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Entscheid

BEK 2023 137

Kammer

15. Juli 2024Deutsch11 min

1. a) In der Nacht vom 1. auf den 2. August 2020 verstarb D.________ sel. an den Folgen einer Intoxikation von Morphin und Alprazolam. Der C.________ eröffnete gegen A.________ am 2. September 2020 eine Strafuntersuchung wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 15. Juli 2024

BEK 2023 137

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer und Beschwerdeführer,

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch C.________,

betreffend

notwendige/amtliche Verteidigung (zweiter Rechtsgang)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2022, SUJ 2020 321);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) In der Nacht vom 1. auf den 2. August 2020 verstarb D.________ sel. an den Folgen einer Intoxikation von Morphin und Alprazolam. Der C.________ eröffnete gegen A.________ am 2. September 2020 eine Strafuntersuchung wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB

(U-act. 9.1.008). Mit Strafbefehl vom 23. Juni 2022 sprach er A.________ der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB schuldig. A.________ erhob am 28. Juni 2022 Einsprache gegen den Strafbefehl. Ebenfalls am 28. Juni 2022 ersuchte er bzw. dessen Rechtsvertreter um Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wies der C.________ das Gesuch ab.

b) Dagegen erhob A.________ am 2. August 2022 Beschwerde beim

Kantonsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. Juli 2022 aufzuheben und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger einzusetzen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 24. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. März 2023 trat der Kantonsgerichtsvizepräsident auf die Beschwerde nicht ein, nachdem die Staatsanwaltschaft am 13. September 2022 ihren Strafbefehl als Anklageschrift an das Jugendgericht überwiesen hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_298/2023 vom 12. Oktober 2023 gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurück. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern

(KG-act. 2). Es liess sich keine Partei vernehmen.

Erwägungen

2.

a) Nach Art. 24 lit. b JStPO muss die oder der beschuldigte Jugendliche verteidigt werden, wenn sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Für die Unmöglichkeit, die eigenen Verfahrensinteressen zu wahren, können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung persönliche Gründe, wie z.B. mangelnde Sprach-/‌Fachkenntnisse, fehlende intellektuelle

Fähigkeiten, Unkenntnis der hiesigen Gepflogenheiten, Interessenkonflikte, eine spezifische Unterstützungsbedürftigkeit, oder auch fallbezogene sachliche Gründe wie eine besondere Komplexität des Verfahrens bzw. des Falls sprechen (BGer, 1B_72/2020 vom 10. Juli 2020 E. 2.2; BGE 138 IV 35, E. 6.3; Jositsch/‌Riesen-Kupper, a.a.O., Art. 24 JStPO N 11). Zudem ist in diesem Zusammenhang der Schwere des Tatvorwurfs angemessen Rechnung zu tragen. Grundsätzlich ist an die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Jugendstrafprozess ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGE 138 IV 35, E. 6.3).

aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 2. September 2020 um 08:06 Uhr von der Kantonspolizei Schwyz als Auskunftsperson befragt worden. Die Befragung sei aber abgebrochen worden, nachdem gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Unterlassung der Nothilfe eröffnet worden sei.

Gleichentags sei er um 09:39 Uhr als beschuldigte Person weiter einvernommen worden. Anlässlich der Befragung als Auskunftsperson sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Aussage verweigern könne. Auf die Frage, ob er den Grund der Befragung und die Stellung als Auskunftsperson verstanden habe, habe der Beschwerdeführer geant­wortet: „Nein nicht so ganz“. Der befragende Polizist habe nachgefragt, was ihm nicht klar sei. Darauf habe der Beschwerdeführer geant­wortet: „Also bin ich wie ein Zeuge oder so etwas in dieser Art?“. Daraufhin habe der

Polizist erklärt: „Sie haben die Stellung einer Auskunftsperson, da Ihre Rolle momentan nicht ganz klar ist (Stellung der Auskunftsperson wird erläutert“

(U-act. 10.3.002 S. 2 f.). Spätestens im Zeitpunkt als der Beschwerdeführer als Beschuldigter befragt worden sei, hätte die notwendige Verteidigung angeordnet werden sollen. Anlässlich dieser (zweiten) Befragung habe denn auch ein anwesender Rechtsvertreter einer im Verfahren ebenfalls beschuldigten Person darauf hingewiesen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine notwendige Verteidigung erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer sei in eine schwere Straftat mit zahlreichen anderen erwachsenen und jugendlichen Beschuldigten involviert, weshalb er seine Interessen nicht vollumfänglich selbständig wahren könne. Auch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin vermöge ihn nicht ausreichend zu vertreten. Hinzu komme, dass allen zum Tatzeitpunkt volljährigen Personen die amtliche Verteidigung gewährt worden sei. Auch sei der Tatvorwurf komplex, zumal der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe als ein echtes Unterlassungsdelikt konzipiert sei und sich deshalb heikle

Fragen insb. betreffend Zumutbarkeit, Erkennbarkeit der Lebensgefahr etc. stellten (Dossier BEK 2022 115, KG-act. 1 S. 3 ff.; KG-act. 7 S. 4 ff.).

bb) Die Staatsanwaltschaft führt aus, es könne nicht bereits von der vorgeworfenen Tat, sei diese noch so schwerwiegend, auf eine konkrete Strafe geschlossen werden. Ausserdem gelte eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe nicht als gravierender Eingriff in die persönliche Freiheit, weshalb sich eine notwendige Verteidigung angesichts des vorliegenden bedingten Freiheitsentzuges von 40 Tagen gemäss Strafbefehl vom 23. Juni 2022 nicht aufdränge. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung die Verfahrensinteressen nicht hätten ausreichend wahren können. Ferner könne dem Beschwerdeführer insofern nicht gefolgt werden, als das Jugendstrafrecht mit dem Erwachsenenstrafrecht nicht vergleichbar sei. Der Beschwerdeführer könne aus dem Umstand, dass den erwachsenen Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Voraussetzungen für die Gewährung derselben würden sich unterscheiden. Schliesslich sei einer weiteren jugendlichen Beschuldigten die amtliche Verteidigung kurzzeitig gewährt worden, dies aber, weil sie in Untersuchungshaft versetzt worden sei. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei die amtliche Verteidigung jedoch wieder entlassen worden, weil der Grund für deren Anordnung entfallen sei (KG-act. 5).

Dispositiv

cc) Dem Beschwerdeführer sowie diversen weiteren Personen wird im Zusammenhang mit dem Tod von D.________ sel. unterlassene Nothilfe i.S.v. Art. 128 Abs. 1 StGB zur Last gelegt. Die mögliche Mitverant­wortung am Tod eines Menschen stellt zweifellos einen schwerwiegenden Vorwurf dar. Sodann weist der Sachverhalt nur schon deswegen eine nicht unerhebliche Komplexität auf, weil mehrere beschuldigte (erwachsene und jugendliche) Personen in das Geschehen in der fraglichen Nacht involviert waren. Ausserdem ist nicht von der Hand zu weisen, dass, wie der Beschwerdeführer vorträgt, die rechtliche Würdigung nicht einfach zu beant­wortende Fragen aufwerfen könnte, handelt es sich bei der Unterlassung der Nothilfe doch um einen als echtes Unterlassungsdelikt konzipierten Tatbestand. Des Weiteren spricht auch der Ablauf des Untersuchungsverfahrens für eine notwendige Verteidigung. So wurde der Beschwerdeführer laut dem Befragungsprotokoll vom 2. September 2020 im Beisein seiner Mutter als Vertrauensperson zunächst als Auskunftsperson befragt. Nach einem Unterbruch wurde der Beschwerdeführer informiert, dass auch gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen unterlassener Nothilfe eröffnet worden sei (U-act. 10.3.001). Noch gleichentags wurde der Beschwerdeführer als beschuldigte Person befragt (U-act. 10.3.002). Ob der damals noch nicht volljährige Beschwerdeführer die Tragweite des Rollenwechsels von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person vollständig zu erfassen vermochte, erscheint zumindest fraglich, auch wenn er angab, dies verstanden zu haben (U-act. 10.3.002, Fragen 3, 5-7). Ebenfalls ist in Anbetracht der Komplexität der Verhältnisse als zweifelhaft anzusehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin in der Lage war, eine hinreichende Interessenwahrung sicherzustellen. Aus diesen Gründen wäre die Anordnung einer notwendigen Verteidigung gestützt auf

Art. 24 lit. b JStPO geboten gewesen.

b) Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO

(vgl. BGE 138 IV 35 E. 5.2) darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. Mit anderen Worten ist die Verteidigung sicherzustellen, sobald ersichtlich ist, dass ein Grund für deren Notwendigkeit nach Art. 24 JStPO vorliegt. Soweit der Grund erst im Verlauf des Verfahrens erkannt wird, aber bereits von Anfang an bestand, ist zu prüfen, ob dieser bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht bereits früher erkannt hätte werden müssen, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Ruckstuhl, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 131 StPO N 11 f.). Laut dem Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 2. September 2020 soll der Beschwerdeführer sich zur relevanten Tatzeit ebenfalls an der E.________ aufgehalten und daher mitbekommen haben, wie schlecht es D.________ sel. gegangen sei

(U-act. 9.1.009). Es stand also bereits im Zeitpunkt der Untersuchungs-eröffnung in groben Umrissen fest, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Ebenso war bekannt, dass eine Mehrzahl beschuldigter Personen involviert ist. Darüber hinaus wies anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers als Beschuldigter ein ebenfalls anwesender Verteidiger einer anderen beschuldigten Person darauf hin, dass seiner Ansicht bezüglich des Beschwerdeführers eine notwendige Verteidigung erforderlich sei

(U-act. 10.3.002 S. 2). Mithin bestand der erkennbare Grund für die notwendige Verteidigung ab Untersuchungseröffnung am 2. September 2020, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt.

c) Gemäss Art. 25 JStPO ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Verteidigung an, wenn der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung bei notwendiger Verteidigung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt (lit. a) resp. bei deren Wegfall keine neue benennt (lit. b) oder wenn der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (lit. c). Voraussetzung ist bei sämtlichen Konstellationen, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt. Liegt dieses Erfordernis vor, muss zwingend eine amtliche Verteidigung bestellt werden, wenn der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht von sich aus eine Wahlverteidigung nach Art. 23 JStPO bestimmte. Die finanziellen Verhältnisse sind bei notwendiger Verteidigung nicht abzuklären

(Engel/Bürge, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessord­nung, 3. A. 2023, Art. 25 JStPO N 4 mit Hinweis auf BGE 139 IV 113 E. 5.2). Vorliegend ist das Erfordernis der notwendigen Verteidigung zu bejahen, weshalb es sich erübrigt, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwalt ist daher antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die Notwendigkeit der Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO seit dem 2. September 2020 festzustellen und die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ ab 28. Juni 2022 zu bewilligen (Zeitpunkt des Gesuchs, vgl. Dossier BEK 2022 115, KG-act. 1/6). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m.

Art. 44 Abs. 1 und 2 JStPO). Nach Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m.

Art. 25 Abs. 2 JStPO ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für

seinen Aufwand vor der Rechtsmittel­instanz am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzulegen;-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2022 (SUJ 2020 321) aufgehoben sowie festgestellt, dass in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer seit dem 2. September 2020 ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, und es wird Rechtsanwalt B.________ ab dem 28. Juni 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden auf die Staatskasse genommen.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

17. Juli 2024 pku

BEK 2023 137

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

7B_298/2023

Art. 24 JStPOart. 24 PPMinart. 24 PPMin

1B_72/2020

BGE 138 IV 35ATF 138 IV 35DTF 138 IV 35

Art. 24 JStPOart. 24 PPMinart. 24 PPMin

BGE 138 IV 35ATF 138 IV 35DTF 138 IV 35

BEK 2022 115

Art. 128 StGBart. 128 CPart. 128 CP

Art. 24 JStPOart. 24 PPMinart. 24 PPMin

Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin

BGE 138 IV 35ATF 138 IV 35DTF 138 IV 35

Art. 24 JStPOart. 24 PPMinart. 24 PPMin

Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

Art. 25 JStPOart. 25 PPMinart. 25 PPMin

Art. 23 JStPOart. 23 PPMinart. 23 PPMin

Art. 25 JStPOart. 25 PPMinart. 25 PPMin

BGE 139 IV 113ATF 139 IV 113DTF 139 IV 113

Art. 24 JStPOart. 24 PPMinart. 24 PPMin

BEK 2022 115

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 44 JStPOart. 44 PPMinart. 44 PPMin

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 25 JStPOart. 25 PPMinart. 25 PPMin

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF