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Entscheid

BEK 2023 149

Präsidial

16. November 2023Deutsch3 min

1. A.________ und C.________ erstatteten am 28. Juli 2023 wegen Hausfriedensbruchs bzw. Verdachts „auf alle in Betracht kommenden Delikte“ Strafanzeige (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 gegen eine unbekannte Täterschaft keine Strafuntersuchung anhand. Mit Eingabe vom 5. November 2023 beschwert sich A.________ dagegen beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. November 2023

BEK 2023 149

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2023, SU 2023 6954);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ und C.________ erstatteten am 28. Juli 2023 wegen Hausfriedensbruchs bzw. Verdachts „auf alle in Betracht kommenden Delikte“ Strafanzeige (U-act. 1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 gegen eine unbekannte Täterschaft keine Strafuntersuchung anhand. Mit Eingabe vom 5. November 2023 beschwert sich A.________ dagegen beim Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 3).

2. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst einen Entscheid und eine angeblich nicht umgesetzte angekündigte Aktensendung in anderen Verfahren am Kantonsgericht, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf diese Kritik ist ebenso wenig einzutreten wie auf die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, der Staatsanwalt hätte aufgrund eines Ausstandsgesuchs in einem anderen Verfahren, auf das notabene nicht eingetreten wurde (BEK 2023 112 vom 12. September 2023), das vorliegende Verfahren nicht an sich ziehen dürfen (vgl. zudem Art. 59 Abs. 3 StPO).

3. Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer allgemein öffentliche Interessen an der Strafverfolgung und die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahme­voraussetzungen. Daraus sowie aufgrund einer Akteneinsicht, welche „die Nichtanhandnahmeverfügung innerhalb Stunden katalysierte“, leitet er ab, dass in keiner Form Untersuchungen stattgefunden hätten. Er beantragt „das Weiterreichen nach Bellinzona“, weil im Kanton Schwyz „nachweislich entgegen der Bundesverfassung“ vorgegangen werde. Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Namentlich beanstandet er die Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht konkret, wonach nicht im Ansatz auszumachen sei, weshalb ein Tatverdacht darauf bestehe, dass eine unbekannte Täterschaft die Liegenschaft der Anzeige­erstatter unerlaubt betreten hätte, zumal eine Person mit Hausrecht die fragliche Tür wahrscheinlich versehentlich offen liess.

4. Daher ist auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Angesichts der Haltlosigkeit der Eingabe des Beschwerdeführers besteht abgesehen von der Zuständigkeitsfrage von vornherein kein Anlass, diese an das Bundesstrafgericht in Bellinzona zu überweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt und ist kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Erwägungen

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

16.

November 2023 amu

BEK 2023 149

BEK 2023 112

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

§ 40 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF