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Entscheid

BEK 2023 152

Präsidial

28. Dezember 2023Deutsch4 min

1. Am 5. Mai 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft sämtliche auf dem Privatkonto Nr. xx der D.________ (Bank) und auf allfälligen weiteren Konti der Beschuldigten bei der D.________ (Bank) per Saldo von heute lagernden Vermögenswerte, wobei sie davon sämtliche Zahlungseingänge ausnahm. Am 7. Juni 2023 erliess sie eine deckungsgleiche Verfügung, jedoch ohne Bezug auf das eben genannte Privatkonto. Die Beschuldigte erhob gegen die ihr am 10. November 2023 zugestellten Verfügungen am 20. November 2023 Beschwerde und beantragt deren Aufhebung, weil die D.________ (Bank) aktenkundig mitgeteilt habe, dass „lautend auf den Namen der Beschuldigten keine aktive Kundenbeziehung eruiert und somit weder Vermögenswerte beschlagnahmt noch Konti gesperrt werden konnten“. Vernehmlassend beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Beschwerdeabweisung, könne doch ohne Weiteres mit der Aufhebung der Verfügung bis zum Endentscheid zugewartet werden, weil die Verfügungen die Beschuldigte nicht einschränkten und ihr diesbezüglich auch zu keinem Zeitpunkt Beeinträchtigungen oder Nachteile angezeigt worden wären (KG-act. 3). Dazu liess sich die Beschuldigte nicht mehr vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. Dezember 2023

BEK 2023 152

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________

Beschuldigte und Beschwerdeführerin,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________

betreffend

Beschlagnahme/Auskunft und Herausgabe

(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai und 7. Juni 2023, SU 2023 2883);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 5. Mai 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft sämtliche auf dem Privatkonto Nr. xx der D.________ (Bank) und auf allfälligen weiteren Konti der Beschuldigten bei der D.________ (Bank) per Saldo von heute lagernden Vermögenswerte, wobei sie davon sämtliche Zahlungseingänge ausnahm. Am 7. Juni 2023 erliess sie eine deckungsgleiche Verfügung, jedoch ohne Bezug auf das eben genannte Privatkonto. Die Beschuldigte erhob gegen die ihr am 10. November 2023 zugestellten Verfügungen am 20. November 2023 Beschwerde und beantragt deren Aufhebung, weil die D.________ (Bank) aktenkundig mitgeteilt habe, dass „lautend auf den Namen der Beschuldigten keine aktive Kundenbeziehung eruiert und somit weder Vermögenswerte beschlagnahmt noch Konti gesperrt werden konnten“. Vernehmlassend beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Beschwerdeabweisung, könne doch ohne Weiteres mit der Aufhebung der Verfügung bis zum Endentscheid zugewartet werden, weil die Verfügungen die Beschuldigte nicht einschränkten und ihr diesbezüglich auch zu keinem Zeitpunkt Beeinträchtigungen oder Nachteile angezeigt worden wären (KG-act. 3). Dazu liess sich die Beschuldigte nicht mehr vernehmen.

2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Damit steht die Rechtsmittellegitimation grundsätzlich Verfahrensbeteiligten zu, die unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind. Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen (Lieber, SK-Kommentar, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 1a und 7c; BEK 2016 144 E. 2.b; BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Das vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bezieht sich nicht auf den Schutzzweck einer Norm, sondern auf die notwendige Beschwer der betreffenden Partei, die durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert sein muss (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 5; Lieber, ebd. N 7 und näher erklärend N 7a).

Erwägungen

a) Die durch einen Anwalt verteidigte Beschuldigte räumt in der Beschwerde ein, dass die Verfügungen bloss „formell“ aufzuheben seien (KG-act. 1 S. 4 oben). Damit ist die Beschwerdelegitimation der Beschuldigten nicht offensichtlich und in der Beschwerde näher zu begründen. Auch nach der einschlägigen Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft legt die Beschuldigte jedoch nicht dar, inwiefern sie durch die angefochtenen, offensichtlich nach Ansicht der Parteien wirkungslosen Verfügungen in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen bzw. beschwert sei.

b) Es kommt hinzu, dass der Beschuldigten abgesehen von der wirkungslosen Beschlagnahme durch die angefochtenen Verfügungen keine Pflichten auferlegt wurden. Allein die D.________ (Bank) wurde zu Auskünften und Herausgabe von Unterlagen sowie zur Berücksichtigung der Sperre verpflichtet. Dass diese Auskünfte nicht erhoben hätten werden dürfen oder sie durch die abgegebenen Informationen in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen wäre, legt die Beschuldigte nicht dar. Sie behauptet auch nicht, die angefochtenen Verfügungen seien von Anfang an unzulässig gewesen.

c) Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte durch die Absicht der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich einer Beschlagnahme bzw. Sperre gegenstandslos gewordenen Verfügungen formell erst mit dem Endentscheid zu erledigen (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO), beschwert wäre.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) unter Kostenfolgen zulasten der unterliegenden Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

28. Dezember 2023 amu

BEK 2023 152

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BEK 2016 144

1B_339/2016

1B_55/2021

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF