BEK 2023 151
Präsidial
30. November 2023Deutsch7 min
1. Mit Verfügung vom 7. November 2023 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen die vom Beschwerdeführer am 11. August 2023 gegen eine Pfändung durch das Betreibungsamt Sattel eingereichte Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Am 17. November 2023 überbrachte der Beschwerdeführer eine mit „Antrag/Verfügung um Fristerstreckung Beschwerde gegen Raub angebl. Pfändung Verfügung vom 7. November Bezirksgericht Schwyz Proz. APD 2023 7“ betitelte Eingabe dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 17. November 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Rechtsmittelschrift mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung einzureichen ist, und dass gesetzliche Fristen grundsätzlich nicht erstreckbar sind. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu verbessern (KG-act. 2). Am 22. November 2023 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 30. November 2023
BEK 2023 151
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Sattel, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Schwyz vom 7. November 2023, APD 2023 7);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 7. November 2023 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen die vom Beschwerdeführer am 11. August 2023 gegen eine Pfändung durch das Betreibungsamt Sattel eingereichte Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Am 17. November 2023 überbrachte der Beschwerdeführer eine mit „Antrag/Verfügung um Fristerstreckung Beschwerde gegen Raub angebl. Pfändung Verfügung vom 7. November Bezirksgericht Schwyz Proz. APD 2023 7“ betitelte Eingabe dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 17. November 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Rechtsmittelschrift mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung einzureichen ist, und dass gesetzliche Fristen grundsätzlich nicht erstreckbar sind. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu verbessern (KG-act. 2). Am 22. November 2023 überwies die Vorinstanz die Akten (KG-act. 4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG); Weiterzugs- und
Erwägungen
Novenrecht richten sich nach kantonalem Recht (Art. 20a SchKG; Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Laut § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 lit. a und lit. b ZPO). Aus der allgemeinen Substanzierungspflicht der Parteien ergibt sich, dass die Rechtsmittelschrift einen Antrag enthalten muss. Der Antrag ist genau zu substanzieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs und inwiefern sie zu ändern sind (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 12; vgl. auch Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 ff., und Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht
(BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).
Dispositiv
a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer beschwere sich gegen die am 3. April 2023 erfolgte Pfändung des Betrags von Fr. 800.00 (angefochtene Verfügung E. 2.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang Juni 2022 bis Ende März 2023 mindestens Fr. 8’504.55 habe ansparen können, zeige, dass er die Sozialhilfeleistungen oder vielmehr die IV-Rente nicht vollständig für die Finanzierung seiner unumgänglichen monatlichen Ausgaben aufgebraucht oder benötigt habe. Aufgrund dessen könne nicht von einem Kontosaldo ohne Vermögenscharakter ausgegangen werden. Entsprechend habe auch der Beschwerdegegner geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber geäussert, er habe das Geld angespart, um ins Ausland auswandern zu können, was der Beschwerdeführer nicht bestritten habe. Der Kontosaldo von Fr. 8’504.55 stelle demnach ein Sparguthaben des Beschwerdeführers dar und sei entsprechend pfändbar gewesen, weshalb die Pfändung von Fr. 800.00 rechtmässig gewesen sei, zumal der Betrag weit unter dem Sparanteil des sich auf dem Konto befindenden Betrags zu liegen komme. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (angefochtene Verfügung E. 3.3).
b) Der Beschwerdeführer führte in seiner als Beschwerde entgegengenommenen Eingabe vom 17. November 2023 einleitend aus, das offensichtlich kriminelle, angebliche Rechtssystem werde nicht anerkannt, Gewaltentrennung sei nicht vorhanden, Beamtete gebe es seit ca. 15 Jahren nicht mehr und jegliche Unterstützung krimineller Organisationen sei verboten. Sodann erklärte er, die Frist von zehn Tagen sei viel zu kurz und massiv diskriminierend und müsse auf 30 Tage erstreckt werden. Ausserdem sei die umfangreiche angebliche Verfügung vom 7. November 2023 an seine Eltern gesandt worden und habe erst gestern Abend von ihm konsultiert werden können. Zum Schluss wies er darauf hin, dass er lediglich Post entgegennehme und öffnen dürfe, die mit dem korrekten amtlichen Namen und geschlechtsneutral angeschrieben sowie mit der ordentlichen Briefkastenanschrift übereinstimme (KG-act. 1).
c) Die angefochtene Verfügung wurde gemäss Sendungsnachweis der Post am 8. November 2023 an der Adresse seiner Eltern zugestellt. Nachdem der Beschwerdeführer im Briefkopf seiner Beschwerde an das Bezirksgericht Schwyz erklärte: „Post kann ohne Garantie möglicherweise über Eltern empfangen werden C.________strasse xx“ (Vi-act. 1), und es sich dabei um die einzige Adresse handelte, die der Beschwerdeführer nannte, ist die Zustellung an diese Adresse nicht zu beanstanden. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde ans Kantonsgericht begann somit am Folgetag zu laufen
(Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ZPO) und endete unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 20. November 2023. Weil gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO), kann dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdeschrift nicht entsprochen werden. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer nicht um Wiederherstellung der Frist (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Beschwerde enthält keine expliziten Anträge und es lässt sich ihr auch nicht sinngemäss entnehmen, welche Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung inwiefern zu ändern sein sollen. Sodann geht der Beschwerdeführer nicht auf den angefochtenen Entscheid ein und legt nicht dar, inwiefern er diesen als fehlerhaft erachtet oder sich die vorinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen. Er nimmt keinen Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen und setzt sich mit diesen auch nicht argumentativ auseinander, weshalb unklar bleibt, welche Erwägungen er anficht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Rechtssystem sei kriminell, die Gewaltentrennung sei nicht vorhanden oder „Beamtete“ gebe es seit ca. 15 Jahren nicht mehr, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, worauf sich der Beschwerdeführer genau stützt und inwiefern dies die angefochtene Verfügung betrifft. Angesichts dessen ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Anträge und wegen Fehlens einer Begründung nicht einzutreten.
3. Über Nichteintreten kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die
Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/ES, inkl. KG-act. 4 z.K.), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. KG-act. 4 z.K.) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
30. November 2023 amu
BEK 2023 151
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 18 EGzSchKG
§ 100 JG
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176
BEK 2021 147
Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 31 SchKGart. 31 LPart. 31 LEF
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
§ 40 JG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF