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Entscheid

BEK 2023 15

Kammer

16. Juni 2023Deutsch16 min

1. a) Mit Eingabe vom 11. August 2022 stellte die Gesuchstellerin bei der Vor­instanz folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 16. Juni 2023

BEK 2023 15

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. Januar 2023, ZES 2022 584);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Eingabe vom 11. August 2022 stellte die Gesuchstellerin bei der Vor­instanz folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):

1. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Wollerau (Zahlungsbefehl ausgestellt am 09.02.2022, zugestellt am 14.02.2022) die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von

CHF 12’242.20 nebst 11.50% Zins seit 27.11.2013

Der Einfachheit halber verzichtet die Gesuchstellerin in diesem Verfahren auf die Geltendmachung der auf dem Kontoauszug ausgewiesenen Mahnspesen von total CHF 473.00; siehe III Abs. 5.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

Der Gesuchsgegner beantragte mit Gesuchsant­wort vom 30. August 2022 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs vom 11. August 2022, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. A/IIa und IIb). Widerklageweise beantragte er die Anordnung folgender vorsorglicher Mass­nahmen (Vi-act. A/IIa und IIb):

Dass B.________ AG aufhört, mich per Telefon, Post oder E-Mail zu kontaktieren und bei mir zu klingeln.

B.________ AG soll aufhören, Betreibungen im Zusammenhang mit dieser Forderung gegen mich einzureichen.

Dass alle Betreibungen von B.________ AG, die im Zusammenhang mit dieser Forderung gegen mich eingeleitet wurden, nicht mehr in meinem Betreibungsregister ersichtlich sind.

Ferner stellte der Gesuchsgegner sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. A/IIa und IIb), das er mit Eingabe vom 17. November 2022 zurückzog (Vi-act. A/III).

Der Vorderrichter erteilte der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe mit Verfügung vom 26. Januar 2023 die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7’583.05 zuzüglich 11.50 % Zins seit dem 27. November 2013 (Dispositivziffer 1), trat auf das Widergesuch des Gesuchsgegners um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen nicht ein (Dispositivziffer 2) und auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 480.00 zu Fr. 160.00 der Gesuchstellerin und zu Fr. 320.00 dem Gesuchsgegner (Dispositivziffer 3.1). Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 4).

b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte zumindest sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Abweisung des Gesuchs vom 11. August 2022 unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin; KG-act. 1 und 2). Mit Beschwerdeant­wort vom 10. Februar 2023 verlangte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Der Kantonsgerichtspräsident wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 14. März 2023 ab (KG-act. 9).

2.

a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; zum Ganzen ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023, E. 3).

b) Im Beschwerdeverfahren kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewandt wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, N 3 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 5 und 9 zu Art. 310 ZPO). Rechtsfragen sind insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass und die Substantiierungspflicht (Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A. 2016, N 20 f. zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, N 6 zu Art. 320 ZPO). Demgegenüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vor­instanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn diese augenfällig unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., N 16 zu Art. 320 ZPO, m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., N 9 und 13 zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Tatfragen sind insbesondere die Würdigung der Beweismittel und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Blickenstorfer, a.a.O., N 19 zu Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO).

3.

a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst angeblich offensichtliche Verfahrensfehler (KG-act. 2, Rn. 5 ff.). Einerseits beanstandet er, dass die Vor­instanz die angefochtene Verfügung ihm und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt habe (KG-act. 2, Rn. 9 und 11). Andererseits moniert er, die Vor­instanz habe die angefochtene Verfügung nachträglich seinem Rechtsvertreter zugeschickt, obwohl dieser nicht mehr ermächtigt gewesen sei, den Beschwerdeführer zu vertreten (KG-act. 2, Rn. 16 f.). Aufgrund dessen sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden und es sei zudem zu Verwirrungen in Bezug auf die Beschwerdefrist gekommen (KG-act. 2, Rn. 11 sowie 18 ff.).

aa) Nach Art. 136 ZPO stellt das Gericht Urkunden in Form von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden sowie Eingaben der Gegenpartei den betroffenen Personen zu. Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Wurde für das Verfahren rechtmässig ein Vertreter bestellt, fällt eine direkte Zustellung an die Partei ausser Betracht und eine solche gilt grundsätzlich als nicht gehörig erfolgt. Die Anwendbarkeit von Art. 137 ZPO mit der Folge, dass die Zustellung von Urkunden an die Vertretung zu erfolgen hat, setzt voraus, dass diese im Zeitpunkt des Versands besteht und dem Gericht auch bekanntgegeben wurde (zum Ganzen BGE 143 III 28, E. 2.2.1 m.w.H.).

Die Zustellung einer gerichtlichen Urkunde, die formwidrig, an eine zur Entgegennahme nicht berechtigte Person oder anderweitig nicht gehörig erfolgt, zeitigt zwar keine Rechtswirkungen und muss fehlerlos wiederholt werden, was von Amtes wegen zu beachten ist. Erlangt der Adressat allerdings dennoch Kenntnis von der Zustellung und erleidet er durch die mangelhafte Zustellung keine Rechtsnachteile, wird der Mangel geheilt. Die Wirkungen der Zustellung treten jedoch diesfalls erst in dem Zeitpunkt ein, in welchem dem Adressaten die Sendung tatsächlich zuging (Huber, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 138 ZPO N 71 m.w.H.). Die Wahrung der Zustellung an die vertretene Partei gemäss Art. 137 ZPO stellt somit keinen Selbstzweck dar (OGer ZH, Urteil RU220032-O/U vom 21. Juni 2022, E. 4.2.1).

bb) Gemäss Zustellnachweis stellte die Vor­instanz die angefochtene Verfügung am 27. Januar 2023 dem Beschwerdeführer direkt zu (vgl. auch angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 7). Der Beschwerdeführer erlangte somit ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen Kenntnis von der angefochtenen Verfügung (KG-act. 2, A.2.). Seine Beschwerde reichte er am 4. Februar 2023 ein (KG-act. 1 und 2). Selbst wenn die Beschwerdefrist daher bereits mit Zustellung an den Beschwerdeführer zu laufen begonnen hätte, hätte er sie gewahrt. Darüber hinaus kündigte er das Mandat mit seinem Anwalt den eigenen Ausführungen zufolge am 28. Januar 2023 u.a. aus finanziellen Gründen (KG-act. 2, Rn. 12; KG-act. 2/3). Dass es seine finanzielle Situation zugelassen hätte, einen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wenn es nicht zu dem angeblichen Verfahrensfehler gekommen wäre, bringt er nicht vor und dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren beantragt er ebenso wenig. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdeschrift somit ohnehin selbst verfassen müssen. Unabhängig davon, ob die Zustellung mangelhaft war oder nicht, erlitt der Beschwerdeführer somit keine Rechtsnachteile durch die vor­instanzliche Zustellung der angefochtenen Verfügung. Ein allfälliger Mangel in der Zustellung wäre mithin geheilt.

cc) Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er sei aufgrund des angeblichen Verfahrensfehlers gezwungen, sich selbst zu verteidigen, ohne jegliche Garantie für ein faires Verfahren aus Gründen der Sprache und vor allem der Mittel (KG-act. 2, Rn. 11).

Wenn seine finanzielle Situation, die unbelegt bleibt, es tatsächlich nicht zuliesse, das Beschwerdeverfahren zu führen resp. sich einen Rechtsvertreter zu leisten, hätte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 117 ff. ZPO) stellen können, wie er es bereits im vor­instanzlichen Verfahren tat (Vi-act. A/IIa und IIb), das Gesuch jedoch wieder zurückzog (Vi-act. A/III). Bezüglich des Vorwands, das Verfahren werde in einer ihm fremden Sprache geführt (KG-act. 2, Rn. 8), ergibt sich, dass gemäss Art. 129 ZPO das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt wird, was im Kanton Schwyz Deutsch ist (§ 44 Kantonsverfassung des Kantons Schwyz [KV], SRSZ 100.100; § 92 Abs. 1 Justizgesetz des Kantons Schwyz [JG], SRSZ 231.110). Aus dem Diskriminierungsverbot und dem Gehörsanspruch folgt zwar als Grundsatz, dass eine der Gerichtssprache nicht mächtige Person insoweit Anspruch auf Übersetzung hat, als dies nötig ist, um dem Verfahrensgang folgen und ihre Rechte gehörig wahrnehmen zu können (Weber, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 129 ZPO N 5). Der Beschwerdeführer beantragt jedoch weder eine Übersetzung noch erklärt er, inwiefern er dem Verfahrensgang nicht folgen oder seine Rechte nicht gehörig wahrnehmen könne. Aus der blossen Behauptung, wegen der Sprache gebe es keine Garantie für ein faires Verfahren (KG-act. 2, Rn. 11), ergibt sich dies nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret. Seine Beschwerdeschrift lässt vielmehr den gegenteiligen Schluss zu, auch wenn er sie angeblich mit einem Online-Übersetzer verfasst habe (KG-act. 2, Rn. 4), weil er in dieser nicht nur formelle, sondern auch materielle Rügen gegen die angefochtene Verfügung und die dieser zugrundeliegende Betreibungsforderung vorbringt, mithin den Verfahrensgegenstand genügend verstanden zu haben scheint und seine Beanstandungen auch ausreichend verständlich in deutscher Sprache darlegt. Einer fremdsprachigen Partei kann ohnehin grundsätzlich zugemutet werden, in erster Linie selber für eine Übersetzung zu sorgen (BGer Urteil 4P.26/2001 vom 8. Juni 2001, E. 1a/aa). Die Einwände des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu.

dd) Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung verlangt, dass ihm die Interventionen seines Anwalts aufgrund des angeblichen Verfahrensfehlers finanziell geschadet hätten, ist er darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des vor­instanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens und daher auch nicht des darauf beruhenden Beschwerdeverfahrens ist. Neue Anträge sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Auf diese Rüge ist mithin nicht einzutreten.

b) Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass er Anspruch auf ein ordentliches und nicht bloss summarisches Verfahren habe (KG-act. 2, Rn. 28, 32, 33, und 42). Er verkennt, dass gemäss Art. 251 lit. a ZPO das summarische Verfahren für Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts gilt, er indessen nach Art. 83 Abs. 2 SchKG die Möglichkeit hatte, innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsorts auf Aberkennung der Forderung zu klagen, was auch die Vor­instanz festhielt (angef. Verfügung, E. 3.1).

c) Sodann habe der Beschwerdeführer explizit die Edition der Akten im Zusammenhang mit der Kreditgewährung bei der Beschwerdegegnerin verlangt (vgl. KG-act. 2, Rn. 58). Diesen Antrag stellte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch erst in seiner Eingabe vom 17. November 2022 (Vi-act. A/III), mithin nach der Gesuchsant­wort des Beschwerdeführers vom 30. August 2022 (Vi-act. A/IIa und IIb). Im summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein, sofern das Gericht – wie vorliegend – keinen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet (BGE 144 III 117, E. 2.2). Der Beweisantrag erfolgte somit verspätet und wäre nur zu berücksichtigen gewesen, wenn er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätte vorgebracht werden können (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Vor­instanz legte nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer sich unsorgfältig verhielt und es ihm daher möglich gewesen wäre, den Beweisantrag früher zu stellen (angef. Verfügung, E. 3.4b), weshalb sie den Beweisantrag zu Recht nicht berücksichtigte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf diese Rüge mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist (siehe E. 2a).

d) Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Zuwarten über so viele Jahre bedeuten würde, die Beschwerdegegnerin wolle absichtlich hohe Zinsen über einen langen Zeitraum einfordern, was im krassen Gegensatz zum Verbraucherkreditsystem stehe und den Beschwerdeführer noch tiefer in die Schulden treibe (KG-act. 2, Rn. 38), und dass er die Rückzahlung des gesamten Betrags am 26. November 2013 abgeschlossen habe, weshalb alle Bescheide aus dem Jahr 2008 nicht mehr gültig seien (KG-act. 2, Rn. 38 43 f.), handelt es sich um unzulässige Noven, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 326 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Ohnehin wären diese Behauptungen unbelegt.

e) Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe die gesamte Forderung der Beschwerdegegnerin wie auch die von der Vor­instanz berechnete Forderung, für die sie letztlich die Rechtsöffnung erteilte (vgl. angef. Verfügung, E. 2.2 und Dispositivziffer 1), bestritten, damals habe er aufgrund seiner Schuldensituation gar keinen Kredit bekommen können, der Beschwerdeführer habe den Kredit nicht mit der Beschwerdegegnerin, sondern mit einem Treuhänder in Genf verhandelt, es sei zweifelhaft, ob unterschriftsberechtigte Personen, den Vertrag unterschrieben hätten, der Vorderrichter habe zu Unrecht den langen Zeitraum bis zur Geltendmachung der Forderung nicht beachtet, die Beschwerdegegnerin hätte die Forderung bereits im Jahr 2008 eingefordert, wenn es denn eine gäbe, es sei Aufgabe der Bank, die Schuldensituation des Kreditantragstellers zu überprüfen, alle Banken hätten sich geweigert, dem Beschwerdeführer einen Kredit zu geben, er habe der Beschwerdegegnerin seinen Betreibungsregisterauszug damals vorgelegt und die Beschwerdegegnerin habe die Forderung samt Zinsen oder Kosten im Sinne von Art. 32 aKKG verloren (zum Ganzen KG-act. 2, Rn. 26 ff.).

Die Vor­instanz äusserte sich zu diesen Rügen in der angefochtenen Verfügung ausführlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine vor­instanzlichen Ausführungen zu wiederholen. Mit den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung setzt er sich nicht ausreichend auseinander. Auf diese Rügen ist daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

4.

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin machte keine Ausführungen zu allfällig notwendigen Auslagen oder einer Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Aufgrund dessen und in Anbetracht des minimalen Aufwands für die kurze Beschwerdeant­wort ist von einer Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin abzusehen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 350.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7’583.05.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

20.

Juni 2023 kau

BEK 2023 15

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5A_95/2019

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Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

5A_736/2016

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

ZK2 2023 28

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Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

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Art. 136 ZPOart. 136 CPCart. 136 CPC

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Art. 137 ZPOart. 137 CPCart. 137 CPC

BGE 143 III 28ATF 143 III 28DTF 143 III 28

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 137 ZPOart. 137 CPCart. 137 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 129 ZPOart. 129 CPCart. 129 CPC

§ 44 KV

§ 92 JG

Art. 129 ZPOart. 129 CPCart. 129 CPC

4P.26/2001

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Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC

Art. 83 SchKGart. 83 LPart. 83 LEF

BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 32 KKGart. 32 LCCart. 32 LCC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF