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Entscheid

BEK 2023 130

Präsidial

14. November 2023Deutsch3 min

1. Am 3. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, gegen den beschuldigten Polizeifeldweibel betreffend Begünstigung und Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Strafanzeige von A.________ vom 9. Mai 2023 keine Strafuntersuchung durchzuführen. Die Anzeigeerstatterin erhob am 7. Oktober 2023 gegen diese Nichtanhandnahme Beschwerde beim Kantonsgericht und liess sich zur innert Rechtsmittelfrist eingeräumten freigestellten Ergänzungs- bzw. Verbesserungsgelegenheit (KG-act. 2 Ziff. 2) erst am 17. bzw. 19. Oktober 2023 verspätet vernehmen (KG-act. 6 und 8). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 14. November 2023

BEK 2023 130

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2023, SU 2023 5145);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 3. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, gegen den beschuldigten Polizeifeldweibel betreffend Begünstigung und Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Strafanzeige von A.________ vom 9. Mai 2023 keine Strafuntersuchung durchzuführen. Die Anzeigeerstatterin erhob am 7. Oktober 2023 gegen diese Nichtanhandnahme Beschwerde beim Kantonsgericht und liess sich zur innert Rechtsmittelfrist eingeräumten freigestellten Ergänzungs- bzw. Verbesserungsgelegenheit (KG-act. 2 Ziff. 2) erst am 17. bzw. 19. Oktober 2023 verspätet vernehmen (KG-act. 6 und 8). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

2. Die Staatsanwaltschaft schloss in der angefochtenen Verfügung die Strafbarkeit des Beschuldigten in Erwägung der Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs und der Begünstigung sowie bezüglich weiterer Vorwürfe angeblich strafbaren Verhaltens begründet aus (angef. Verfügung E. 2). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin, wie ihr das schon mehrfach dargelegt worden ist (und ihr auch als Laiin zumutbar ist, vgl. etwa BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2), in all ihren Eingaben nicht ansatzweise in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Sie rügt nur pauschal, der Staatsanwalt habe sie ignoriert, sie nicht befragt, keine Einvernahmen angeordnet und die Sache nicht festgestellt, wobei sie sich wiederum auf angebliche „Misshandlungen“ ihres Sorgerechts bzw. ihres „Gerechtigkeitssystems“ bezieht, die abseits des Themas der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung liegen. Abgesehen davon, dass die von ihr verlangten Untersuchungsmass­nahmen die begründet abgewiesene Eröffnung einer Untersuchung voraussetzten, ist daher auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit aussichtslose Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig, zumal ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Erwägungen

Versand

14.

November 2023 amu

BEK 2023 130

BEK 2022 85

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF