BEK 2023 140
Präsidial
17. November 2023Deutsch8 min
1. Mit Verfügung vom 27. September 2023 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Arth (Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2022) gegen den Gesuchsgegner für die Beträge von Fr. 121’416.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. Dezember 2020, Fr. 2’590.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2021 und Fr. 2’590.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2021 provisorische Rechtsöffnung (Dispositivziffer 1), auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1’000.00 dem Gesuchsgegner (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, dem Gesuchsteller für die Kosten der berufsmässigen Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 20. November 2023
BEK 2023 140
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 27. September 2023, ZES 2023 228);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 27. September 2023 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Arth (Zahlungsbefehl vom 16. Dezember 2022) gegen den Gesuchsgegner für die Beträge von Fr. 121’416.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. Dezember 2020, Fr. 2’590.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2021 und Fr. 2’590.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2021 provisorische Rechtsöffnung (Dispositivziffer 1), auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1’000.00 dem Gesuchsgegner (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, dem Gesuchsteller für die Kosten der berufsmässigen Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
2. Am 26. Oktober 2023 legte der Gesuchsgegner gegen diese Verfügung beim Bezirksgericht Schwyz „Protest“ ein (KG-act. 2). Die Vorinstanz überwies am 27. Oktober 2023 diese Eingabe als Beschwerde zusammen mit den vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht (KG-act. 1). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz wurde den Parteien als Eingangsanzeige zur Kenntnisnahme gebracht (KG-act. 3). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Daher muss der Beschwerdeführer im Einzelnen unter Bezugnahme auf die jeweiligen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dartun, weshalb der angefochtene Entscheid tatsächlich oder rechtlich falsch ist und geändert werden muss (vgl. BEK 2014 218 vom 13. Mai 2015 E. 2 mit Hinweisen), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen, eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (vgl. BEK 2017 153 vom 8. November 2017 sowie BEK 2017 100 vom 22. Juni 2017 mit Hinweisen). Aus der allgemeinen Substantiierungspflicht der Parteien ergibt sich zudem, dass die Rechtsmittelschrift einen Antrag enthalten muss. Der Antrag ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff. und Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.).
Erwägungen
a) Der Einzelrichter erwog hinsichtlich der erteilten provisorischen Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 121’416.00, es sei unbestritten geblieben, dass die Mietzinse seit dem Jahr 2016 nicht mehr (regelmässig) bezahlt worden seien. Im Schreiben „Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung gemäss Art. 257d OR“ vom 5. Dezember 2020 habe der Gesuchsteller die seit dem Jahr 2016 bis Ende des Jahres 2020 ausstehenden Beträge sowie die angerechneten Teilzahlungen aufgelistet, was einen ausstehenden Betrag per 31. Dezember 2020 von insgesamt Fr. 121’416.00 ergeben habe. Der Gesuchsgegner habe am 7. Dezember 2020 diese Zahlungsaufforderung unterzeichnet, und zwar habe er seine Unterschrift sowohl am Schluss dieses Dokuments auf Seite 2, als auch zusätzlich auf Seite 1 unterhalb der Auflistung der offenen Beträge gesetzt. Die im Recht liegende „Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung gemäss Art. 257d OR“ vom 5. Dezember 2022 stelle grundsätzlich eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG für den Betrag von Fr. 121’416.00 dar. Weil der Gesuchsgegner den per 31. Dezember 2020 offenen Gesamtbetrag anerkannt habe, sei die Angabe der Periodizität im Zahlungsbefehl nicht notwendig. Und selbst wenn auf die dem Gesamtbetrag zugrundeliegenden Mietzinsen abzustellen wäre, wäre es dem Gesuchsgegner ohne Weiteres möglich gewesen, aus dem Zahlungsbefehl und dem Schreiben vom 5. Dezember 2020, worin die offenen Monatsmieten und die angerechneten Teilzahlungen ausdrücklich aufgelistet seien, abzuleiten, für welche Monate er vom Gesuchsteller für die Mietzinse betrieben werde (angef. Verfügung E. 2.2 und 2.3). Der Einzelrichter kam bezüglich der weiter in Betreibung gesetzten Mietzinse von je Fr. 2’590.00 für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 ebenfalls zum Schluss, dass der Gesuchsteller dabei über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel verfüge (angef. Verfügung E. 2.4). Schliesslich ging der Vorderrichter auf die Einwände des Gesuchsgegners (vgl. angef. Verfügung E. 3.2) ein und prüfte diese sodann unter dem Titel der Tilgung durch Verrechnung (angef. Verfügung E. 3.3) sowie im Lichte der Einrede mangelhafter Erfüllung (angef. Verfügung E. 3.4), was er verneinte.
b) Die Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2023 beschränken sich darauf, dass er moniert, die Vorinstanz habe nur die Forderungen und Interessen des Vermieters berücksichtigt und den Schaden, der ihm entstanden sei, überhaupt nicht hinterfragt. Der Verlust und die Beschlagnahmung seines Eigentums/der Einrichtung der Wohnung durch den Vermieter entbehre jeder Grundlage. Der Wert von Fr. 27’465.00 gemäss Aufstellung werde absolut ignoriert. Darüber hinaus habe er das Gericht um eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist ersucht, weil es mehr als 10 Kalendertage dauern würde, bis ein solcher Betrag vorliege. Daher beantrage er erneut eine Fristverlängerung bis zum 30. November 2023 (KG-act. 2).
c) Der Gesuchsgegner setzt sich mit der Begründung des Vorderrichters nicht auseinander. Insbesondere äussert er sich zu dessen Feststellungen betreffend die in Betreibung gesetzten Forderungsbeiträge mit keinem Wort. Mit anderen Worten zeigt der Gesuchsgegner weder auf, inwiefern die vorderrichterlichen Schlussfolgerungen, wonach die im Recht liegende „Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung gemäss Art. 257d OR“ vom 5. Dezember 2022 grundsätzlich eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG für den Betrag von Fr. 121’416.00 darstelle, nicht gefolgt werden kann, noch stellt er die gesprochenen Verzugszinsen als unrichtig in Frage. Zwar trägt er vor, der Verlust und die Beschlagnahmung seines Eigentums/der Einrichtung der Wohnung durch den Vermieter entbehre jeglicher Grundlage, der Wert von “CHF 27.465” gemäss Aufstellung sei ignoriert worden, unterlässt es aber darzulegen, wieso seine durch die Vorinstanz als unzulässige Noven beurteilten Vorbringen und Beweismittel in den beiden nachträglichen Eingaben (Vi-act. 14 und 17; vgl. angefochtene Verfügung E. 1) hätten berücksichtigt werden müssen und weshalb entgegen der Vorinstanz seinem Vorbringen inhaltlich zu folgen ist. Genauso wenig legt er dar, inwiefern den vorinstanzlichen Erwägungen, dass keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs bestehe (vgl. angef. Verfügung E. 5), nicht beigepflichtet werden kann. Stattdessen belässt der Gesuchsgegner es bei seinem blossen Hinweis und dem sinngemässen und nicht weiter substantiierten Ersuchen um einen Zahlungsaufschub bis zum 30. November 2023. Ferner enthält seine Beschwerde keine Anträge, aus denen hervorgeht, welche Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung wie zu ändern sind.
Bleibt noch festzuhalten, dass sich der Gesuchsgegner auch nicht ansatzweise mit der vorderrichterlichen Begründung auseinandersetzt, wonach vorliegend aufgrund des Dokuments “Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung gemäss Art. 257d OR” die Angabe der Periodizität im Zahlungsbefehl nicht notwendig sei und es dem Gesuchsgegner überdies nach Treu und Glauben ohne Weiteres möglich gewesen wäre, aus dem Zahlungsbefehl und dem Schreiben vom 5. Dezember 2020 abzuleiten, für welche Periode bzw. für welche Monate er vom Gesuchsteller betrieben worden sei. Darauf sowie auf die weiter unbestritten gebliebenen Voraussetzungen für eine Rechtsöffnung ist daher hier nicht weiter einzugehen.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG) unter (reduzierten) Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten. Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort ist keine Parteientschädigung zu sprechen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Prozessentschädigungen werden keine gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 126’596.00.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), an Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
20. November 2023 amu
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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
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Art. 257d VAWart. 257d ORHart. 257d OR
Art. 257d ORart. 257d COart. 257d CO
Art. 257d VAWart. 257d ORHart. 257d OR
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 257d ORart. 257d COart. 257d CO
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