BEK 2023 139
Kammer
11. Dezember 2023Deutsch7 min
1. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 1. März 2023 im Zusammenhang mit einem Selbstunfall vom 20. August 2022 wegen diverser Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung schuldig, unter anderem wegen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Irreführung der Rechtspflege. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und mit einer Busse von Fr. 2’360.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen (U-act. 14.1.01). Gegen den der Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retournierten und dann mit gewöhnlicher Post am 17. März 2023 nochmals zugestellten Strafbefehl (U-act. 14.1.02 f.) erhob die Verteidigerin am 29. März 2023 Einsprache (U-act. 14.1.04). Die Staatsanwaltschaft erachtete die Einsprache als verspätet und überwies den Strafbefehl dem Bezirksgericht Einsiedeln zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO (Vi-act. A 1). Dessen Einzelrichterin stellte mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 fest, die Einsprache sei rechtzeitig erfolgt, und wies den Strafbefehl in Übertragung der Rechtshängigkeit zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 25. Oktober 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Einsprache verspätet erfolgt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem stellt sie den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschuldigte verlangt, die Beschwerde abzuweisen und die Staatsanwaltschaft in Feststellung der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, das Untersuchungsverfahren anhand zu nehmen (KG-act. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 11. Dezember 2023
BEK 2023 139
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
Rechtzeitigkeit der Einsprache
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. Oktober 2023, SEO 2023 4);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 1. März 2023 im Zusammenhang mit einem Selbstunfall vom 20. August 2022 wegen diverser Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung schuldig, unter anderem wegen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Irreführung der Rechtspflege. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und mit einer Busse von Fr. 2’360.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen (U-act. 14.1.01). Gegen den der Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retournierten und dann mit gewöhnlicher Post am 17. März 2023 nochmals zugestellten Strafbefehl (U-act. 14.1.02 f.) erhob die Verteidigerin am 29. März 2023 Einsprache (U-act. 14.1.04). Die Staatsanwaltschaft erachtete die Einsprache als verspätet und überwies den Strafbefehl dem Bezirksgericht Einsiedeln zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO (Vi-act. A 1). Dessen Einzelrichterin stellte mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 fest, die Einsprache sei rechtzeitig erfolgt, und wies den Strafbefehl in Übertragung der Rechtshängigkeit zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 25. Oktober 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Einsprache verspätet erfolgt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem stellt sie den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschuldigte verlangt, die Beschwerde abzuweisen und die Staatsanwaltschaft in Feststellung der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, das Untersuchungsverfahren anhand zu nehmen (KG-act. 6).
2. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO), ohne zusätzlich begründen zu müssen, dass sie durch das angefochtene Urteil direkt geschädigt wurde (BGE 147 IV 505 = Pra 2022 Nr. 55 E. 4.4.1 m.H.). Sie ist somit zur Wahrung einer einheitlichen Praxis in Bezug auf die Gültigkeit bzw. Rechtzeitigkeit von Einsprachen gegen Strafbefehle ohne Weiteres als beschwerdelegitimiert zu betrachten.
Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen und es ist auf die Beschwerde mit dem Hinweis einzutreten (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), dass der Antrag um aufschiebende Wirkung unbegründet blieb.
3. Eine nicht abgeholte eingeschriebene Postsendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).
a) Die Einzelrichterin ging davon aus, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_674/2019 E. 1.4.2 ff.) die regelmässig zu erwartende Aufmerksamkeitsdauer von rund sechs Monaten seit der letzten Verfahrenshandlung vorliegend mit rund sechseinhalb Monaten überschritten sei und der Beschuldigte nicht mehr mit einer Zustellung der Staatsanwaltschaft rechnen musste. Im erwähnten Entscheid verneinte das Bundesgericht die Frage, ob der Beschuldigte nach rund elf Monaten noch mit einer Zustellung rechnen müsse, und stellte mit Blick auf die konkreten Fallumstände fest, nach Treu und Glauben könne nur eine Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr erwartet werden (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 = Pra 11/2019 Nr. 127 E. 1.4.3; dazu auch BEK 2021 71 vom 29. November 2021 E. 3.b m.H. auf BGer 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.3). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde längere Zeit zurück, kann von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden, sondern nur noch von einer Empfangspflicht des am Verfahren Beteiligten (BGer 6B_674/2019 = Pra 11/2019 Nr. 127 E. 1.4.3; vgl. dazu unten lit. c). Wusste der Beschuldigte um die hängige Strafuntersuchung, schützte das Bundesgericht eine Aufmerksamkeitsdauer von „lediglich“ acht Monaten (BGer 6B_324/2020 E. 1.5.3 f.). Im Allgemeinen geht die Rechtsprechung jedoch entgegen der Verteidigerin (KG-act. 6 Rz 16) und der Einzelrichterin von der Regel aus, dass die Zustellfiktion bis zu einem Jahr aufrechterhalten werden darf (BGer 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1 m.H.; Jositsch/Schmid, PK, 4. A. 2023, Art. 85 N 9).
b) Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschuldigten vor dem Strafbefehl am 26. August 2022 Befehle zur Durchsuchung und Beschlagnahmung (U-act. 5.1.03) sowie zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Analyseauftrag an das IRM (U-act. 9.1.02) zu (U-act. 9.1.03). Zuvor befragte die Kantonspolizei ihn am Unfalltag zweimal (delegierte Einvernahmen U-act. 10.1.01 f.). Dabei nahm der Beschuldigte nicht nur die Anzeigeerstattung an die zuständige Staatsanwaltschaft (ebd. Nr. 60 bzw. 49), sondern auch die schon eröffnete staatsanwaltschaftliche Untersuchung zur Kenntnis (ebd. je S. 1). Daher konnte er nicht mehr davon ausgehen, dass sich das Strafverfahren durch seine Entschuldigung beim Anzeigeerstatter (dazu Schlussbemerkung U-act. 8.1.01 S. 7 unten) erledigen liesse. Trotzdem holte er den am 2. März 2023 zur Abholung gemeldeten Strafbefehl vom 1. März 2023 nicht ab (U-act. 14.1.02 f.), so dass dieser noch einmal mit dem Hinweis, dass der Lauf der Einsprachefrist nicht unterbrochen werde, durch gewöhnliche Post zugestellt wurde (U-act. 14.1.03). Unter diesen konkreten Umständen, insbesondere angesichts der Kenntnis des Beschuldigten vom eröffneten staatsanwaltschaftlichen Verfahren und von konkreten Untersuchungsbefehlen, ist es in vorliegendem Fall nicht vertretbar, von der Ein-Jahres-Regel (vgl. oben lit. a) erheblich nach unten abzuweichen. Auch noch nach mehr als einem halben Jahr ohne Behördenkontakt oblag dem Beschuldigten durchaus die Sorge dafür, dass ihm die Staatsanwaltschaft Vorladungen, Befehle etc. zustellen konnte.
c) Abgesehen davon legt der Beschuldigte weder der Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdeinstanz gegenüber Gründe dafür dar, dass er seiner grundsätzlichen Empfangspflicht bei der ersten Zustellung des Strafbefehls nicht nachkommen konnte bzw. musste. Auf der Abholungseinladung muss entgegen der Verteidigung (KG-act. 6 Rz 14) nicht vermerkt sein, dass es sich um eine Gerichtsurkunde handelt (BGE 142 IV 286 E. 1.6.3).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Strafbefehl vom 1. März 2023 zufolge verspäteter Einsprache des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen ist. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschuldigte wird kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt, dass der Strafbefehl vom 1. März 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Verteidigerin (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
Erwägungen
14.
Dezember 2023 amu
BEK 2023 139
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
BGE 147 IV 505ATF 147 IV 505DTF 147 IV 505
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
6B_674/2019
6B_674/2019
BEK 2021 71
6B_324/2020
6B_674/2019
6B_324/2020
6B_1057/2022
Art. 85n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 85n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 85n 9
Art. 85n 9art. 85n 9art. 85n 9
BGE 142 IV 286ATF 142 IV 286DTF 142 IV 286
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF