BEK 2023 133
Präsidial
28. Dezember 2023Deutsch4 min
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Steinen vom 29. März 2023 gegen A.________ definitive Rechtsöffnung für direkte Bundessteuern 2011 in der Höhe von Fr. 4'090.00 nebst 4 % Zins seit 29. März 2023 und Fr. 311.30 aufgelaufenen Verzugszins. Diese Verfügung wurde dem Schuldner am 5. Oktober 2023 zugestellt. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2023 stellt die Ehefrau des Schuldners dem Kantonsgericht den Antrag, die Sache mit dem bei der Beschwerdeinstanz hängigen Verfahren betreffend das Steuerjahr 2012 zu vereinen und gemeinsam zu entscheiden. Ausserdem teilte sie mit, der Schuldner befände sich seit 1. August 2023 in Auslieferungs-/Untersuchungshaft in Italien und New York und die Beschwerde sei aufgrund seines telefonischen Diktats an sie entstanden. Es sei ihm deshalb, nach Rückkehr aus den USA unter Ansetzung einer Notfrist zu gestatten, die Beschwerde zu ergänzen. Zur Begründung verweist sie auf die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuern 2012. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Kostenvorschussleistung bis am 30. Oktober 2023 angesetzt (KG-act. 3). Ausserdem wurde ihm die Gelegenheit geboten, innert noch laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung sowie innert einer Nachfrist von fünf Tagen eine unterzeichnete Rechtsmitteleingabe oder Vollmacht für seine Ehefrau einzureichen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau liessen sich seither vernehmen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 28. Dezember 2023
BEK 2023 133
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. September 2023, ZES 2023 363);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Steinen vom 29. März 2023 gegen A.________ definitive Rechtsöffnung für direkte Bundessteuern 2011 in der Höhe von Fr. 4'090.00 nebst 4 % Zins seit 29. März 2023 und Fr. 311.30 aufgelaufenen Verzugszins. Diese Verfügung wurde dem Schuldner am 5. Oktober 2023 zugestellt. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2023 stellt die Ehefrau des Schuldners dem Kantonsgericht den Antrag, die Sache mit dem bei der Beschwerdeinstanz hängigen Verfahren betreffend das Steuerjahr 2012 zu vereinen und gemeinsam zu entscheiden. Ausserdem teilte sie mit, der Schuldner befände sich seit 1. August 2023 in Auslieferungs-/Untersuchungshaft in Italien und New York und die Beschwerde sei aufgrund seines telefonischen Diktats an sie entstanden. Es sei ihm deshalb, nach Rückkehr aus den USA unter Ansetzung einer Notfrist zu gestatten, die Beschwerde zu ergänzen. Zur Begründung verweist sie auf die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuern 2012. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Kostenvorschussleistung bis am 30. Oktober 2023 angesetzt (KG-act. 3). Ausserdem wurde ihm die Gelegenheit geboten, innert noch laufender Rechtsmittelfrist die Beschwerde mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung sowie innert einer Nachfrist von fünf Tagen eine unterzeichnete Rechtsmitteleingabe oder Vollmacht für seine Ehefrau einzureichen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau liessen sich seither vernehmen.
Erwägungen
2.
Nach Art. 60 SchKG setzt das Betreibungsamt einem Verhafteten, der keinen Vertreter hat, eine Frist zur Bestellung eines solchen mit der Wirkung, dass während dieser Frist ein Rechtsstillstand besteht. Entgegen dem zu engen Wortlaut sind auch andere Behörden, die Betreibungshandlungen vornehmen, zur Fristansetzung verpflichtet (Schmid/Bauer, BSK, 3. A. 2021, Art. 60 SchKG N 6). Indes hat vorliegend der Beschwerdeführer in der Person seiner Ehefrau eine Vertreterin (ebd. N 4 m.H.), weshalb ihm keine Fristen nach Art. 60 SchKG anzusetzen waren und die näheren Tatsachen seiner Verhaftung im Ausland offenbleiben können. Dies umso mehr, als nicht dargelegt wird, inwiefern es die Umstände seiner Inhaftierung nicht zugelassen hätten, einen anderen Vertreter zu bestellen (BGer 7B.109/2001 vom 23. Juli 2001 E. 2.c).
3.
Innert den verfahrensleitend angesetzten Fristen zur Kostenvorschussleistung sowie zur allfälligen Einreichung einer unterzeichneten Rechtsmitteleingabe oder schriftlichen Vollmacht liess sich weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau vernehmen. Ebenfalls liessen sie die angebotenen Gelegenheiten zur Verbesserung der Beschwerdeeingabe ungenutzt verstreichen. Mithin liegt kein Antrag vor, die angefochtene definitive Rechtsöffnung aufzuheben, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Zudem bleibt darauf hinzuweisen, dass das im Jahr 2023 einzig parallel hängige Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers Staats-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuern für das Jahr 2011 betrifft. Diese Beschwerde des Schuldners gegen eine ebenfalls erteilte definitive Rechtsöffnung wurde abgewiesen (BEK 2023 90 vom 11. Dezember 2023).
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4'090.00.
Zufertigung an A.________ (1/R), Amt für Finanzen (1/R) und die Vorinstanz (1/A sowie 1/R mit den Akten nach definitiver Erledigung) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
28. Dezember 2023 amu
BEK 2023 133
Art. 60 SchKGart. 60 LPart. 60 LEF
Art. 60 SchKGart. 60 LPart. 60 LEF
Art. 60 SchKGart. 60 LPart. 60 LEF
7B.109/2001
BEK 2023 90
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF