BEK 2023 14
Präsidial
2. Juni 2023Deutsch5 min
1. Gestützt auf den Betreibungsregisterauszug vom 7. September 2022, wonach in den letzten Jahren 29 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 124’445.85 vermerkt und wovon zwei in den Betreibungen Nrn. zz und yy im Jahre 2018 aufgelistet sind, beschwerte sich A.________ am 14. September 2022 bei der unteren Aufsichtsbehörde. Er beantragte, 29 gegen ihn ausgestellte Verlustscheine aufzuheben und provisorisch anzuordnen, dass diese für die Dauer des Verfahrens aufgehoben seien (APD 22 16 Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde mit den Begehren, den Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen die beantragten Beweise (Akten des Betreibungsamtes) einzuholen. Eventualiter wiederholt er den erstinstanzlichen Antrag auf Aufhebung der Verlustscheine. Der Betreibungskreis beantragt vernehmlassend, die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 2. Juni 2023
BEK 2023 14
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 16. Januar 2023, APD 2022 16);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Gestützt auf den Betreibungsregisterauszug vom 7. September 2022, wonach in den letzten Jahren 29 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 124’445.85 vermerkt und wovon zwei in den Betreibungen Nrn. zz und yy im Jahre 2018 aufgelistet sind, beschwerte sich A.________ am 14. September 2022 bei der unteren Aufsichtsbehörde. Er beantragte, 29 gegen ihn ausgestellte Verlustscheine aufzuheben und provisorisch anzuordnen, dass diese für die Dauer des Verfahrens aufgehoben seien (APD 22 16 Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde mit den Begehren, den Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen die beantragten Beweise (Akten des Betreibungsamtes) einzuholen. Eventualiter wiederholt er den erstinstanzlichen Antrag auf Aufhebung der Verlustscheine. Der Betreibungskreis beantragt vernehmlassend, die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6).
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG). Das Weiterzugs- und Novenrecht richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 20a SchKG; Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Ganzen etwa BEK 2021 40 vom 28. April 2021 E. 3 m.H.; BEK 2021 114 vom 18. Januar 2022 E. 2). Die obere Aufsichtsbehörde beurteilt nur im Rahmen dieses Prüfungsprogramms vorgebrachte Beanstandungen, die sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen (zu den ZPO-Bestimmungen und den Begründungsanforderungen als kantonales Verfahrensrecht BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.1 ff. m.H. sowie BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
Erwägungen
a) Die Vernehmlassung des Betreibungskreises erging erstinstanzlich innert der dem Beschwerdeführer mitgeteilten Fristerstreckung (Vi-act. 3-5), wie dies der Vorderrichter ausführte, und was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einfach ignoriert. Darauf ist mithin nicht weiter einzugehen.
b) Weiter setzt sich der Beschwerdeführer mit den Begründungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinander, wonach zusammenfassend (angef. Verfügung E. 2.3) auch eine nicht korrekte Zustellung des Schuldnerdoppels der Pfändungsverlustscheine (Art. 149 Abs. 1 SchKG) weder die Nichtigkeit des Verlustscheins noch diejenige der Pfändung bewirke (unten lit. aa) und andere Nichtigkeitsgründe weder substanziert noch ersichtlich seien (lit. bb).
aa) Der Vorderrichter ging mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre (angef. Verfügung E. 2.2; zudem vgl. Nordmann/Oneyser, BSK, 3. A. 2021, Art. 34 SchKG N 4 und 7 m.H.) davon aus, dass allenfalls dem Schuldner nicht zugestellte Verlustscheine wie andere Verstösse gegen Vorschriften im Pfändungsverfahren keine Nichtigkeit der Verlustscheine zur Folge hätte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern macht einfach geltend, dass bei gesetzeskonformen und verfahrensmässig ordnungsgemässen Ausstellungen kein Grund bestanden hätte, ihm die Verlustscheine nicht zuzustellen. Dies ist eine pauschale Vermutung und kein zulässiger Beschwerdegrund. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung betrifft einen hier nicht einschlägigen älteren Bundesgerichtsentscheid (BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1), der bloss allgemein eine Praxis im Zivil- und Schuldbetreibungsrecht beschreibt. Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, über die Ausstellung der Verlustscheine nicht informiert worden zu sein, ist somit nicht weiter einzugehen.
bb) Abgesehen von der angeblich nicht erfolgten Zustellung der Verlustscheine, widerspricht der Beschwerdeführer der Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde nicht, keine anderen Nichtigkeitsgründe zu substanzieren. Nichtigkeit macht er selbst im Zusammenhang mit dem für drei Gläubiger (Gemeinde, Bezirk und Kanton) in der Betreibung Nr. yy ausgestellten Verlustschein für einheitlich veranlagte und bezogene Steuern nicht geltend, sondern behauptet nur, die vorinstanzliche Feststellung einer Gläubigergemeinschaft sei unzutreffend. Dies ist ebenso wenig ein zulässiger Beschwerdegrund, wie die nicht wenig verständlichen Behauptungen im Zusammenhang mit dem Verlustschein in der Betreibung Nr. zz, wonach im chronologischen Ablauf nichts stimme. Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Substanzierung auf die ihm nicht gewährte Akteneinsicht zurückführen will, ist festzuhalten, dass es im erstinstanzlichen Verfahren nicht um die Akteneinsicht in vor Jahren ausgestellte Verlustscheine ging.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
2. Juni 2023 kau
BEK 2023 14
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BEK 2021 40
BEK 2021 114
5A_580/2021
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
Art. 149 SchKGart. 149 LPart. 149 LEF
Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF
2C_657/2014
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF