BEK 2023 146
Kammer
22. Dezember 2023Deutsch13 min
1. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, sich im Zeitraum vom 28. Juni 2022 bis zum 8. August 2023 der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C.________ strafbar gemacht zu haben (angefochtene Verfügung, Betreff und E. 1). Die Kantonspolizei Schwyz ordnete am 27. August 2023 die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers sowie einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) an
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. Dezember 2023
BEK 2023 146
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
DNA-Profilerstellung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2023, SU 2023 9412);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, sich im Zeitraum vom 28. Juni 2022 bis zum 8. August 2023 der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C.________ strafbar gemacht zu haben (angefochtene Verfügung, Betreff und E. 1). Die Kantonspolizei Schwyz ordnete am 27. August 2023 die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers sowie einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) an
(U-act. 1.1.001), welche Massnahmen der Beschuldigte akzeptierte und betreffend die er freiwillig kooperierte (U-act.1.1.002). Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die
DNA-Datenbank aufzunehmen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2023 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Entschädigungsfolge zulasten des Staates (KG-act. 1 f. und 5). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung (KG-act. 7).
Erwägungen
2.
Zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehen der Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) kann gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Ein solches Vorgehen ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nur zur Untersuchung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte möglich, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird, sondern auch zur Aufklärung von den Strafbehörden noch unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikten. Das DNA-Profil kann sowohl Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern als auch präventiv wirken und so zum Schutz Dritter beitragen. Art. 255 StPO ermöglicht indes keine routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben resp. deren generelle Analyse (zum Ganzen: BGE 147 I 372, E. 2.1; BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023, E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.1).
Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV berühren. Das Bundesgericht beurteilte solche Eingriffe in die persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität sowie die informationelle Selbstbestimmung bisher als leicht (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.2) und lässt in der neuesten Rechtsprechung offen, ob der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung allenfalls als schwer zu beurteilen ist (BGE 147 I 372, E. 2.3.1 und 2.3.3). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV; BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023, E. 3.3). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Keinen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StPO kann es im Hinblick auf künftige Straftaten geben. Dies steht der Erstellung eines DNA-Profils für derartige Delikte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht entgegen (BGE 145 IV 263, E. 3.4). Ein hinreichender Tatverdacht muss in Bezug auf diejenige Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder zur Profilerstellung gibt. Aufgrund der Rechtsprechung genügen für allfällige künftige Straftaten hingegen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Nur wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, auch verhältnismässig (BGE 147 I 372, E. 4.2; BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023, E. 3.4.3; vgl. auch BBl 2019 6796, Art. 255 Abs. 1bis StPO).
Darüber hinaus sind allfällige Vorstrafen der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Ist sie nicht vorbestraft, schliesst das die Erstellung eines
DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.2). Dies gilt auch für das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen der beschuldigten Person, was nicht automatisch bedeutet, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist (BGE 147 I 372, E. 4.3.2).
3.
a) Die Staatsanwaltschaft begründete die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils damit, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt werde, im Zeitraum vom 28. Juni 2022 bis zum 8. August 2023 an seinem Wohnort an der D.________strasse xx diverse drohende und ehrverletzende anonyme Schreiben an seine Ex-Freundin C.________, die KESB Ausserschwyz, die KESB Innerschwyz etc. verfasst und versandt zu haben. Darüber hinaus soll der Beschuldigte im Namen von C.________ drei Kündigungsschreiben an deren Arbeitgeber, die E.________ AG, verfasst und versandt haben. Aufgrund dieser Schreiben verlasse die verängstigte C.________ ihr Zuhause ausschliesslich im Notfall alleine. Sie fühle sich verfolgt. Der Tatverdacht beruhe auf den sinngemässen Aussagen von C.________, den im Recht liegenden Schreiben und Couverts sowie dem Nachtragsbericht des Kriminaltechnischen Diensts der Kantonspolizei Schwyz samt Beilagen (angefochtene Verfügung, E. 1, m.H.a. U-act. 8.2.001, S. 4 und U-act. 8.2.012). Die Erstellung des DNA-Profils diene vorliegend dem Zweck, die erwähnten Straftaten aufzuklären. Das gesicherte DNA-Spurenmaterial sei mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abzugleichen. Falls eine Übereinstimmung bestehe, würde sich der Tatverdacht gegen ihn erhärten. Die gesetzlichen Grundlagen für die Erstellung eines DNA-Profils seien vorhanden und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Verhinderung resp. Entdeckung allfälliger (auch künftiger) weiterer Straftaten des Beschwerdeführers überwiegen sollten. Entsprechend sei die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen (angefochtene Verfügung, E. 5).
b) Indem der Beschwerdeführer fragt, wer sage, dass er es gewesen sei, der die Briefe gesandt habe (KG-act. 1), macht er sinngemäss das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts gegen ihn geltend.
c) Dem Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 10. Oktober 2023 lässt sich entnehmen, dass C.________ am 1. Juni 2023 der Polizei gemeldet habe, sie habe erneut anonyme Briefe erhalten wie bereits im Jahr 2022, bei ihrem Arbeitgeber sei wiederum in ihrem Namen gekündigt worden, es sei ein auf sie abzielender Instagram-Account erstellt worden und es seien in der Folge weitere anonyme Schreiben an sie sowie an die KESB Innerschwyz und die KESB Ausserschwyz gesandt worden (U-act. 8.2.001, S. 3–5). Inhalt der anonymen Schreiben waren gemäss dem Polizeirapport diverse Beschimpfungen, Drohungen und Verleumdungen, wie etwa: „Du bist eine Lügnerin“, „Du bist dumm“, oder die Mitteilung an die KESB Innerschwyz und die KESB Ausserschwyz, dass C.________ jeden Tag ihren Sohn schlage und ihr Freund Alkoholiker sei und „Koks“ nehme (U-act. 8.2.001, S. 6 f.). Die drei mit der Anzeigeerstattung eingereichten anonymen Briefe sowie weitere anonyme Schreiben seien unter Wahrung des Spurenschutzes an den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Schwyz übermittelt worden und ab einer Briefmarke hätten auf deren Rückseite daktyloskopische Spuren gesichert werden können (U-act. 8.2.001, S. 4). Gemäss dem Ermittlungsbericht des Kriminaltechnischen Diensts der Kantonspolizei Schwyz konnten diese Spuren eindeutig dem linken Zeige- und Mittelfinger des Beschwerdeführers zugeordnet werden (U-act. 8.2.012; U-act. 8.2.001, S. 6). Des Weiteren habe C.________ zwischen April und Juni 2023 von der ihr unbekannten Mobiltelefon-Nr. yy mehrere „Stalking-ähnliche“ Nachrichten erhalten. Eine
IRC-Anfrage habe ergeben, dass diese Nummer am 11. April 2023 auf den Beschwerdeführer registriert worden sei (U-act. 8.2.001, S. 5). In Anbetracht dieser Umstände besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer betreffend die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Delikte der Drohung, Nötigung, Verleumdung sowie Beschimpfung.
d) Wie in E. 2 dargelegt, können Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Dies bedeutet, dass die strafprozessuale Zwangsmassnahme die Voraussetzung der Erforderlichkeit erfüllen muss, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist (Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 197 StPO N 9). Darüber hinaus muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), d.h. die Anordnung der Zwangsmassnahme muss verhältnismässig i.e.S. und damit angemessen bzw. zumutbar sein (Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 11).
e) Aus dem Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 17. August 2023 geht hervor, dass ab den drei von C.________ eingereichten anonymen Kuverts inkl. Briefen nebst daktyloskopischen Spuren auch mehrere DNA-Spuren gesichert werden konnten (U-act. 8.2.007). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vom 22. August und 16. September 2023 bestritt, C.________ sowie diversen weiteren Institutionen anonyme Briefe mit teils beschimpfendem, drohendem und verleumderischem Inhalt zugesandt zu haben (U-act. 10.1.001, Fragen 3, 11, 13 f. und 22; U-act. 10.1.002, Fragen 3 und 8 f.), ist die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers erforderlich und geeignet, um den vorstehend in E. 3c dargelegten Verdacht gegen ihn als Verfasser und Absender der erwähnten anonymen Schreiben durch einen Abgleich mit den gesicherten DNA-Spuren zu bekräftigen und die bisherige Beweisführung zu unterstützen oder allenfalls zu entkräften. Die DNA-Profilerstellung dient somit der Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte im laufenden Strafverfahren. Mildere Massnahmen, die gleichermassen zur Unterstützung der Beweisführung und mithin zur Aufklärung der mutmasslichen Drohung, Nötigung, Verleumdung sowie Beschimpfung beitragen könnten, liegen nicht vor. C.________ stand aufgrund des mutmasslichen Verhaltens des Beschwerdeführers gemäss eigenen Angaben kurz vor einem Zusammenbruch und fühlte sich massiv eingeschränkt (U-act. 8.2.001, S. 4). An der Aufklärung der Vergehen der Drohung, Nötigung und Verleumdung, die allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 180 Abs. 1, Art. 181 und Art. 174 Ziff. 1 StGB), sowie der Beschimpfung, die mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft wird (Art. 177 Abs. 1 StGB), besteht aufgrund deren durch die Kombination der mutmasslichen Verstösse begründeten Schwere ein erhebliches öffentliches Interesse. Demgegenüber ist der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers als leicht, einzig der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung allenfalls als schwer zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 2), womit das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Vergehen die Interessen des Beschwerdeführers gesamthaft überwiegt. In diesem Sinne ist die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers als erforderlich, angemessen und zumutbar resp. verhältnismässig i.e.S. zu beurteilen und seine Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
4.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von „Herrn F.________ und Frau C.________“ schlechtgemacht sowie „gestockt“, und er erhebe Verleumdungsklage gegen diese beiden und verlange eine Entschädigung (KG-act. 1), ist mangels Zusammenhangs zum vorliegenden Beschwerdeverfahren und zur angefochtenen Verfügung nicht weiter einzugehen. Weil der Beschwerdeführer einzig geltend macht, er habe genügend Beweise in den Fingern (KG-act. 1), ohne seine pauschalen Vorwürfe ansatzweise zu konkretisieren, besteht auch keine Grundlage für eine Strafanzeige nach § 110 JG. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass er nach Art. 301 Abs. 1 StPO selbst Strafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde erstatten könnte.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1, m.w.H.);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
22.
Dezember 2023 amu
BEK 2023 146
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
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Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
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