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Entscheid

BEK 2023 138

Kammer

2. April 2024Deutsch15 min

1. Die Beschuldigte lenkte am Freitag, 14. August 2020, um ca. 01:21 Uhr, den Personenwagen Seat Alhambra mit dem Kennzeichen xx in Altendorf, Autobahn A3, vor dem dortigen Tunnel in Fahrtrichtung Chur. Zufolge Übermüdung missachtete sie vier Rotlichter, die zum Zwecke des Spurabbaus anlässlich einer Polizeikontrolle gestellt waren, bemerkte die vor ihr stehende Polizeikontrolle zu spät, und wich dieser derart knapp aus, dass sich der auf der gesperrten Fahrbahn befindliche Polizist (Beschwerdeführer) einzig mittels eines Sprungs zur Seite in Sicherheit bringen konnte, woraufhin sie mit einem stehenden Polizeifahrzeug und diversem Signalisationsmaterial kollidierte

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. April 2024

BEK 2023 138

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________, c/o Kantonspolizei Zürich,

gegen

1. B.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,

8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

betreffend

Parteistellung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2023, SU 2020 1213);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Beschuldigte lenkte am Freitag, 14. August 2020, um ca. 01:21 Uhr, den Personenwagen Seat Alhambra mit dem Kennzeichen xx in Altendorf, Autobahn A3, vor dem dortigen Tunnel in Fahrtrichtung Chur. Zufolge Übermüdung missachtete sie vier Rotlichter, die zum Zwecke des Spurabbaus anlässlich einer Polizeikontrolle gestellt waren, bemerkte die vor ihr stehende Polizeikontrolle zu spät, und wich dieser derart knapp aus, dass sich der auf der gesperrten Fahrbahn befindliche Polizist (Beschwerdeführer) einzig mittels eines Sprungs zur Seite in Sicherheit bringen konnte, woraufhin sie mit einem stehenden Polizeifahrzeug und diversem Signalisationsmaterial kollidierte

(U-act. 0.1.01). Die Kantonspolizei Zürich rapportierte den Vorfall am 5. Oktober 2020 (U-act. 8.1.01). Im Rahmen der Ermittlungen wurde der Beschwerdeführer am 26. August 2020 als Geschädigter einvernommen

(U-act. 8.1.04). Am 21. Juni 2023 erkundigte er sich telefonisch nach dem Verfahrensstand (U-act. 14.1.01). Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 ersuchte er um Akteneinsicht oder zumindest Zustellung des Endentscheids

(U-act. 14.1.02). Die Staatsanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 10. August 2023 fest, dass der Beschwerdeführer als Geschädigter im Strafverfahren gegen die Beschuldigte gelte, ihm aber aus Versehen kein Formular für die Abgabe einer Erklärung betreffend die Teilnahme am Strafverfahren zugestellt worden sei, was nachzuholen sei (U-act. 14.1.09). Am 7. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse der Kantonspolizei Zürich, die Orientierung an Geschädigte geschickt mit der Aufforderung, das Formular „Erklärung der geschädigten Person“ innert 10 Tagen zu retournieren

(U-act. 14.1.11). Die Sendung wurde am 8. September 2023 zugestellt

(U-act. 14.1.12). Das ausgefüllte Formular unterschrieb der Beschwerdeführer am 18. September 2023 und sandte dieses zurück (U-act. 14.1.13). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 liess die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht als Partei zum Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu, stellte fest, dass die am 27. September 2022 erlassene verfahrensabschliessende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist und hielt fest, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht eröffnet wird (U-act. 14.1.14). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, seine Konstituierung als Straf- und Privatkläger anzuerkennen, zu den Akten zu nehmen und ihm die mit dieser Rolle verknüpften Verfahrensrechte zu gewähren (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Die Beschuldigte schloss sich am 13. November 2023 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (KG-act. 6).

Erwägungen

2.

Die Staatsanwaltschaft liess den Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zu, weil er das Formular „Orientierung an Geschädigte“ nicht innert der angesetzten zehntägigen Frist retourniert habe (U-act. 14.1.14, E. 5). Der Beschwerdeführer macht geltend, weil er vom 8. bis am 17. September 2023 in den Ferien gewesen sei, habe er das Geschädigtenformular erst am 18. September 2023 zur Kenntnis nehmen können. Er habe dieses noch am gleichen Tag ausgefüllt der internen Post zum Versand übergeben. In Anbetracht der Verfahrensdauer und der von der Staatsanwaltschaft zu verant­wortenden Versäumnisse sei die Feststellung, dass die behördliche, zehntägige Frist nicht eingehalten worden sei, überspitzt formalistisch und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm ausgerechnet in seiner Ferienabwesenheit ein Dokument mit einer kurzen Frist an seinen Arbeitsort zugestellt werde, nachdem es bislang jeweils mehrere Wochen oder Monate gedauert habe, bis er auf seine Anliegen eine Reaktion erhalten habe. Wäre dem Formular ein Empfangsschein beigelegt worden, wie dies üblich sei bei einer Fristansetzung, wäre es nicht zu dieser Situation gekommen. Weil er sich im Juni 2022 nach dem Verfahrensstand erkundigt habe, sei klar zu erkennen gewesen, dass er ein Interesse an der Teilnahme am Verfahren habe (KG-act. 1). Mit der Vernehmlassung ergänzte die Staatsanwaltschaft, das Geschädigtenformular sei dem Beschwerdeführer an die von ihm selbst verwendete Adresse bei der Kantonspolizei Zürich zugesandt worden. Um die Postregelung bei der Kantonspolizei Zürich habe er Bescheid wissen müssen. Gemäss seinen eigenen Ausführungen sei ihm die Wahrung der Frist am 18. September 2023 möglich gewesen. Zudem habe er um die bevorstehende Zustellung eines Geschädigtenformulars wissen müssen. Das Akteneinsichtsgesuch nach Rechtskraft sei von der Amtsleitung zu beurteilen gewesen. Diese sei zum Schluss gekommen, dass das Verfahren nicht rechtskräftig erledigt und dem Beschwerdeführer die

Möglichkeit zur Konstituierung als Privatklägerschaft zu gewähren sei, was erfolgt sei (KG-act. 3).

a) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Wird die Konstituierung der angeblich geschädigten Person als Privatklägerschaft verweigert, ist diese gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert, weil sie von einem derartigen Entscheid klarerweise in ihrem von Art. 118 StPO rechtlich geschützten Recht, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, unmittelbar betroffen und das Beschwerderecht zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 118 StPO N 12c). Der Beschwerdeführer ist damit zur Erhebung der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2023 legitimiert.

b) Die Zustellungen der Strafverfolgungsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der adressierten Person oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Das Geschädigtenformular wurde eingeschrieben versandt (U-act. 14.1.11) und gemäss Sendungsverfolgung der Post am Freitag, 8. September 2023, um 06:09 Uhr, zugestellt (U-act. 14.1.12). Diese Zustellungsart war zulässig. Ein Empfangsschein, wie dies der Beschwerdeführer erwähnte, war nicht notwendig.

c) Zustellungen sind den adressierten Personen an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Den Adressaten steht es aber auch frei, eine andere Zustelladresse zu bezeichnen. Zustellungen haben in diesem Fall grundsätzlich an die bezeichnete Adresse zu erfolgen, andernfalls sie mangelhaft sind

Dispositiv

(Urteil BGer 6B_727/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.3.1; BGE 144 IV 64 E. 2.3; je mit Verweis auf BGE 139 IV 228 E. 1.1 und 1.2). Sowohl im Polizeirapport (U-act. 8.1.01, S. 2) als auch im Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers (U-act. 8.1.04, S. 1) wurde bei seinen Personalien als Geschäftsadresse diejenige der Kantonspolizei Zürich aufgeführt; eine Privatadresse wurde nicht vermerkt. Das Akteneinsichtsgesuch vom 29. Juni 2023 schrieb der Beschwerdeführer auf Papier der Kantonspolizei Zürich. Oben links befindet sich die Adresse der _________ Abteilung, und die E-Mailadresse des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei Zürich. Der Beschwerdeführer unterschrieb als _________ (U-act. 14.1.02). Die Angabe der Geschäftsadresse im Briefkopf des Akteneinsichtsgesuchs durfte die Staatsanwaltschaft als Bezeichnung einer Zustelladresse verstehen. In der Folge wurde das Geschädigtenformular an den Beschwerdeführer mit dem Vermerk Persönlich/Vertraulich an die Adresse der Kantonspolizei Zürich, versandt (U-act. 14.1.11). Die Zustellung an den Arbeitsort des Beschwerdeführers im Sinne einer Zustelladresse war demnach rechtmässig.

d) Eine Sendung gilt erst dann als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich der adressierten Person gelangt ist. Dass die adressierte Person die Sendung tatsächlich in Empfang oder zur Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Als zugestellt gilt eine Sendung insbesondere, wenn sie an eine von der adressierten Person zur Entgegennahme bevollmächtigte Drittperson übergeben worden ist (Urteil BGer 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3 m.H.). Das Geschädigtenformular wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post am 8. September 2023 zugestellt, was die Empfangsperson H.________ unterschriftlich bestätigte (U-act. 14.1.12). Gemäss Schreiben der Kantonspolizei Zürich, Logistik, Post/Spedition, vom 17. Oktober 2023, handle es sich bei der Verkehrsleitzentrale um eine Unteradresse des Hauptsitzes der Kantons-polizei Zürich, wo sämtliche Post eingehe. Die Postverteilung vom Hauptsitz an die Unteradressen bleibe jeweils am Samstag, Sonntag und an Feiertagen geschlossen (KG-act. 1/5). Die Zustellung an die Hauptadresse erfolgte jedoch an einem Freitag, dem 8. September 2023, morgens um 06:09 Uhr

(U-act. 14.1.12). Dass die Post an diesem Werktag nicht an die Verkehrsleitzentrale verteilt wurde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zudem musste er um die polizeiinterne Postverteilung wissen. Indem der Beschwerdeführer seinen Arbeitsort als Zustelladresse angab, ermächtigte er die verant­wortlichen Personen der Poststelle am Hauptsitz im Sinne von Hilfspersonen, seine Postsendungen für ihn entgegen zu nehmen. Die unterschriftliche Bestätigung der Zustellung ist ihm deshalb zuzurechnen, was bedeutet, dass die Zustellung am 8. September 2023 erfolgte.

e) Die Sachbearbeiterin Personaldaten/Controlling bestätigte am 17. Oktober 2023, dass der Beschwerdeführer vom 9. bis am 17. September 2023 Urlaub bezog. Den letzten Arbeitseinsatz habe er in der Nacht vom Donnerstag 7. auf den Freitag 8. September 2023 geleistet, mit Arbeitsende um 05:45 Uhr. Nach dem Urlaub sei der Arbeitsbeginn am Montag 18. September 2023, um 11:15 Uhr, gewesen (KG-act. 1/4). Die Zustellung an die Hauptadresse der Kantonspolizei Zürich am 8. September 2023, um 06:09 Uhr (U-act. 14.1.12), und damit auch das folgende Eintreffen der Sendung bei der Verkehrsleitzentrale, erfolgte demnach kurz nach Arbeitsende des Beschwerdeführers, während seiner Ferien.

Rechtsprechungsgemäss ist, wer weiss, Partei eines Gerichtsverfahrens zu sein, und daher die Zustellung amtlicher Akte erwarten muss, gehalten, seine Post abzuholen oder, wenn die betroffene Person abwesend ist, dafür zu sorgen, dass ihr die Sendung trotzdem zukommt. Eine solche Pflicht bedeutet, dass die adressierte Person gegebenenfalls eine Vertretung bestimmen, die Post nachsenden lassen, die Behörden über ihre Abwesenheit informieren oder ihnen eine Zustelladresse angeben muss (BGE 146 IV 30 = Pra 109 [2020] Nr. 88 E. 1.1.2). Bereits aufgrund seiner Befragung als Geschädigter am 26. August 2020 (U-act. 8.1.04) wusste der Beschwerdeführer, dass er in das Strafverfahren der Beschuldigten involviert war. Dass ihm als geschädigte Person in diesem Strafverfahren eine Parteistellung zukommen könnte (Art. 115 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a StPO), musste er als Polizist wissen. Sodann leitete er mit seinem Gesuch das Akteneinsichtsverfahren selbst ein. Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in:

BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an

(Urteil 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (Urteil BGer 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1). Das Bundesgericht bezeichnete hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar (Urteil BGer 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 m.H.; Urteil 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).

Das Akteneinsichtsgesuch reichte der Beschwerdeführer am 29. Juni 2023 ein (U-act. 14.1.02). Zudem liess ihm die Staatsanwaltschaft das Schreiben an den Rechtsanwalt der Beschuldigten vom 10. August 2023 in Kopie zukommen (U-act. 14.1.10, Beilage; Vermerk auf S. 2 in fine). Der Beschwerdeführer erwähnte dieses Schreiben in seiner Beschwerde (KG-act. 1, S. 2) und legte es der Beschwerde bei (KG-act. 1/2), sodass er es erhalten haben muss. Die Oberstaatsanwältin hielt darin fest, dem Beschwerdeführer sei das Formular für die Abgabe einer Erklärung betreffend die Teilnahme am Strafverfahren zuzustellen (KG-act. 1/2, S. 2). Der Beschwerdeführer musste demnach mit einer Zustellung rechnen. Sein Ferienbeginn war lediglich einen Monat später, am 8. September 2023, was bei Weitem noch im Zeitraum liegt, in welchem mit einer behördlichen Zustellung gerechnet werden muss. Der Beschwerdeführer hätte deshalb entweder seine Ferienabwesenheit bekanntgeben oder für die Entgegennahme seiner Post besorgt sein müssen. Seine Ferienabwesenheit vermag deshalb die erfolgreiche Zustellung nicht umzustossen.

f) Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Orientierungsschreiben vom 7. September 2023 eine zehntägige Frist zur Retournierung des Geschädigtenformulars angesetzt (KG-act. 1/3), was praxisgemäss einer üblichen Dauer entspricht (vgl. auch KG-act. 3, S. 2). Die Frist begann am Tag nach der Zustellung, d.h. am 9. September 2023 (Art. 90 Abs. 1 StPO;

U-act. 14.1.12) und endete am Montag 18. September 2023. Das retournierte Formular unterzeichnete der Beschwerdeführer am 18. September 2023

(U-act. 14.1.13) und legte es gemäss eigenen Angaben gleichentags in den internen Postausgang zum Versand (KG-act. 1, S. 2). Der Poststempel auf dem Briefumschlag datiert aber vom 19. September 2023 (U-act. 14.1.13). Eingaben müssen zur Fristwahrung spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Bereitlegung bei der polizeiinternen Poststelle genügte diesem Erfordernis nicht (vgl. Riedo, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 91 StPO N 21: privater Transport- und Kurierdienst ist nicht fristwahrend; für den internen Kurierdienst der Staatsanwaltschaft: Urteil BGer 6B_848/2011 vom 6. Juli 2012; für einen ausländischen Kurierdienst: Urteil BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1). Die Frist ist demnach versäumt (vgl. Art. 93 StPO).

g) Die Beschwerde könnte bei grosszügiger Auslegung als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch angesehen werden. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es auch sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil BGer 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2;). Fristwiederherstellungen werden demnach nur restriktiv gewährt (Brühschweiler/Grünig, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 94 StPO N 2).

Als Grund für die Fristwiederherstellung bringt der Beschwerdeführer einzig seine Ferienabwesenheit vor, was vorbehältlich ganz besonderer Umstände kein unverschuldetes Hindernis für eine Fristwahrung ist (Brühschweiler/Grünig, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 94 StPO N 2a; Riedo, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 94 StPO N 38). Es wäre dem Beschwerdeführer denn auch möglich und zumutbar gewesen, seine Ferienabwesenheit der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Im Übrigen hätte er am 18. September 2023 die Möglichkeit gehabt, die Frist zu wahren, indem er die Sendung der Schweizerischen Post anstatt bloss der polizeiinternen Poststelle übergeben hätte. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, die ihn an der Fristwahrung an diesem Tag gehindert hätten. Die Säumnis ist demnach nicht unverschuldet, weshalb auch ein sinngemässes Gesuch betreffend Fristwiederherstellung abzuweisen wäre.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten erwuchs für die beiden zweizeiligen Standardeingaben

(KG-act. 5, 6) ein nur äusserst geringer Aufwand, weshalb es sich rechtfertigt, auf eine Entschädigung zulasten des Beschwerdeführers zu verzichten;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/A an die

Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die

4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die

Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

4. April 2024 amu

BEK 2023 138

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

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Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

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Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP

6B_727/2018

BGE 144 IV 64ATF 144 IV 64DTF 144 IV 64

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6B_1057/2022

6B_1057/2022

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6B_848/2011

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