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Entscheid

BEK 2023 143

Präsidial

12. Dezember 2023Deutsch4 min

1. Die Staatsanwaltschaft leistete mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 dem Siegelungsgesuch der A.________ S.A. vom 6. Oktober 2023

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 12. Dezember 2023

BEK 2023 143

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ S.A.,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Ablehnung Siegelungsgesuch

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2023, SU 2020 804);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft leistete mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 dem Siegelungsgesuch der A.________ S.A. vom 6. Oktober 2023

(U-act. 6.3.023) betreffend alle erhältlich gemachten Unterlagen bezüglich der Kundenbeziehung Nr. xx mit der Bank D.________ AG keine Folge. Dagegen beschwert sich die Gesuchstellerin am 31. Oktober 2023 beim Kantonsgericht und beantragt in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse die unverzügliche Versiegelung der aus dieser Kontobeziehung erhältlich gemachten Unterlagen. Zudem verlangt die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu, es sei ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und „es sei die Siegelung der beschlagnahmten Unterlagen“ bezüglich dieser Kontobeziehung „bis zum Entscheid über diese Beschwerde aufrecht zu erhalten“. Mit der Beschwerdevernehmlassung vom 13. November 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Dazu nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung (KG-act. 6).

2. Die Beschwerdeführerin macht als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO die Abweisung ihres Siegelungsgesuchs und pauschal die Verhinderung der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen geltend. Unerwähnt bleibt sowohl in der Beschwerde als auch in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeant­wort, dass die Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2023 und damit gleichzeitig mit der angefochtenen Verfügung dem Zwangsmass­nahmengericht folgende Anträge stellte (U-act. 6.3.025 kursiv nicht original):

1. Die am 25.05.2022 und 31.05.2022 herausverlangten und die auf die Verfügung betreffend Sperre und Beschlagnahme vom 02.06.2022 herausgegebenen sowie die mit Meldung der MROS vom 02.02.2023 eingegangenen Unterlagen und auf Gesuch der A.________ S.A. vom 06.10.2023 versiegelten Aufzeichnungen der Bank D.________ AG seien vollständig zu entsiegeln.

2. Die entstandenen Verfahrenskosten seien der A.________ S.A. aufzuerlegen.

3. Das Entsiegelungsverfahren sei bis zur Rechtskraft der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23.10.2023 über die Abweisung des Siegelungsbegehrens zu sistieren.

Dieses Entsiegelungsgesuch wurde auch der Beschwerdeführerin zugestellt, womit ihr zum Zeitpunkt ihrer Beschwerdeerhebung – was auch aus der Formulierung ihres dritten Beschwerdeantrags hervorgeht – schon bekannt war, dass die Staatsanwaltschaft im Widerspruch zur angefochtenen Abweisungsverfügung die fraglichen Unterlagen ihrem Gesuch vom 6. Oktober 2023 entsprechend doch versiegelt und unter den Schutz von Art. 290 StGB gebracht hatte (vgl. Graf, Praxishandbuch zur Siegelung, N 203 ff.). Deshalb ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert, sondern kann ihre Geheimhaltungsinteressen im beim Zwangsmass­nahmengericht hängigen Entsiegelungsverfahren wahrnehmen, über dessen Sistierung bis zum vorliegenden Entscheid sie ebenfalls in Kopie informiert wurde (U-act. 6.3.028). Soweit sie im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Begründung ihrer Beschwerdelegitimation rügt, dass die Staatsanwaltschaft bis heute ihr Gesuch um Aufhebung der Beschlagnahme nicht behandelt habe, betrifft dies nicht das Thema ihrer Beschwerdeanträge und der angefochtenen Verfügung (s. angef. Verfügung E. 2) und ist daher unbeachtlich. Mangels Anfechtungsobjekts bzw. fehlenden Rechtschutzinteresses der Beschwerdeführerin ist mithin auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten.

3. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit ihrer widersprüchlichen Vorgehensweise die Kosten des Beschwerdeverfahrens verursachte, gehen diese zulasten des Staates (Art. 417 StPO; Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 417 StPO N 1). Der Aufwand für die Beschwerde ist angesichts der Kenntnis der Siegelung und des eingeleiteten Entsiegelungsverfahrens selbstverschuldet und daher die zudem formell unterliegende Beschwerdeführerin trotz Antrags nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO; Riklin, a.a.O., Art. 434 StPO N 3);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 gehen zulasten des Staates und die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

Zufertigung an den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zen­traler Dienst) und das Zwangsmass­nahmengericht (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

12.

Dezember 2023 amu

BEK 2023 143

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 290 StGBart. 290 CPart. 290 CP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF