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Entscheid

BEK 2023 136

Präsidial

6. November 2023Deutsch4 min

1. Am 4. bzw. 5. Juli 2023 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen psychischen Drucks, der zu ihrem Suizidversuch vom 1. April 2023 mit anschliessendem Klinikaufenthalt geführt haben soll, dessen mangels Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten der Beschuldigte zu begleichen sich geweigert habe (vgl. U-act. 10.1.001 Nr. 1 f. sowie S. 6 ff.). Aus dem Bericht der Kantonspolizei ergibt sich die Vorgeschichte des Scheiterns einer Partnerschaft, die mit der polizeilich unterstützten Ausweisung der bis am 2. April 2023 in der Schweiz mit einem Touristenvisum aufenthaltsberechtigten Anzeigeerstatterin am 1. April 2023 durch den Beschuldigten aus seiner Wohnung endete (U-act. 8.1.001, angef. Verfügung E. 2). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. Oktober 2023, gegen den Beschuldigten keine Strafuntersuchung betreffend die Anzeige vom 4. Juli 2023 durchzuführen, weil aus den Aussagen der Strafanzeigeerstatterin kein strafbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich sei. Gegen diese Verfügung erhob die Anzeigeerstatterin rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1), welche die Staatsanwaltschaft vernehmlassend kostenpflichtig abzuweisen beantragt (KG-act. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 6. November 2023

BEK 2023 136

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2023, SU 2023 7857);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 4. bzw. 5. Juli 2023 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen psychischen Drucks, der zu ihrem Suizidversuch vom 1. April 2023 mit anschliessendem Klinikaufenthalt geführt haben soll, dessen mangels Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten der Beschuldigte zu begleichen sich geweigert habe (vgl. U-act. 10.1.001 Nr. 1 f. sowie S. 6 ff.). Aus dem Bericht der Kantonspolizei ergibt sich die Vorgeschichte des Scheiterns einer Partnerschaft, die mit der polizeilich unterstützten Ausweisung der bis am 2. April 2023 in der Schweiz mit einem Touristenvisum aufenthaltsberechtigten Anzeigeerstatterin am 1. April 2023 durch den Beschuldigten aus seiner Wohnung endete (U-act. 8.1.001, angef. Verfügung E. 2). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. Oktober 2023, gegen den Beschuldigten keine Strafuntersuchung betreffend die Anzeige vom 4. Juli 2023 durchzuführen, weil aus den Aussagen der Strafanzeigeerstatterin kein strafbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich sei. Gegen diese Verfügung erhob die Anzeigeerstatterin rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1), welche die Staatsanwaltschaft vernehmlassend kostenpflichtig abzuweisen beantragt (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin macht vor Kantonsgericht geltend, das Verhalten des Beschuldigten habe sich im Lauf der Zeit drastisch gewandelt und er habe sie zunehmend grundlos oder aufgrund von Kleinigkeiten beschimpft, blossgestellt und verspottet. Phasenweise habe er sie komplett ignoriert, dann wieder bedroht und erpresst. Sie hätte unter seiner zunehmenden psychischen Gewalt massiv gelitten. Bei diesen Behauptungen handelt es sich um grossenteils neue pauschale Vorwürfe. Zwar erstattete die Beschwerdeführerin schon Anzeige wegen psychischen Drucks des Beschuldigten, beklagte sich anlässlich der unter Beizug eines Dolmetschers erfolgten Befragung konkret aber darüber, dass er sie nicht krankenversichert hätte und nicht für die Kosten des Klinikaufenthalts nach ihrem Suizidversuch aufkomme, den er zu verant­worten habe (U-act. 10.1.001 Nr. 1). Damals machte sie ferner geltend, dass der Beschuldigte sehr gut lüge, eine Russenphobie habe und sie sich über die Politik zerstritten hätten (ebd. Nr. 2). Daraus sowie aufgrund ihrer enttäuschten Hoffnung, der Beschuldigte würde ihr einen Aufenthaltstitel in der Schweiz verschaffen, vermochte die Staatsanwaltschaft zutreffend kein strafbares Verhalten des Beschuldigten abzuleiten. Die neuen pauschalen Vorwürfe in der Beschwerde setzen sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Die Beschwerdeführerin macht abgesehen vom pauschalen Vorwurf psychischen Drucks auch neu keine Vorfälle geltend, die sich in örtlicher und zeitlicher Hinsicht konkret auf den Beschuldigten beziehen und strafbares Verhalten betreffen könnten. Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (Art. 385 StPO). Auch eine Laiin muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Verfügungen der Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BEK 2021 182 vom 1. Dezember 2021 m.H. auf BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3). Dazu ist hier ergänzend hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich in sprachlicher Hinsicht unterstützen zu lassen. Die Pauschalität ihrer von den bisherigen Vorwürfen gegen den Beschuldigten abweichenden neuen Behauptungen lässt sich ohnehin nicht mit Verständigungsschwierigkeiten erklären.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

6. November 2023 amu

BEK 2023 136

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BEK 2021 182

6B_866/2020

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF