BEK 2023 142
Präsidial
10. November 2023Deutsch3 min
1. Am 24. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, dem Bezirksgericht Höfe für das Scheidungsverfahren in Sachen D.________ und A.________ die Strafakten der gegen A.________ betreffend Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Störung des Polizeidienstes geführten Untersuchung zuzustellen. A.________ persönlich erhob am 30. Oktober 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht und liess sich durch ihre Verteidigerin zur innert Rechtsmittelfrist eingeräumten freigestellten Ergänzungs- bzw. Verbesserungsgelegenheit (KG-act. 2 Ziff. 3) erst am 7. November 2023 verspätet vernehmen, ohne neue Sachanträge oder inhaltliche Begründungen vorzutragen (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. November 2023
BEK 2023 142
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Aktenbeizug
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2023, SU 2022 10927);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 24. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft, dem Bezirksgericht Höfe für das Scheidungsverfahren in Sachen D.________ und A.________ die Strafakten der gegen A.________ betreffend Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Störung des Polizeidienstes geführten Untersuchung zuzustellen. A.________ persönlich erhob am 30. Oktober 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht und liess sich durch ihre Verteidigerin zur innert Rechtsmittelfrist eingeräumten freigestellten Ergänzungs- bzw. Verbesserungsgelegenheit (KG-act. 2 Ziff. 3) erst am 7. November 2023 verspätet vernehmen, ohne neue Sachanträge oder inhaltliche Begründungen vorzutragen (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3).
2. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung abgestützt auf Art. 194 StPO in Abwägung der öffentlichen Interessen und der Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin damit, dass die Strafverfahrensakten zur Beurteilung der Scheidung und der Regelung der Kinderbelange notwendig seien. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin, wie ihr das schon mehrfach dargelegt wurde (etwa BEK 2022 85-88 vom 27. Juni 2022 E. 2), nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Soweit nachvollziehbar beschwert sie sich hauptsächlich darüber, es sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, dass sie die Aktenübergabe erlaubt habe (erhebt aber trotzdem ausdrücklich Beschwerde). Abgesehen von der Frage, ob sie unter diesen Umständen überhaupt beschwert ist, vermag dieser Einwand die staatsanwaltschaftliche Begründung der Aktenzustellung an sich nicht infrage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin auf Belange der gegen sie geführten Untersuchung respektive auf solche des Scheidungsverfahren zu sprechen kommt, gehen ihre Anträge und Ausführungen am Thema des Beschwerdeverfahrens ebenso vorbei wie ihre Bedingungen für eine Aktenzustellung an das Gericht (vorgängige vollständige Aktenzustellung an die Beschwerdeführerin, Anhandnahme einer Anzeige gegen die Anwältin des Kindes und Auskünfte über angebliche Beschränkungen ihrer Verteidigung). Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Die unterliegende Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Verteidigerin (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Erwägungen
Versand
10.
November 2023 amu
BEK 2023 142
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
BEK 2022 85
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF