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Entscheid

BEK 2023 134

Kammer

29. Mai 2024Deutsch28 min

S. 10 f.). Die Staatsanwaltschaft folgert aus verschiedenen Aussagen des Beschuldigten, dieser sei davon ausgegangen, dass die Grundstückseigentümerin K.________ AG bzw. die N.________ AG im Zeitpunkt der Auftragserteilung auch Eigentümerin, d.h. Verfügungsberechtigte sämtlicher im Zeitpunkt des Verkaufs dort gelagerter und damit auch der fraglichen ca. 1’600 Gegenstände gewesen sei und damit zu deren Verkauf oder Entsorgung befugt gewesen sei (angef. Verfügung, E. 2.8.f). Diese Schlussfolgerung ist bereits insofern unpräzise, als unklar ist, ob die Staatsanwaltschaft folgert, der Beschuldigte hätte gedacht, dass die Gegenstände im Miteigentum des Beschuldigten und der beiden Gesellschaften stünden. Der Beschuldigte sagte jedenfalls aus, er habe gedacht, dass die K.________ AG die Verwertung vornehme (U-act. 10.0.001, Frage 59). Gemäss dieser Aussage hätte er davon ausgehen müssen, dass die K.________ AG (Allein-)Eigentümerin der Gegenstände war. Wäre eine oder beide der Gesellschaften Mit- oder Alleineigentümerin der Gegenstände, d.h. stünden diese nicht im Alleineigentum des Beschuldigten, so wären diese für den Beschuldigten fremd im Sinne der Vermögensdelikte (Nigli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 137 StGB N 42).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 29. Mai 2024

BEK 2023 134

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt E.________,

3. F.________,

Privatkläger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

4. H.________ GmbH,

Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2023, SU 2021 9357);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die K.________ AG erwarb am 22. April 2016 aus der Nachlassmasse A.________, Inhaber der Einzelunternehmung L.________ die Liegenschaft an der J.________strasse xx in M.________ (vgl. U-act. 8.0.002;

U-act. 8.1.007). Gemäss Verwertungsauftrag vom 16. März 2021 beauftragte die N.________ AG die O.________ AG mit der Versteigerung der Anlagen und des Inventars der L.________ an der J.________strasse xx in M.________ (U-act. 8.1.006). Die Online-Versteigerung fand bis am 19. Oktober 2021 statt (U-act. 8.2.004). Der Beschuldigte ist das einzige Gesellschaftsmitglied sowohl der N.________ AG (Handelsregisterauszug,

U-act. 8.2.002) als auch der K.________ AG (Handelsregisterauszug,

U-act. 8.2.003).

a) A.________ stellte am 19. Oktober 2021 einen Strafantrag, u.a. gegen den Beschuldigten. Es seien 1’600 Artikel versteigert worden, obwohl die Besitzverhältnisse nicht „restlich“ geklärt seien (U-act. 8.3.003). Am 28. Oktober 2021 erstatteten die H.________ GmbH (U-act. 8.1.001) und F.________

(U-act. 8.2.001) ebenfalls Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung etc. Die Privatkläger sind zusammengefasst der Ansicht, die N.________ AG sei nicht Eigentümerin aller versteigerter Gegenstände gewesen; vielmehr seien die Privatkläger Eigentümer einiger Gegenstände. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft (U-act. 9.0.005) nahm die Kantonspolizei verschiedene Einvernahmen vor (U-act. 10.0.00) und verfasste einen Ermittlungsbericht (U-act. 8.0.001; U-act. 8.3.001). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 das Verfahren gegen den Beschuldigten ein, wies die Beweisanträge der Privatkläger ab, auferlegte die Verfahrenskosten anteilig den Privatklägern und verpflichtete die Privatkläger, den Beschuldigten anteilig zu entschädigen.

b) Der Privatkläger A.________ (Beschwerdeführer) erhob am 13. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen und Anklage zu erheben (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. Oktober 2023 eine Vernehmlassung mit dem Antrag um Abweisung der Beschwerde ein (KG-act. 5). Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. November 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 8). Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeant­wort vom 10. November 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 10).

2. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und der Privatkläger ist als geschädigte Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 14; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Aus diesen Bestimmungen und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung", getreu dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit oder bei offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. lit. d) verfügt werden. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl oder Strafverfügung erledigt werden kann. Wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und eines Freispruchs also in etwa gleich erscheint, ist in der Regel (insbesondere bei schweren Delikten) eine Anklage erforderlich (BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.2; vgl. auch BGer 1B_362/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2). Eine Überweisung an das Gericht ist selbst dann zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (Urteile BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2.1, und 1B_508/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1, sowie

BGE 137 IV 219 E. 7.1 f. m.H.).

Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft zum Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und zu demjenigen der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB

(angef. Verfügung, E. 3, 3.1 erster und zweiter Abschnitt, 3.2 erster Abschnitt, 3.3 erster Abschnitt, 3.4 erster Abschnitt sowie E. 4 und 4.2 erster Abschnitt) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Die Staatsanwaltschaft erstellt zunächst ausführlich den Sachverhalt (angef. Verfügung, E. 2.1-2.8 lit. g), worauf eine ebenso detaillierte Subsumtion der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung folgt (angef. Verfügung, E. 3.1-3.5). Die Erwägungen zur unrechtmässigen Aneignung beschränken sich auf einen Verweis zur fehlenden Fremdheit der Sache und Ausführungen zum fehlenden Strafantrag (angef. Verfügung, E. 4.1-4.3). Letzteres treffe auch für den Tatbestand der Sachentziehung zu (angef. Verfügung, E. 5). Schliesslich weist die Staatsanwaltschaft Beweisanträge ab (angef. Verfügung, E. 6) und regelt die Kostenfolgen (angef. Verfügung, E. 7 und 8).

Der Beschwerdeführer moniert verschiedentlich, die Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft seien unvollständig und falsch, sie nehme eine unzulässige Beweiswürdigung vor, wobei sich die Beweise teilweise widersprächen und sie komme zu falschen Schlussfolgerungen (KG-act. 1).

a) Zunächst ist auf die Sachverhaltsfeststellungen in der angefochtenen Verfügung einzugehen.

aa) Der Beschwerdeführer moniert, die Feststellung, die strittigen 1’600 Gegenstände hätten den Verkauf und Bezug der Liegenschaft durch P.________ behindert, sei eine reine, unbelegte Behauptung des Beschuldigten

(KG-act. 1, S. 6). Der Beschuldigte sagte, sie hätten den Preis wegen des nicht weggeräumten Materials herunterhandeln müssen (U-act. 10.0.01,

Frage 47). Die Privatkläger hätten ihr Material holen müssen. Dann hätten sie die Liegenschaft auch besser verkaufen können. Durch diese Gegenstände sei ein grosser Schaden entstanden (U-act. 10.0.001, Frage 60). Dadurch, dass diese Gegenstände auf dem Gelände und dem Gebäude gewesen

seien, hätten sie einen niedrigeren Verkaufserlös gehabt (U-act. 10.0.020, Frage 37). Der Beschuldigte sagte somit mehrfach übereinstimmend aus, was auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinweist. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als den Akten keine weiteren Hinweise auf einen angeblich tiefen Verkaufspreis zu entnehmen sind und die befragten Personen mangels Beteiligung am Kauf hierzu nichts aussagen konnten. Ob dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu erschüttern vermag, wäre anhand einer Beweiswürdigung zu klären. Hier kann offen bleiben, ob der angeblich niedrige Verkaufserlös im Hinblick auf die zu prüfenden Tatbestände überhaupt relevant ist.

bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schlussfolgerung, aus den Formulierungen des Verwertungsvertrags gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte bzw. seine beiden Gesellschaften im Zeitpunkt der Auftragserteilung der Meinung gewesen seien, über die strittigen Gegenstände verfügen zu dürfen, sei falsch und nicht begründet. Zudem lasse die Vor­instanz die Aussagen der Parteien, insbesondere des Beschuldigten, völlig ausser Acht

(KG-act. 1, S. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft erklärte, in Ziffer 2 des Verwertungsvertrags vom 16. März 2021 sichere die N.________ AG zu, dass sie die Rechte an den Verwertungsobjekten innehabe, welche die Beauftragte in die Lage versetze, frei über sie zu verfügen und dass keine Rechte Dritter daran bestünden. Vertraglich sei auch geregelt, dass anschliessend die nicht verkauften Sachen entsorgt und die Halle besenrein geräumt zu sein habe. Daraus gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte bzw. die von ihm vertretene K.________ AG sowie die N.________ AG im Zeitpunkt der Auftragserteilung der Meinung gewesen seien, über diese Gegenstände verfügen zu dürfen (angef. Verfügung, E. 2.5). Am Verwertungsauftrag vom 16. März 2021 war auf Seiten der Auftraggeberin nur die N.________ AG, vertreten durch Q.________, beteiligt (U-act. 8.1.006). Der Beschuldigte sagte aus, er habe den Verwertungsvertrag nie gesehen (U-act. 10.0.001, Frage 55). Q.________ habe den Auftrag und die Vollmacht zur Verwertung der Gegenstände gehabt (U-act. 10.0.001, Frage 58). Ob dem Beschuldigten die Zusicherung der Verfügungsmacht im Verwertungsvertrag als Wissen zugerechnet werden kann, ist deshalb fraglich und geht nicht bereits aus dem Wortlaut des Vertrags ohne Zweifel hervor. Hierzu müssten weitere Indizien, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, herangezogen werden.

cc) Die Staatsanwaltschaft folgerte aus dem Umstand, dass der Privatkläger A.________ faktischer Geschäftsführer der N.________ AG gewesen sein soll, dieser habe jederzeit Zutritt zur Liegenschaft gehabt (angef. Verfügung, E. 2.8.b). Der Beschuldigte sagte jedoch aus, dass das Hausverbot gegenüber dem Privatkläger A.________ ausgesprochen worden sei, damit kein teures Material von der L.________ verschwinde. Der Privatkläger A.________ habe das Gebäude etliche Male aufgebrochen, als er keinen Zutritt mehr gehabt habe (U-act. 10.0.001, Fragen 52 f.). Zudem bestätigte er den Vorhalt des Privatklägers A.________, dass dieser einmal in Anwesenheit von Polizeibeamten eine Scheibe des Gebäudes habe einschlagen dürfen, um seinen .________ zu holen (U-act. 10.0.001, Frage 78). Demzufolge hatte der Privatkläger A.________ bereits vor dem Hausverbot zumindest keinen Zutritt mehr zum Gebäude. Ob das Areal eingezäunt war und ob der Privatkläger A.________ Zugang zum Areal hatte, ist den derzeit vorhandenen Akten nicht zu entnehmen. Immerhin sagte F.________, beim Privatkläger A.________ sei ja alles abgeschlossen und gesichert (U-act. 10.0.002, Frage 1, S. 2).

dd) Der Beschwerdeführer erklärt, bei der Frage, ob die 1’600 Gegenstände im Wissen/Einverständnis des Beschuldigten auf dem Grundstück deponiert worden seien, stünden sich die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers gegenüber (KG-act. 1, S. 8), was auch die Staatsanwaltschaft aufzeigte (angef. Verfügung, E. 2.8.d). Somit müsste die Glaubhaftigkeit der Aus-sagen beurteilt werden, was aber nicht primär Aufgabe der Staatsanwaltschaft, sondern des Gerichts ist (Heiniger/Rickli, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 319 StPO N 8).

ee) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vor­instanz komme aktenwidrig zum Schluss, er habe dem Beschuldigten ein Kaufangebot für die strittigen Gegenstände unterbreitet. Es habe sich vielmehr um eine Gesamtvereinbarung gehandelt. Sodann sei die Beweiswürdigung unzulässig und die Schlussfolgerung, der Privatkläger sei sich bewusst gewesen, dass er die Gegenstände nicht auf dem Grundstück lagern lassen dürfe, weshalb er nicht deren

Eigentümer gewesen sei, sei falsch (KG-act. 1, S. 9 f.). Die Staatsanwaltschaft erwog, der Privatkläger habe dem Beschuldigten vor der Versteigerung der Liegenschaft ein Angebot gemacht, sämtliche Anlagen, Mobiliar sowie Inventar, das sich auf der Liegenschaft befunden habe, zu übernehmen. Diese Aussage deute darauf hin, dass sich der Privatkläger bewusst gewesen sei, dass er die fraglichen Gegenstände nicht dort habe lagern bzw. von Drittpersonen habe lagern lassen dürfen, er folglich gar nicht rechtmässiger

Eigentümer gewesen sei und auch nicht darüber habe verfügen dürfen

(angef. Verfügung, E. 2.8.e).

Der Beschwerdeführer sagte aus, sie seien sich mit dem Beschuldigten über eine Gesamtvereinbarung einig gewesen, die alle Engagements des Beschuldigten mit ihm umfasst habe. Dort sei aufgezeigt worden, was ihm gehöre und was ihm nicht gehöre. Dies sei in einer Gesamtvereinbarung unterzeichnet worden. Diese Gesamtvereinbarung sei später widerrufen worden

(U-act. 10.0.004, Frage 13). Der Beschuldigte wisse, dass es eine Vereinbarung gegeben habe, die vor der Versteigerung existiert habe. In dieser Vereinbarung sei von ihnen ein Angebot vorliegend, allenfalls sämtliche Anlagen sowie Inventar und Mobiliar bzw. sämtliche Materialien, die sich in der Liegenschaft an der J.________strasse xx in M.________ befanden, zu übernehmen (U-act. 10.0.004, Frage 15). Er habe gewusst, dass in M.________ ein ganz kleiner Prozentsatz ihm gehört habe. Und für das hätten sie ihm die Fr. 160’000.00 [sc.: gezahlt]. Ein Betrag, den sie geboten hätten, um die Sache zu lösen. Es sei, seines Erachtens, zu viel bezahlt worden. In der Auktion habe der Beschuldigte bestimmt nicht diesen Betrag für diese Gegenstände erhalten (U-act. 10.0.004, Frage 16). Die vom Beschwerdeführer genannte Gesamtvereinbarung ist den Akten nicht zu entnehmen. Allerdings reichte der Beschwerdeführer eine Seite einer Ergänzung zum Kaufvertrag vom 27./28. Mai 2021 ein (U-act. 10.0.004, Beilage). Gemäss Ingress betrifft der Kaufvertrag verschiedene mobile Anlagen. Sodann verpflichtete sich die Käuferin (R.________ AG), nach Übertragung der Grundstücke, den Verkäuferinnen (S.________ AG, N.________ AG, K.________ AG) innert zehn Tagen nach der letzten Eigentumsübertragung einen zusätzlichen Betrag von Fr. 160’000.00 zu bezahlen (Ziffer 3). Diese Zahlungspflicht wäre mit den Angaben des Beschwerdeführers vereinbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind jedoch insofern nicht von vorn­herein klar, als er zunächst von einer Gesamtvereinbarung spricht, später jedoch den Betrag von Fr. 160’000.00 nur mit den versteigerten Gegenständen in Verbindung bringt. Der Sachverhalt erweist sich somit in diesem Punkt als (noch) nicht hinreichend klar.

Weshalb das angebliche Kaufangebot für Mobiliar und Inventar darauf hindeuten soll, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass er die Gegenstände nicht auf der Liegenschaft hätte lagern dürfen, ist nicht nachvollziehbar. Die Annahme der unberechtigten Lagerung wäre nur dann überzeugend, wenn er Eigentümer der Gegenstände gewesen wäre. Die Folgerung der Staatsanwaltschaft, weil er die Gegenstände nicht auf dem Grundstück habe lagern dürfen, sei er nicht rechtmässiger Eigentümer der Gegenstände, ist demnach nicht überzeugend. Zudem würde ein Kaufangebot voraussetzen, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Gegenstände wäre.

ff) Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen den Ausführungen der Vor­instanz erhebe der Beschuldigte resp. seine beiden Gesellschaften keinen Anspruch auf Eigentum der strittigen Gegenstände. An seinen Befragungen habe der Beschuldigte klar zum Ausdruck gebracht, dass er und seine Gesellschaften nicht Eigentümer der Gegenstände sei, dies gewusst habe und diese nur habe verwerten lassen, um den Verkauf der Liegenschaft voranzutreiben. Damit widerspreche er den schriftlichen Ausführungen seines Rechtsanwalts. Der Beschuldigte gehe auch nicht davon aus, dass die Grundstückseigentümerin im Zeitpunkt des Verkaufs Eigentümerin der Gegenstände gewesen sei, sondern vielmehr davon, dass die Gegenstände dem Privatkläger gehörten und von ihm auf dem Grundstück eingelagert worden seien. Damit gebe er zu, dass es sich um fremde bewegliche Sachen gehandelt habe (KG-act. 1,

Sachverhalt

S. 10 f.). Die Staatsanwaltschaft folgert aus verschiedenen Aussagen des Beschuldigten, dieser sei davon ausgegangen, dass die Grundstückseigentümerin K.________ AG bzw. die N.________ AG im Zeitpunkt der Auftragserteilung auch Eigentümerin, d.h. Verfügungsberechtigte sämtlicher im Zeitpunkt des Verkaufs dort gelagerter und damit auch der fraglichen ca. 1’600 Gegenstände gewesen sei und damit zu deren Verkauf oder Entsorgung befugt gewesen sei (angef. Verfügung, E. 2.8.f). Diese Schlussfolgerung ist bereits insofern unpräzise, als unklar ist, ob die Staatsanwaltschaft folgert, der Beschuldigte hätte gedacht, dass die Gegenstände im Miteigentum des Beschuldigten und der beiden Gesellschaften stünden. Der Beschuldigte sagte jedenfalls aus, er habe gedacht, dass die K.________ AG die Verwertung vornehme (U-act. 10.0.001, Frage 59). Gemäss dieser Aussage hätte er davon ausgehen müssen, dass die K.________ AG (Allein-)Eigentümerin der Gegenstände war. Wäre eine oder beide der Gesellschaften Mit- oder Alleineigentümerin der Gegenstände, d.h. stünden diese nicht im Alleineigentum des Beschuldigten, so wären diese für den Beschuldigten fremd im Sinne der Vermögensdelikte (Nigli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 137 StGB N 42).

Erwägungen

Der Beschuldigte sagte aus, bei den fraglichen Gegenständen seien viele nutzlose Sachen dabei gewesen, die A.________ ohne sein Wissen in der L.________ deponiert habe (U-act. 10.0.001, Frage 12). Er habe A.________ mehrfach gesagt, dass er mit diesen nutzlosen, unverkäuflichen Sachen abfahren solle (U-act. 10.0.001, Frage 14). Die Privatkläger hätten ihr Material holen müssen (U-act. 10.0.001, Frage 60). Der Privatkläger habe nicht das Recht gehabt, diese Dinge dort zu deponieren, ohne ihn zu fragen

Dispositiv

(U-act. 10.0.001, Frage 61). Er sei von A.________ nie gefragt worden, ob er, der Privatkläger, Ware deponieren dürfe (U-act. 10.0.020, Frage 9). Es seien verschiedentlich Fristen an A.________ gesetzt worden, um die Gegenstände zu entfernen. Von ihm oder von Q.________ (U-act. 10.0.020, Frage 14). Q.________ und T.________ hätten mehrfach Material von A.________ zusammengeräumt (U-act. 10.0.020, Frage 36). Auf die Frage, wie er zur Annahme komme, dass die N.________ AG verfügungsberechtigt gewesen sei, ant­wortete der Beschuldigte u.a., A.________ habe die Möglichkeit gehabt, die Dinge zu holen (U-act. 10.0.020, Frage 39). Auf den Vorhalt, A.________ sei der Ansicht, er, der Beschuldigte, habe die Gegenstände nicht versteigern lassen dürfen, sagte der Beschuldigte, warum er, A.________, seine Ware nicht abgeholt habe, er hätte Gelegenheit dazu gehabt (U-act. 10.0.0020, Frage 41). Diese Aussagen legen nahe, dass der Beschuldigte wusste, dass mindestens ein Teil der sich auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände im Eigentum des Beschwerdeführers standen. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die K.________ AG „bzw.“ die N.________ AG Eigentümerin gewesen seien, ist demnach nicht zweifelsfrei mit den Aussagen des Beschuldigten vereinbar. Der Eingabe des Verteidigers vom 8. Februar 2023 (U-act. 2.1.008) ist nicht wortwörtlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte Eigentümer der fraglichen Gegenstände sei. Ob er implizit das Eigentum beanspruchte, wäre anhand einer eingehenden Würdigung der Vorbringen zu ermitteln, was hier über das bei einer Verfahrenseinstellung Zulässige hinausginge (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f.; Urteil BGer 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.3.1; Heiniger/Rickli, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 319 StPO N 8).

b) In der Folge subsumiert die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unter den Straftatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB (angef. Verfügung, E. 3).

aa) Bei der Herleitung des Eigentums an den 1’600 Gegenständen hält die Staatsanwaltschaft u.a. fest, nach dem Auftrag zum Verkauf der Liegenschaft mitsamt allem Inventar vom 5. Mai 2020, wozu auch die ca. 1’600 Gegenstände gehört hätten, habe der Privatkläger A.________ im Mai/Juni 2020 anlässlich der Besichtigung im Hinblick auf den Verkauf interveniert (angef. Verfügung, E. 3.1). Der Vermittlungsvertrag vom 5. Mai 2020, mit dem die K.________ AG die U.________ zum Verkauf der Liegenschaft inkl. Gebäude und Inventar beauftragte, wurde nicht vollständig eingereicht (U-act. 2.1.009), weshalb alleine aufgrund dieses auszugsweisen Dokuments nicht festgestellt werden kann, ob das in der Betreffzeile auf dem Deckblatt zitierte „Inventar“ auch die 1’600 Gegenstände umfasste. Dies ist auch insofern fraglich, als die 1’600 Gegenstände Objekt des Verwertungsauftrags vom 16. März 2021 waren (U-act. 8.1.006) und die Versteigerung der Gegenstände erst im Oktober 2021 stattfand (vgl. U-act. 8.1.005). Zudem erwog die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte stets davon ausgegangen sei, ihm bzw. der von ihm vertretenen N.________ AG (wohl gemeint: K.________ AG) sowie der N.________ AG würden die fraglichen ca. 1’600 Gegenstände gehören, zeige sich auch im ausgesprochenen Hausverbot (angef. Verfügung, E. 3.1). Auf die Frage, ob das Hausverbot etwas mit den gelagerten 1’600 Gegenständen zu tun habe, ant­wortete der Beschuldigte jedoch mit „eigentlich nicht.“ Der

Beschwerdeführer habe ja den Auftrag gehabt, alles zu entfernen, was angeblich ihm gehöre (U-act. 10.0.020, Frage 24). Vor diesem Hintergrund kann aus dem Hausverbot nicht ohne weitere Begründung abgeleitet werden, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, die Gegenstände stünden in seinem

Eigentum.

bb) Der Beschwerdeführer moniert, der Schluss der Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung habe keinen Beweis oder anklagegenügende Indizien ergeben, dass die fraglichen ca. 1’600 Gegenstände aufgrund des Besitzes und der Eigentumsvermutung für den Beschuldigten fremd gewesen seien, sei falsch (KG-act. 1, S. 14). Die Staatsanwaltschaft folgerte aus ihrer Zusammenfassung des Sachverhalts, die Strafuntersuchung habe keinen Beweis oder anklagegenügende Indizien ergeben, dass die fraglichen ca. 1’600 Gegenstände für den Beschuldigten und/oder die von ihm vertretene K.________ AG sowie die N.________ AG zum Zeitpunkt der behaupteten Veruntreuungshandlung vom 16. März 2021 aufgrund des Besitzes sowie der zu diesem Zeitpunkt trotz entsprechender Aufforderung unwiderlegten gesetzlichen

Eigentumsvermutung fremd im Sinne des Strafgesetzes gewesen seien

(angef. Verfügung, E. 3.1). Hierzu ist zunächst zu sagen, dass die Zusammenfassung des Sachverhalts missverständliche Formulierungen enthält

(siehe vorhergehende Erwägung). Wie bereits erwähnt, gründen die Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft zum Eigentum über die Gegenstände teilweise auf Schlussfolgerungen, die nicht hinreichend klar aus den Akten hervorgehen (bspw. E. 3.a.cc zur Schlussfolgerung aus dem Verwertungsvertrag; E. 3.a.gg zur unpräzisen Schlussfolgerung, wer Eigentümer der Gegenstände war). Zudem hielt die Staatsanwaltschaft fest, seit spätestens dem Jahr 2020 werde ein erbitterter Streit über das Eigentum an den fraglichen Gegenständen geführt (angef. Verfügung, E. 2.8 erster Satz). Sie zitiert denn auch die Standpunkte des Beschuldigten und der drei Privatkläger im zivilrechtlichen Streit um das Eigentum sowie verschiedene zivilrechtliche Verfahrensschritte in dieser Auseinandersetzung (angef. Verfügung, E. 2.8.f). Vor diesem Hintergrund kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Gegenstände nicht im Alleineigentum des Beschuldigten standen. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft ist in deren Absolutheit nicht haltbar.

cc) Der Beschwerdeführer rügt, die Schlussfolgerung, die strittigen Gegenstände seien nicht anvertraut gewesen, sei falsch. Die Vor­instanz stelle Mutmassungen auf, wenn sie schreibe, „vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte…“. Vor dem Hintergrund des Eigentumsstreits sei die Beurteilung, ob die Sachen im Sinne des Gesetzes anvertraut gewesen seien, dem Strafrichter zu überlassen (KG-act. 1, S. 15 f.). Die Staatsanwaltschaft hielt zum Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins fest, die Strafuntersuchung habe keinen Beweis oder anklagegenügende Indizien ergeben, dass die fraglichen Gegenstände dem Beschuldigten bzw. der von ihm vertretenen K.________ AG bzw. N.________ AG anvertraut worden seien

(angef. Verfügung, E. 3.2). Aufgrund welcher Erwägungen sie zu diesem Schluss kam, bezeichnet sie nicht. Sodann ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte resp. die von ihm vertretene Grundeigentümerin K.________ AG oder die N.________ AG keine letztlich dort gelagerten diesfalls fremden Gegenstände mit einer bestimmten Verpflichtung empfangen hätten oder nur schon deren dortige Aufbewahrung bzw. Deponierung akzeptiert hätten (angef. Verfügung, E. 3.2). Dies widerspricht insofern dem in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Untersuchungsergebnis, als die Staatsanwaltschaft unter dem Titel „Wissen/Einverständnis zur Deponierung der ca. 1’600 Gegenstände“ bloss die sich in diesem Punkt widersprechenden Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers zitierte und festhielt, die Privatkläger F.________ und H.________ GmbH könnten hierzu keine Aussagen machen (angef. Verfügung, E. 2.8.d). Eine Würdigung der sich widersprechenden Aussagen nahm die Staatsanwaltschaft korrekterweise nicht vor. Eine Schlussfolgerung, ob die Gegenstände mit dem Einverständnis des Beschuldigten deponiert wurden, ist der Verfügung folglich ebenso wenig zu entnehmen. Insofern geht die Erwägung, der Beschuldigte habe die Aufbewahrung bzw. Deponierung der Gegenstände nicht akzeptiert, über das festgehaltene Untersuchungsergebnis hinaus.

dd) In subjektiver Hinsicht erwog die Staatsanwaltschaft, aufgrund des

Untersuchungsergebnisses sei der Beschuldigte im Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Versteigerung am 16. März 2021 davon ausgegangen, dass er namens der von ihm vertretenen K.________ AG sowie N.________ AG über die fraglichen Gegenstände verfügen dürfe (angef. Verfügung, E. 3.3). Sie verweist diesbezüglich pauschal auf ihre Erwägungen 2.8.f und 3.1. Wie bereits festgestellt (s.o., E. 3.a.gg), ist jedoch die Schlussfolgerung in Erwägung 2.8.f, wonach der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass die K.________ AG bzw. die N.________ AG Eigentümerin der Gegenstände gewesen seien, nicht zweifelsfrei mit den Aussagen des Beschuldigten vereinbar. Auch die Erwägung 3.1 zu den Eigentumsverhältnissen enthält zweifelhafte Sachverhaltsfeststellungen und Schlussfolgerungen (s.o., E. 3.b.aa/bb). Ohne weitere Begründung ist der subjektive Tatbestand somit nicht ausreichend klar erstellt.

ee) Zur Absicht der unrechtmässigen Bereicherung erwog die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die Gegenstände eine Belastung im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft darstellen würden. Unter diesem Gesichtspunkt sei allenfalls von unerlaubter Selbsthilfe auszugehen, was keine Absicht unrechtmässiger Bereicherung darstelle. Zudem habe ihn eine Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR betroffen. Wenn das Zivilrecht ein solches Verhalten zulasse, könne ihm keine strafrechtlich relevante Absicht unrechtmässiger Bereicherung zum Vorwurf gemacht werden. Zudem lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte den Versteigerungserlös vom Konto entfernt habe. Bei einem Liegenschaftskaufpreis von Fr. 13’147’000.00 und dem Umstand, dass gemäss Privatkläger A.________ dem Beschuldigten weitere fünf

Liegenschaften gehören sollen, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte für den Verkaufserlös von höchstens Fr. 300’000.00 jederzeit ersatzbereit gewesen sei. Zudem sei er nicht nur im Tatzeitpunkt, sondern selbst nach erfolgter Versteigerung ersatzwillig gewesen (angef. Verfügung, E. 3.4). Der Beschwerdeführer rügt, die Höhe des Verwertungserlöses, d.h. der Sachverhalt, sei nicht geklärt und der Verwertungserlös sei nicht sichergestellt worden. Dass der Beschuldigte ersatzbereit gewesen sei und über die finanziellen Mittel hierfür verfügt habe, sei eine reine Annahme (KG-act. 1, S. 16 f.).

aaa) Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem

anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Rechtmässig handelt namentlich, wer zum Zweck der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruchs oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte (Art. 52 Abs. 3 OR; Urteil BGer 6B_814/2015 vom 30. November 2015 E. 1.4.2). Diese sog. Selbsthilfe ist die Sicherung eines Rechts durch Eigenmacht. Der Rechtfertigungsgrund enthält eine Ausnahme vom Verbot der Eigenmacht. Vorausgesetzt wird die Gefährdung eines berechtigten und klagbaren Anspruchs oder die Gefahr, dass die Geltend-machung eines solchen Anspruchs wesentlich erschwert wird. Im Weiteren ist Selbsthilfe nur rechtmässig, wenn amtliche Hilfe (durch betreibungsrechtlichen Arrest, polizeiliche Mass­nahmen oder einstweiligen Rechtsschutz) nicht rechtzeitig eintreffen kann (Subsidiarität). Selbsthilfe ist nur dann rechtmässig, wenn sie mit adäquaten Mitteln erfolgt (Kessler, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 52 OR N 15), d.h. sie muss verhältnismässig sein (Urteil BGer 6B_814/2015 vom 30. November 2015 E. 1.4.2).

Wie bereits festgestellt, beruht die Ansicht, aufgrund der sich auf dem Gelände befundenen Gegenstände sei der Verkaufserlös der Liegenschaft niedriger gewesen, lediglich auf Aussagen des Beschuldigten (s.o., E. 3.a.bb). Zudem ist den Akten nicht zu entnehmen, dass anderweitige Mass­nahmen wie beispielsweise die zivilrechtliche Klärung des Eigentums oder die gerichtliche Bewilligung zur Einlagerung der Gegenstände nicht rechtzeitig hätten ergriffen werden können. Es wurde weder behauptet, dass die Liegenschaft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verkauft werden musste, noch dass die fraglichen Gegenstände mit dem Zeitablauf an Wert verloren hätten. Somit ist nicht ausreichend klar, ob der Beschuldigte in erlaubter Selbsthilfe handelte. Wäre dem so, so ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung nur dann zu verneinen, wenn sich die beschuldigte Person etwas aneignet, worauf sie Anspruch hat oder zu haben glaubt (Niggli/Riedo, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 137 StGB N 86). Ist sie sich nicht sicher, einen entsprechenden Anspruch zu haben, so handelt sie hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach Praxis des Bundesgerichts zur Annahme von Bereicherungsabsicht genügt (Niggli/Riedo, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 137 StGB N 87). Aufgrund des länger dauernden Eigentumsstreits konnte sich der Beschuldigte womöglich nicht hinreichend sicher sein, dass er oder eine seiner Gesellschaften Alleineigentümerin der gelagerten Gegenstände war. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann deshalb nicht klar verneint werden.

bbb) Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist zu verneinen, wenn die beschuldigte Person im Zeitpunkt der Tat den Willen hatte, fristgerecht Ersatz zu leisten, und sie darüber hinaus auch fähig ist, dies zu tun (Niggli/Riedo, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 116). Der Beschuldigte sagte zwar an seiner ersten Befragung, der Verkaufserlös der Gegenstände sei noch auf dem Konto der K.________ AG (U-act. 10.0.001, Frage 65). Er wusste aber nicht, ob alle Gegenstände versteigert werden konnten (U-act. 10.0.001, Frage 64). An seiner zweiten Befragung gab er an, das Geschäft sei noch nicht abgeschlossen. Den Erlös hätten sie zum Teil erhalten, akonto Zahlung (U-act. 10.0.020,

Frage 32). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht wusste, ob er aus dem bereits erhaltenen Erlös vollständig ersatzfähig war. Zudem ist nicht bekannt, ob der Liegenschaftskaufpreis aus der Zwangsvollstreckung vom 22. April 2016 (vgl. U-act. 8.0.002) im Tatzeitpunkt Mai/Juni 2021 oder später noch vorhanden war. Ein entsprechender Kontoauszug liegt nicht in den Akten. Im Übrigen sind den Untersuchungsakten keine Unterlagen zu entnehmen, wonach der Beschuldigte Eigentümer der vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 5. Oktober 2022 (U-act. 3.3.007) erwähnten fünf

Liegenschaften ist. Demzufolge ist nicht bereits ohne weitere Beweiswürdigung klar, ob der Beschuldigte im mass­geblichen Zeitraum ersatzfähig war.

c) Zum Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 StGB hielt die Staatsanwaltschaft zunächst mit Verweis auf die Erwägungen zur Veruntreuung fest, es könne aus der Sicht des Beschuldigten nicht von fremden beweglichen Sachen ausgegangen werden (angef. Verfügung, E. 4.1). Sodann habe die Strafuntersuchung ergeben, dass die Gegenstände ohne den Willen des Beschuldigten als Vertreter der K.________ AG sowie der N.________ AG in deren Zugriffsbereich verbracht worden sei, weshalb lediglich der nur auf Antrag hin strafbare Tatbestand von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu prüfen sei. Weil das Eigentum an den Gegenständen nicht geklärt sei, sei bereits fraglich, ob die Privatkläger überhaupt strafantragsberechtigt seien. Zudem habe die Strafuntersuchung ergeben, dass sämtliche Privatkläger spätestens Anfang Juni 2021 Kenntnis von der bevorstehenden Verfügung über die Gegenstände hatten. Ihre Strafanzeigen vom 19. bzw. 28. Oktober 2021 seien erst nach Ablauf der Strafantragsfrist erfolgt (angef. Verfügung, E. 4.2). Wie bereits festgehalten (s.o., E. 3.b.bb), ist nicht hinreichend klar, ob die Gegenstände für den Beschuldigten fremd waren. Sodann ist eine Einstellung zufolge fehlender Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) nur möglich, wenn diese definitiv nicht vorhanden ist, was die Staatsanwaltschaft nur mit Zurückhaltung feststellen darf. Eine Einstellung ist nur dann zulässig, wenn die Prozessvoraussetzung offensichtlich fehlt (Heiniger/Rikli, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 319 StPO N 13.a). Sind die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt, weshalb fraglich ist, ob die Privatkläger strafantragsberechtigt sind (angef. Verfügung, E. 4.2), kann nicht gesagt werden, der Strafantrag fehle offensichtlich.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt für eine Verfahrenseinstellung in verschiedener Hinsicht nicht hinreichend klar ist, voraussichtlich in mehreren Punkten eine Beweiswürdigung zu erfolgen hat und nicht offensichtlich feststeht, ob das Strafantragserfordernis für die unrechtmässige Aneignung und die Sachentziehung erfüllt ist. Die Vor­aussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 StPO sind demnach nicht gegeben.

4. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur allfälligen weiteren Untersuchung sowie zur möglichen Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

a) Über die Kosten des Vorverfahrens wird die zuständige Strafbehörde im Endentscheid zu befinden haben (Art. 421 Abs. 1 StPO).

b) Hebt die Rechtsmittel­instanz einen Entscheid auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren

(Wehrenberg/Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 14). In Strafsachen beträgt das Honorar im Beschwerdeverfahren Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Reichen die Parteien keine Kostennoten ein, wird die Vergütung nach Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Beschwerdeführer reichte eine gut siebzehnseitige Beschwerde (KG-act. 1) und eine Kurzeingabe betreffend unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 8) ein. Angesichts des Aufwands für die Anfechtung der rund sechzehn Seiten umfassenden Einstellungsverfügung und der in tatsächlicher Hinsicht nicht einfach zu klärenden Streitsache erscheint eine Entschädigung von Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Der Beschuldigte reichte seinerseits eine gut zehnseitige Beschwerdeant­wort (KG-act. 10) und zwei Standardschreiben ein (KG-act. 7, 12), womit sein Aufwand geringer ausfiel; die Streitigkeit ist für ihn als Beschuldigten aber von grosser Wichtigkeit. Angemessen erscheint daher eine Entschädigung von Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST).

Ausgangsgemäss wird das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 8) gegenstandslos;-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2023 (SU A2 2021 9357) aufgehoben und die Sache zur allfälligen weiteren Untersuchung und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.

Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft

(1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

6. Juni 2024 pku

BEK 2023 134

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BGE 137 IV 246ATF 137 IV 246DTF 137 IV 246

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

1B_362/2016

1B_253/2011

1B_508/2011

BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

7B_7/2023

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO

Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR

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Art. 52 ORart. 52 COart. 52 CO

Art. 52 VAWart. 52 ORHart. 52 OR

6B_814/2015

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6B_814/2015

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§ 13 GebTRA

§ 6 GebTRA

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF