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Entscheid

BEK 2023 132

Präsidial

24. Oktober 2023Deutsch11 min

1. a) Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 stellte der Gesuchsteller folgendes Rechtsbegehren bei der Vorinstanz (angef. Verfügung, E. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. Oktober 2023

BEK 2023 132

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. September 2023, ZES 2023 330);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 stellte der Gesuchsteller folgendes Rechtsbegehren bei der Vorinstanz (angef. Verfügung, E. 1):

1. Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung xx des Betreibungsamts Höfe über den Betrag von Fr. 4'463.30 zuzüglich 5 % Zins seit 30.8.2022 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin.

Die Vorinstanz erteilte mit Verfügung vom 26. September 2023 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 4‘463.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. August 2022, auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin und verpflichtete diese, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1, 2.1 und 3).

b) Am 6. Oktober 2023 erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte zumindest sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch des Gesuchstellers (nachfolgend Beschwerdegegner) sei abzuweisen. Darüber hinaus beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens sowie vollumfängliches Einsichtsrecht beim Beschwerdegegner und dem Bezirksgericht Höfe (vgl. KG-act. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Aktenüberweisungsschreiben wurde den Parteien am 13. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht und es wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfahrensakten hingewiesen (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Oktober 2023 eine weitere Eingabe ein (KG-act. 6).

2. a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer Urteil 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen, weil letzteres kein Anwendungsfall von Art. 132 ZPO ist (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. BGer Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023, E. 3).

Die Beschwerdeinstanz ist sodann nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben. Dies gilt auch in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. BGE 147 III 176, E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Verfügung BEK 2023 83 vom 6. Juli 2023, E. 2a).

b) Gemäss angefochtener Verfügung erhielt die Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 14. Juni 2023 bzw. 19. Juni 2023 (2. Versand an die Zu­stelladresse der Beschwerdeführerin) unter Fristansetzung Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Gesuchsantwort. Die Post habe die Verfügungen mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ bzw. „nicht abgeholt“ (2. Versand) zurückgesandt. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 (3. Versand) habe die Beschwerdeführerin nochmals Frist zur Einreichung einer schriftlichen Gesuchsantwort erhalten. Diese Verfügung habe polizeilich nicht zugestellt werden können. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. yy vom ________ sei der Beschwerdeführerin erneut Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe innert Frist keine schriftliche Gesuchsantwort eingereicht, sodass sie säumig sei und das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde. Beruhe die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so könne der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Im Recht liege das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. August 2022, in dem die Beschwerdeführerin verpflichtet werde, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 4‘463.30 zu bezahlen, und das gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 11. Januar 2023 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Das Urteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Gegenüber einem definitiven Rechtsöffnungstitel könne der Schuldner die Einreden der Tilgung, Stundung und Verjährung erheben. Die Beschwerdeführerin erhebe keine dieser Einwendungen. Es sei somit im anbegehrten Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Zinsenlauf sei ausgewiesen.

c) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, das Rechtsöffnungsbegehren sei missbräuchlich und daher abzuweisen. Vorliegend werde systematisch eine feindliche Übernahme fokussiert. Der Beschwerdegegner habe dies mit der widerrechtlichen Konkursverhandlung am 9. Juni 2023 angegangen. Nachdem die Beschwerdeführerin ein Akonto von Fr. 100‘000.00 z.H. des Bezirksgerichts Höfe geleistet habe, sei gleichentags ein Rechtsbegehren gestellt worden, dessen Inhalt manipulativ der Beschwerdeführerin vorenthalten worden sei. Die Beschwerdeführerin würde mit demselben System gezielt malträtiert.

d) Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zwar sinngemäss, dass sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil ihr das Gesuch des Beschwerdegegners angeblich vorenthalten worden sei. Sie setzt sich allerdings nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach diese dreimal erfolglos versucht habe, der Beschwerdeführerin die entsprechende Sendung zuzustellen, und diese letztlich im Amtsblatt publiziert habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die Zustellversuche noch bringt sie vor, dass diese an eine falsche Adresse oder aus anderen Gründen unrechtmässig erfolgt seien. Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin nicht auf die Erheblichkeit der angeblichen Gehörsverletzung ein und legt somit nicht dar, inwiefern das Verfahren bei Gewährung des von ihr sinngemäss verlangten rechtlichen Gehörs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BGer Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021, E. 6.2). Ebenso wenig begründet die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen, wonach vorliegend eine feindliche Übernahme systematisch fokussiert werde und mit der widerrechtlichen Konkursverhandlung vom 9. Juni 2023 angegangen worden sei. Dasselbe gilt in Bezug auf die Anträge um Sistierung des Verfahrens sowie die Gewährung des vollumfänglichen Einsichtsrechts bei der Beschwerdegegnerin und dem Bezirksgericht Höfe, die sie gänzlich unbegründet lässt. Die Beschwerdeführerin kritisiert den angefochtenen Entscheid nur in allgemeiner Weise und unterlässt es darzulegen, welche erstinstanzlichen Erwägungen aus welchen Gründen unzutreffend sein sollen und gestützt auf welche Vorbringen und/oder eingereichten Beweismitteln die angefochtene Verfügung an einem Beschwerdegrund krankt. Gleichermassen pauschal bleibt ihr Verweis auf ihre Beilagen, bei dem es sich um keine hinreichende Parteibehauptung handelt (vgl. Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 ZPO N 30; vgl. Kantonsgericht Schwyz, Verfügung ZK2 2023 15 vom 6. Juli 2023, E. 3c). Davon abgesehen ist es nicht Sache des Gerichts, die mögliche Begründung anhand zahlreicher Beilagen zu eruieren. Auch von Laien darf entsprechend den gesetzlichen Minimalanforderungen die Formulierung eines Rechtsbegehrens und eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstands erwartet werden, ohne dass bei diesbezüglichen Mängeln zwingend eine Nachfrist anzusetzen wäre (BGer Urteil 5A_552/2018 vom 3. Juli 2018, E. 2). Auf die Beschwerde ist daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, weshalb sich namentlich auch das – wie erwähnt unbegründete – Sistierungsgesuch erübrigt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort konnte daher verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Es bleibt noch Folgendes zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2023 (KG-act. 6) anzumerken:

a) Nachdem die Beschwerdeführerin festhält, es erschliesse sich nicht, wie das Kantonsgericht dazu komme, sie mit A.________ AG, c/o D.________ AG, anzuschreiben, ist darauf hinzuweisen, dass sie in der von ihr bei den Beilagen zur Beschwerde vom 5. Oktober 2023 eingereichten E-Mail vom 13. Juli 2023, 16:12 Uhr, an die Gerichtskanzlei der Vorinstanz (KG-act. 1/2, S. 1), worin E.________ als „Gesamtverantwortlicher Leiter“, der gemäss Handelsregistereintrag Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift sowohl der Beschwerdeführerin als auch der D.________ AG ist, um Zustellung an die Domiziladresse der D.________ AG ersuchte. Diese E-Mail erging den vorinstanzlichen Akten zufolge, nachdem die Beschwerdeführerin an der Domiziladresse weder postalisch noch polizeilich erreichbar war, sodass die Zustellung des Gesuchs vom 9. Juni 2023 per öffentlicher Publikation erfolgen musste.

b) Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben gegen die angefochtene Verfügung richten, kommt sie wiederum ihrer Begründungspflicht nicht nach, weil sie die Verletzung der genannten Grundsätze nicht konkret aufzeigt, sondern lediglich pauschal behauptet und auf ihre zahlreichen Beilagen verweist. Ebenso wenig legt sie in Bezug auf das rechtliche Gehör die Erheblichkeit der Verletzung dar (siehe E. 2d). Eine Begründungsergänzung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wäre aber ohnehin selbst bei Laien unzulässig und daher nicht zu berücksichtigen, weil eine Fristerstreckung gesetzlicher Fristen ausgeschlossen ist (Kantonsgericht Schwyz, Verfügung BEK 2023 56 vom 22. Juni 2023, E. 3c mit Hinweisen). Auf die Vorbringen ist somit nicht einzutreten.

c) Der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der (zweitinstanzlichen) verfahrensleitenden Verfügung vom 13. Oktober 2023 (KG-act. 5) ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde vom Kantonsgericht zu behandeln, weil es hierzu nicht zuständig ist (vgl. Art. 319 lit. b ZPO; vgl. § 12 Abs. 1 JG). Soweit es sich diesbezüglich um ein Wiedererwägungsgesuch handeln sollte, müssten für die Abänderung oder Aufhebung der verfahrensleitenden Verfügung sachliche Gründe vorliegen (Kaufmann, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, Art. 124 ZPO N 24). Davon abgesehen, dass mit dieser Verfügung den Parteien einzig das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und im Übrigen allgemein auf die Möglichkeit und den Ablauf der Einsichtnahme in die Verfahrensakten hingewiesen wurde, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, worin die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs und wohl sinngemäss auch des Grundsatzes von Treu und Glauben liegen soll. Ebenso wenig legt sie die Erheblichkeit der Gehörsverletzung dar (siehe E. 2d).

4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde im Sinne des Gesagten nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 300.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebv SchKG) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. Über das Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4‘463.30.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

25. Oktober 2023 amu

Erwägungen

BEK 2023 132

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

ZK2 2023 28

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2023 83

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

5A_85/2021

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

ZK2 2023 15

5A_552/2018

Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

BEK 2023 56

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

§ 12 JG

Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 41 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF