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Entscheid

BEK 2023 150

Kammer

1. Dezember 2023Deutsch7 min

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den bei seiner Einreise in die Schweiz am 8. Oktober 2023 festgenommenen Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen im Zeitraum vom 7. bis 10. August 2023 zusammen mit D.________ zum Nachteil der E.________. Am 6. November 2023 verlängerte der Vorderrichter die am 11. Oktober 2023 unter Annahme eines nur „knappen“ Tatverdachts bis 7. November 2023 angeordnete Untersuchungshaft (ZME 2023 126 U-act. 4.2.008) bis am 7. Dezember 2023. Die amtliche Verteidigung beantragt mit rechtzeitiger Beschwerde vom 14. November 2023, diesen Entscheid aufzuheben und den Beschuldigten umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter Ersatzmass­nahmen anzuordnen. Das Zwangsmass­nahmengericht überwies die Akten mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit begründeter Beschwerdeant­wort vom 22. November 2023 unter Beilage eines Extraktionsberichts betreffend teilweise wiederhergestellten Chatinhalte unter den Mitbeschuldigten (KG-act. 6/1) ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Die Verteidigerin liess sich innert angesetzter Frist nicht mehr vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 1. Dezember 2023

BEK 2023 150

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Verlängerung der Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmass­nahmengericht vom 6. November 2023, ZME 2023 138);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den bei seiner Einreise in die Schweiz am 8. Oktober 2023 festgenommenen Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen im Zeitraum vom 7. bis 10. August 2023 zusammen mit D.________ zum Nachteil der E.________. Am 6. November 2023 verlängerte der Vorderrichter die am 11. Oktober 2023 unter Annahme eines nur „knappen“ Tatverdachts bis 7. November 2023 angeordnete Untersuchungshaft (ZME 2023 126 U-act. 4.2.008) bis am 7. Dezember 2023. Die amtliche Verteidigung beantragt mit rechtzeitiger Beschwerde vom 14. November 2023, diesen Entscheid aufzuheben und den Beschuldigten umgehend aus der Haft zu entlassen, eventualiter Ersatzmass­nahmen anzuordnen. Das Zwangsmass­nahmengericht überwies die Akten mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit begründeter Beschwerdeant­wort vom 22. November 2023 unter Beilage eines Extraktionsberichts betreffend teilweise wiederhergestellten Chatinhalte unter den Mitbeschuldigten (KG-act. 6/1) ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Die Verteidigerin liess sich innert angesetzter Frist nicht mehr vernehmen.

2. In der angefochtenen Verfügung hält der Vorderrichter dafür, dass sich der dringende Tatverdacht (allgemeine Haftvoraussetzung nach Art. 221 Abs. 1 StPO) nicht merklich erhärtet habe, aber angesichts des frühen Verfahrensstadiums noch zu bejahen sei (angef. Verfügung E. 6 nach rekapitulierten Erwägungen der ursprünglichen Haftanordnungsverfügung). Davon ausgehend, dass der Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts immer strenger wird und die Staatsanwaltschaft bei jeder Haftverlängerung Beweise liefern müsse, die den Tatverdacht erhärten, hält die Verteidigung die Ausführungen des Vorderrichters für verfehlt. Dazu im Einzelnen:

a) Vorliegend ist das Tatgeschehen in Bezug auf einen betrügerischen Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen (Art. 147 StGB) nicht bestritten und soweit gegeben, als 32 nicht gedeckte Bargeldbezüge im Gesamtbetrag von rund Fr. 130’000.00 im Zeitraum vom 7. bis 10. August 2023 auf Video- und Fotoaufzeichnungen erstellt sind und für den der Täterschaft dringend verdächtigte D.________ eine dreimonatige Untersuchungshaft bis am 7. Januar 2024 angeordnet wurde (U-act. 4.1.007 E. 6).

b) Umstritten ist die Dringlichkeit des Verdachts der Teilnahme des Beschwerdeführers am Tatgeschehen (dazu oben lit. a). Die Staatsanwaltschaft stellte dessen Anwesenheit an zwei in Siebnen am 7. und 8. August 2023 erfolgten Bargeldbezügen ebenfalls aufgrund der Aufzeichnungen fest (Vi-act. 1), was der Beschwerdeführer im Zwangsmass­nahmenverfahren nicht bestritt. Laut der Verteidigung begründe dies jedoch aktuell mangels Erhärtung durch zwischenzeitliche Untersuchungen nicht mehr einen hinreichenden Tatverdacht. Dass die Telefonkontrolle inzwischen keine weiteren Standortübereinstimmungen mit den Tatorten habe ermitteln können, entlaste den Beschwerdeführer. Der wäre, wenn er etwas zu befürchten hätte, nicht mit einer anderen SIM-Karte bzw. einem anderen Mobiltelefon, sondern überhaupt nicht mehr in die Schweiz eingereist (Vi-act. 5 Rz 11 ff.). Der Vorderrichter hält den Tatverdacht aufgrund der ermittelten Chat-Kontakte zwischen den Beschuldigten zwar angesichts der im Übrigen bislang ergebnislosen Auswertung des Mobiltelefons nicht als merklich erhärtet, aber als nach wie vor hinreichend (angef. Verfügung E. 6 S. 7).

c) Die Verteidigung moniert im Beschwerdeverfahren die inzwischen fehlende Erhärtung des Tatverdachts, zumal der Inhalt der Chat-Kontakte nicht im Recht liege (KG-act. 1 Rz 13). Auf die mit der Beschwerdeant­wort von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Chatinhalte (KG-act. 6/1) replizierte sie indes nicht mehr. Die mithin unbestrittenen Chatinhalte, wie etwa die Mitteilung des Beschwerdeführers an D.________ vom 15. September 2023, „Niemand sucht dich für nichts. Du deposierst/du zahlst ein, du hebst ab, du deposierst/zahlst ein, du hebst ab. Du kreierst eine Art Crypto. Ich zeige es dir“ (KG-act. 6/1 = U-act. 15.1.008 S. 28) und mögliche Auseinandersetzungen über den Deliktserlös (KG-act. 6 S. 3 m.H.), erhärten den Verdacht einer Teilnahme des Beschwerdeführers und von zur Tat beigesteuertem technischem Knowhow in einem Mass, das die Verlängerung der Untersuchungshaft auf immer noch unter „normaler“ Praxis (dazu Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, N 186) liegende zwei Monate abdeckt.

d) Es kommt hinzu, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers an zwei inkriminierten Transaktionen an zwei Tagen des insgesamt viertägigen Deliktszeitraums konkret und bestimmt auf seine Teilnahme an einem möglicherweise gar gewerbsmässig begangenen Verbrechen hinweist, so dass auch die vorderrichterliche Annahme eines noch hinreichenden Tatverdachts vor der Kenntnisnahme der Chatinhalte nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ist zur Frage des dringenden Tatverdachts kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und muss erst nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen, wofür vorliegend der Staatsanwaltschaft noch Zeit einzuräumen ist (vgl. unten E. 3), eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (so etwa BGer 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1 m.H. u.a. auf BGer 1B_424/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2 und 2.4 m.H.).

3. Das Vorliegen der durch den Vorderrichter angenommenen speziellen Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er erachtet einzig noch die verlängerte Haftdauer nicht mehr als verhältnismässig, nachdem der Vorderrichter in der ursprünglichen Haftanordnung den Tatverdacht nur knapp bejahte. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Inhalts der Chat-Kontakte (vgl. oben E. 2.c) kann von Vornherein keine Rede mehr von einer erfolglosen, das Beschleunigungsgebot tangierenden Ermittlungsstrategie der Staatsanwaltschaft sein. Aber auch ohne dieses Ergebnis, kann das Fehlschlagen von Ermittlungsansätzen in den ersten Wochen einer Untersuchung bei fortbestehendem hinreichendem Tatverdacht (oben E. 2.d) ohne ersichtliche Verfahrensverzögerungen nicht einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes oder des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gleichgesetzt werden, so dass weitere Untersuchungen eines mit Freiheitsstrafe von mehreren Jahren bedrohten Verbrechens im Regime der Untersuchungshaft als unverhältnismässig erscheinen würden. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein, dem Zwangsmass­nahmenrichter für eine allfällige weitere Haftverlängerung den Zeitbedarf und die Notwendigkeit noch möglicher Untersuchungen aufzuzeigen. In welcher Art und Weise vorliegend Ersatzmass­nahmen wie Passhinterlegung, Meldekontrollen oder Electronic Monitoring geeignet wären die Kollusionsgefahr und ausgeprägte Fluchtgefahr (vgl. BGer 1B_424/2017 E. 3.2) abzuwenden, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er bezweifelt in Hinblick auf die Verhältnismässigkeit zu Unrecht (vgl. oben E. 2) den erforderlichen Tatverdacht ohne sich mit den Erwägungen des Vorderrichters (angef. Verfügung E. 9) auseinanderzusetzen. Die Möglichkeit von Ersatzmass­nahmen ist abgesehen davon namentlich angesichts der nachvollziehbaren vorderrichterlichen Annahme, dass Hintermänner Insiderwissen und technisches Knowhow erbracht haben könnten (vgl. U-act. 4.2.008 E. 7), nicht ersichtlich.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 135 Abs. 2 StPO) abzuweisen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Hauptsache.

Erwägungen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die amtliche Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

4.

Dezember 2023 amu

BEK 2023 150

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

1B_131/2022

1B_424/2017

1B_424/2017

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF