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Entscheid

BEK 2023 135

Präsidial

29. Dezember 2023Deutsch10 min

1. a) Die Staatsanwaltschaft verfügte am 2. Oktober 2023, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB), angeblich begangen im Zusammenhang mit dem Versteigern- bzw. Entsorgenlassen von ca. 1’600 Gegenständen durch die I.________ AG gemäss Verwertungsvertrag vom 16. März 2021 aufgrund des Vermittlungsmaklervertrags vom 5. Mai 2020 zum Nachteil der Privatkläger, werde eingestellt (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Darüber hinaus wies sie diverse Beweisanträge der Privatkläger ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2-4), legte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10’470.00 im Umfang von Fr. 5’235.00 dem Privatkläger G.________ sowie in Höhe von je Fr. 2’617.50 den Beschwerdeführern auf (angef. Verfügung, Dispositivziffer 5) und verpflichtete den Privatkläger G.________ zur Entschädigung des Beschuldigten im Betrag von Fr. 6’608.35 sowie die Beschwerdeführer im Umfang von je Fr. 3’304.20 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 6).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 29. Dezember 2023

BEK 2023 135

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

1. A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

2. B.________ GmbH,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

1. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt F.________,

3. G.________,

Privatkläger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt H.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2023, SU 2021 9357);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Staatsanwaltschaft verfügte am 2. Oktober 2023, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB), angeblich begangen im Zusammenhang mit dem Versteigern- bzw. Entsorgenlassen von ca. 1’600 Gegenständen durch die I.________ AG gemäss Verwertungsvertrag vom 16. März 2021 aufgrund des Vermittlungsmaklervertrags vom 5. Mai 2020 zum Nachteil der Privatkläger, werde eingestellt (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Darüber hinaus wies sie diverse Beweisanträge der Privatkläger ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2-4), legte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10’470.00 im Umfang von Fr. 5’235.00 dem Privatkläger G.________ sowie in Höhe von je Fr. 2’617.50 den Beschwerdeführern auf (angef. Verfügung, Dispositivziffer 5) und verpflichtete den Privatkläger G.________ zur Entschädigung des Beschuldigten im Betrag von Fr. 6’608.35 sowie die Beschwerdeführer im Umfang von je Fr. 3’304.20 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 6).

b) Die Beschwerdeführer reichten gegen diese Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2023 am 13. Oktober 2023 Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das betreffende Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen und Anklage gegen ihn zu erheben, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurden die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO aufgefordert, eine Sicherheit von total Fr. 1’500.00 bzw. je Fr. 750.00 bis zum 2. November 2023 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (KG-act. 3). Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführern

gemäss Nachweis der Post am 24. Oktober 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen (KG-act. 5). Am 10. November 2023 reichte der Beschuldigte eine Beschwerdeant­wort ein (KG-act. 8). Mit Verfügung vom 13. November 2023 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur Frage der fristgerechten Bezahlung der verlangten

Sicherheitsleistung zu äussern (KG-act. 9). Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Eingabe vom 23. November 2023 Stellung (KG-act. 11), worauf der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 reagierte (KG-act. 15).

Erwägungen

2.

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittel­instanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, tritt die Rechtsmittel­instanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO ist an keine Voraussetzungen gebunden und kann unbesehen der Frage verlangt werden, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17, E. 2.2). Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Sicherheitsleistung ist die Rechtsmittel­instanz nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen (BGer Urteil 6B_1125/2019 vom 6. November 2019, E. 6.3).

a) Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 bezahlte die Hälfte der gesamthaft verlangten Sicherheitsleistung, mithin Fr. 750.00 fristgerecht. Demgegenüber gingen die restlichen Fr. 750.00 nicht rechtzeitig ein. Der Beschwerdeführer Ziff. 1 bezahlte die übrigen Fr. 750.00 erst am 16. November 2023. Zur Verspätung führte er aus, er sei mit seinem Geschäft an einer Ausstellung gewesen und habe mit seinem Büro sowie seiner Metzgerei umziehen müssen, weshalb er keinen Zugriff auf seinen Computer und somit keine Kenntnis der Zahlungsfrist gehabt habe (KG-act. 11). Ausserdem verlangt er, ihm sei eine Nachfrist anzusetzen, weil ein Nichteintreten ansonsten überspitzt formalistisch sei, jedenfalls sei zumindest auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziff. 2 einzutreten, weil diese ihren Anteil rechtzeitig geleistet habe

(KG-act. 11). Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, die Ausführungen der Beschwerdeführer seien unbelegt, eine Nachfrist sei ohnehin nicht anzusetzen, was auch nicht überspitzt formalistisch sei, und eine Wiederherstellung der Frist sei weder beantragt noch würde sich eine solche bei den vorgebrachten Umständen rechtfertigen (KG-act. 15).

b) Für die Beschwerde wurde von den Beschwerdeführern die Bezahlung einer Sicherheitsleistung von insgesamt Fr. 1’500.00 verlangt (KG-act. 3). Die Beschwerdeführer sind anwaltlich vertreten. Ihnen musste daher klar sein, dass die Sicherheit innert Frist in voller Höhe zu leisten ist und eine teilweise Bezahlung nicht genügt (vgl. BGer Urteil 6B_1144/2020 vom 12. April 2021, E. 6.1). Dass der volle Betrag der Sicherheit nicht spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Rechtsmittel­instanz der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet

(Art. 91 Abs. 5 StPO) und die Sicherheit mithin nicht fristgerecht geleistet wurde, sondern der Beschwerdeführer Ziff. 1 die Bezahlung der restlichen Fr. 750.00 erst nach Ablauf der angesetzten Frist veranlasste (KG-act. 11), ist unbestritten. Zur Ansetzung einer Nachfrist ist die Rechtsmittel­instanz nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht verpflichtet, weshalb ein Verzicht auf Nachfristansetzung für die Sicherheitsleistung keinen überspitzten Formalismus darstellt (BGer Urteil 6B_1125/2019 vom 6. November 2019, E. 6.3). Angesichts dessen ist dem Gesetzeswortlaut von Art. 383 Abs. 2 StPO entsprechend und androhungsgemäss auf die Beschwerde wegen nicht fristgerecht erfolgter Bezahlung der Sicherheit nicht einzutreten. Die vorgebrachten Gründe des Beschwerdeführers Ziff. 1 an der Verspätung (KG-act. 11) vermögen daran nichts zu ändern, weil sie höchstens im Rahmen eines Wiederherstellungsgesuchs i.S.v. Art. 94 StPO zu berücksichtigen wären, das die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer allerdings nicht stellten (vgl. KG-act. 11; siehe dennoch E. 3).

3.

Selbst wenn es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführer sinngemäss um ein Wiederherstellungsgesuch handeln sollte, wäre dieses abzuweisen:

Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eintrat, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGE 143 I 284 = Pra 2018 Nr. 34, E. 1.3; BGer Urteile 6B_1230/2021 vom 29. April 2021, E. 3.3.2; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020, E. 1.3.1; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020, E. 2.4.2; je m.w.H.).

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Ziff. 1 musste aufgrund der Beschwerdeeinreichung mit entsprechenden Zustellungen rechnen und hätte sich trotz seines Geschäfts und allfälligen Umzugs (vgl. KG-act. 11) so organisieren können, insbesondere auch in Absprache mit seinem Rechtsvertreter, dass er die entsprechende Zahlungsfrist zur Kenntnis nehmen resp. dass die Sicherheitsleistung rechtzeitig bezahlt werden konnte, weshalb ihn an der Säumnis ein Verschulden trifft und eine Wiederherstellung der Frist somit ausgeschlossen ist. Ebenso kommt der Beschwerdeführerin Ziff. 2 ein zumindest leichtes Verschulden an der Verspätung zu, weil sie unbestrittenermassen rechtzeitig Kenntnis von der gesamten verlangten Sicherheitsleistung nahm und dementsprechend durch Absprache mit dem Beschwerdeführer Ziff. 1 und ihrem gemeinsamen Rechtsvertreter hätte sicherstellen können, dass die Sicherheitsleistung in vollem Umfang rechtzeitig bezahlt wird, weshalb auch so betrachtet eine Wiederherstellung der Frist ausgeschlossen ist.

4.

Zusammengefasst ist androhungsgemäss auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG; Kantonsgericht Schwyz, Verfügung

BEK 2022 73 vom 23. Dezember 2022, E. 5 m.w.H.).

a) Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen

(Art. 428 StPO), wobei es sich rechtfertigt, diese vollumfänglich dem Beschwerdeführer Ziff. 1 aufzuerlegen, weil dieser seinen Anteil an der Sicherheit nicht fristgerecht leistete (vgl. Art. 417 StPO).

b) Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), die sich mangels Kostennote nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand innerhalb des Tarifrahmens von Fr. 180.00 bis Fr. 5’000.00 bemisst

(§ 2 Abs. 1 und § 13 lit. d GebTRA). In Anbetracht des Beschwerdeverfahrens gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, der nicht umfangreichen Beschwerdeant­wort (KG-act. 8, vgl. auch die Eingabe vom 15. Dezember 2023, KG-act. 15) sowie der nicht besonders komplexen Rechtsfragen, aber auch in Nachachtung der Wichtigkeit der Sache für den Beschuldigten erscheint eine Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Beschwerdeinstanz Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursachte (Art. 417 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer Ziff. 1 trotz Beschwerdeerhebung durch die nicht fristgerechte Bezahlung seines Anteils an der Sicherheitsleistung die unnötig gewordenen Aufwendungen des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Ver-fahrensrechte verursachte, ist die Entschädigung des Beschuldigten vollumfänglich vom Beschwerdeführer Ziff. 1 zu tragen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die aufgrund des Nichteintretens reduzierten Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer Ziff. 1 auferlegt und von seiner verspätet geleisteten Sicherheit in dieser Höhe bezogen. Der Restbetrag von Fr. 450.00 wird dem Beschwerdeführer Ziff. 1 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. Die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin Ziff. 2 in Höhe von Fr. 750.00 wird dieser aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Der Beschwerdeführer Ziff. 1 wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwalt H.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft,

2.

Abteilung (1/R, die Akten verbleiben bis zur definitiven Erledigung von BEK 2023 134 beim Kantonsgericht) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

29.

Dezember 2023 amu

BEK 2023 135

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17

6B_1125/2019

6B_1144/2020

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

6B_1125/2019

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284

6B_1230/2021

6B_390/2020

6B_1167/2019

§ 40 JG

BEK 2022 73

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

§ 2 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

BEK 2023 134