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Entscheid

BEK 2023 145

Präsidial

27. März 2024Deutsch5 min

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verurteilte den Beschuldigten am 3. Juli 2023 der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit in zwei Fällen und büsste ihn mit Fr. 200.00. Von der Widerhandlung gegen das Hundegesetz sprach er ihn dagegen frei. Nach Berufungsanmeldung (KG-act. 2) erklärte der Beschuldigte am 30. November 2023 rechtzeitig gegen die ihm am 13. November 2023 zugestellte begründete Verurteilung Berufung „mit dem Ziel, diesen Teil des

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

,

Verfügung vom 27. März 2024

BEK 2023 145

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Juli 2023, SEO 2023 9);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe verurteilte den Beschuldigten am 3. Juli 2023 der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit in zwei Fällen und büsste ihn mit Fr. 200.00. Von der Widerhandlung gegen das Hundegesetz sprach er ihn dagegen frei. Nach Berufungsanmeldung (KG-act. 2) erklärte der Beschuldigte am 30. November 2023 rechtzeitig gegen die ihm am 13. November 2023 zugestellte begründete Verurteilung Berufung „mit dem Ziel, diesen Teil des

Urteils aufheben zu lassen“ (KG-act. 3). Die begründete Berufungserklärung ergänzte er nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

2. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung kann nach

Art. 398 Abs. 4 StPO bei Übertretungen mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Materielle und – wie etwa die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – prozessuale Rechtsfragen bleiben also mit freier Kognition prüfbar, während die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung)

beschränkt ist. Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vor­instanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden (BEK 2022 80 vom 28. März 2023 E. 3 m.H.).

Erwägungen

a) Einerseits rügt der Berufungsführer prozessuale Hindernisse gemäss seiner beim Kantonsgericht hängigen Beschwerde (vgl. KG-act. 3/4). Damit beschwerte er sich gegen die vorderrichterliche Abweisung seiner Eingabe betreffend seine Vorladung, womit er nebst zahlreichen weiteren Anträgen insbesondere beantragte, es sei der Strafbefehl „abzuweisen“, es sei ihm Einsicht in die Akten zu gewähren, die Hauptverhandlung allenfalls zu verschieben, das schriftliche Verfahren anzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (BEK 2023 87). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 ist der Kantonsgerichtsvizepräsident auf diese Beschwerde nicht eingetreten. Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde ist am Bundesgericht hängig (BGer 7B_988/2023). Dazu ergänzte der Beschuldigte seine Berufung im schriftlichen Verfahren nicht mehr, insbesondere zu allfälligen Verletzungen der Ausstandsregeln oder des Grundsatzes „ne bis in idem“ (dazu im Übrigen vgl. angef. Urteil E. 1.2 und E. 2). Die kantonal erledigten prozessualen Fragen können hier nicht mehr aufgeworfen werden

(Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 103 Abs. 1 BGG).

b) Andererseits beanstandet der Berufungsführer, der Vorderrichter habe sich mit den relevanten Sachverhalten und seinen sorgfältig ausgearbeiteten Eingaben nicht auseinandergesetzt. Er reklamiert in der Folge, die polizeilichen Geschwindigkeitsmessungen seien gesetzeswidrig erfolgt bzw. dürften anderweitig mangelhaft respektive gerichtsuntauglich sein. In den entsprechenden Passagen der Berufungserklärung (KG-act. 3 S. 3 ff.) nimmt er jedoch keinen Bezug auf die einlässlichen Erwägungen des angefochtenen

Urteils, wonach keine Anhaltspunkte für nicht korrekte Messungen beider

Geschwindigkeitsüberschreitungen vorliegen würden (angef. Urteil E. 4.2 bzw. 5.2). Mit der blossen Darlegung seines Standpunktes ohne argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil versäumt er es, zulässige Berufungsgründe darzulegen, namentlich auseinanderzusetzen, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Urteils offensichtlich falsch oder rechtsfehlerhaft seien. Die Anforderungen an die Begründung von Rechtsmitteln waren ihm in der Nichteintretensverfügung dargelegt worden

(vgl. BEK 2023 87 vom 1. Dezember 2023 E. 3) und damit noch vor der Gelegenheit zur Ergänzung der Berufungsbegründung bekannt (vgl. etwa auch BEK 2019 46 vom 17. April 2019 E. 2 f.; Bähler, BSK, 3. A. 2023,

Art. 385 StPO N 4).

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten

(§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss sind die zufolge des Nichteintretens reduzierten Verfahrenskosten dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die

Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten und zur Vollzugsmeldung gemäss angef. Urteil

Dispositivziff. 5) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

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27. März 2024 amu

BEK 2023 145

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

BEK 2022 80

BEK 2023 87

7B_988/2023

Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF

BEK 2023 87

BEK 2019 46

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF