKG N 8 m.H.). Die Verteilung mit Schlussrechnung (Art. 144 SchKG) ist in diesem Verfahren nach dem Gesagten (vgl. E. 2) ebenfalls kein Thema.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
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2. Juni 2023 kau
BEK 2023 13
BEK 2022 139
5A_17/2023
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BEK 2021 40
BEK 2021 114
5A_580/2021
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF
Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF
Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF
BEK 2022 47
5A_649/2014
Art. 116 SchKGart. 116 LPart. 116 LEF
Art. 144 SchKGart. 144 LPart. 144 LEF
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF