BEK 2023 147
Präsidial
30. November 2023Deutsch5 min
1. Die Gesuchstellerin reichte am 10. Oktober 2023 bei der Vorinstanz das Konkursbegehren für die betriebene Forderung inkl. Betreibungskosten von Fr. 5’676.60 ein (Vi-act. 1). Der Vorderrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 5’876.60 (Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 27. Oktober 2023 führte der Vertreter der Gesuchsgegnerin aus, die Forderung nicht bezahlen zu können und die Gesuchstellerin lehne Ratenzahlungen ab (Vi-act. 3). Gleichentags eröffnete der
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Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 30. November 2023
BEK 2023 147
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Oktober 2023, ZES 2023 475);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Gesuchstellerin reichte am 10. Oktober 2023 bei der Vorinstanz das Konkursbegehren für die betriebene Forderung inkl. Betreibungskosten von Fr. 5’676.60 ein (Vi-act. 1). Der Vorderrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 5’876.60 (Vi-act. 2). An der Konkursverhandlung vom 27. Oktober 2023 führte der Vertreter der Gesuchsgegnerin aus, die Forderung nicht bezahlen zu können und die Gesuchstellerin lehne Ratenzahlungen ab (Vi-act. 3). Gleichentags eröffnete der
Vorderrichter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 4,
Dispositivziffer 1). Von der Gläubigerin erhob er die Gerichtskosten von Fr. 200.00, diese gehen jedoch zulasten der Schuldnerin (Vi-act. 4, Dispositivziffer 2).
Erwägungen
2.
Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin am 6. November 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag ein, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 7. November 2023 (zugestellt am 9. November 2023) wurde die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass sie innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist die Schuld, einschliesslich der Zinsen und
Kosten, zu tilgen, oder den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen habe und innert derselben Frist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hätte, insbesondere durch den Nachweis, dass allfällige weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt oder zumindest gedeckt seien, etwa durch einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen und die Beschwerde zu unterzeichnen, andernfalls gelte diese als nicht erfolgt (KG-act. 2). Die Verfügung vom 7. November 2023 holte die
Gesuchsgegnerin am 9. November 2023 ab, sodass die zehntägige Frist am Montag 20. November 2023 ablief (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert dieser Frist reichte die Gesuchsgegnerin weder eine unterzeichnete Beschwerde ein noch leistete sie den Kostenvorschuss noch verbesserte sie ihre Beschwerde inhaltlich.
3.
Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Eine fehlende Unterschrift ist innert der gerichtlich angesetzten Nachfrist zu verbessern, andernfalls gilt sie als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Wie bereits festgestellt, reichte die Gesuchsgegnerin innert der angesetzten Nachfrist keine unterzeichnete Beschwerde ein, weshalb diese als nicht erfolgt gilt. Somit erübrigte sich auch die Ansetzung einer Nachfrist für den innert der angesetzten Frist nicht geleisteten Kostenvorschuss. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss nicht einzutreten.
4.
Anzufügen bleibt, dass die Gesuchsgegnerin keine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) durch den Vorderrichter geltend macht (Art. 320 ZPO). Sie beweist auch nicht, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), noch macht sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der Beschwerde sind weder Ausführungen zu diesen Voraussetzungen der Konkursaufhebung noch entsprechende Beweise zu entnehmen. Die Gesuchsgegnerin behauptet lediglich, dass sie wegen einer Nachlässigkeit ihres Buchhalters in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei und im Falle der Konkurseröffnung zwei laufende Projekte stornieren müsste (KG-act. 1). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die vorgenannten Voraussetzungen für die Konkursaufhebung darzulegen. Eine ungenügende Begründung ist kein
verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO, sondern führt zur Abweisung der Beschwerde (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 132 ZPO N 18). Demzufolge wäre die Beschwerde, selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte, abzuweisen.
5.
Auf die Beschwerde ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mangels Beteiligung der Gesuchstellerin am Beschwerdeverfahren entstand ihr kein Aufwand, sodass keine Entschädigung anfällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Schübelbach (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
30.
November 2023 amu
BEK 2023 147
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 130 ZPOart. 130 CPCart. 130 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC
Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
§ 40 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF