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Entscheid

BEK 2023 153

Präsidial

14. Dezember 2023Deutsch5 min

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2023) am 16. Oktober 2023 die provisorische Rechtsöffnung für viermal den Betrag von Fr. 8’983.50 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. April 2021 (1. Quartal 2021), 1. Juli 2021 (2. Quartal 2021), 1. Oktober 2021 (3. Quartal 2021) bzw. 1. Januar 2022 (4. Quartal 2021) und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag ab (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Diese Verfügung versandte die Vor­instanz am 31. Oktober 2023 und sie wurde den Parteien gemäss Zustellnachweis der Post am 1. November 2023 (Beschwerdegegnerin) bzw. am 6. November 2023 (Beschwerdeführerin) zugestellt. Am 20. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 16. Oktober 2023 sei „zurückzuweisen“, es sei ihr eine Fristerstreckung zur Begründung der Beschwerde von mindestens 30 Tagen zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde das Verfahren einstweilen auf die Frage der Verspätung beschränkt und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich innert fünf Tagen seit Zustellung der Verfügung zu dieser Frage zu äussern (KG-act. 2). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Zustellnachweis der Post am 1. Dezember 2023 zugestellt. Am 24. November 2023 überwies die Vor­instanz die Akten unter Hinweis darauf, dass der erstinstanzliche Entscheid der beschwerdeführenden Partei am 6. November 2023 ausgehändigt worden sei und die Beschwerdefrist am 16. November 2023 abgelaufen sei (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Dezember 2023 eine Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit ein (KG-act. 4). Eine Beschwerdeant­wort wurde nicht eingeholt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 14. Dezember 2023

BEK 2023 153

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________ GmbH,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Oktober 2023, ZES 2023 415);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2023) am 16. Oktober 2023 die provisorische Rechtsöffnung für viermal den Betrag von Fr. 8’983.50 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. April 2021 (1. Quartal 2021), 1. Juli 2021 (2. Quartal 2021), 1. Oktober 2021 (3. Quartal 2021) bzw. 1. Januar 2022 (4. Quartal 2021) und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag ab (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Diese Verfügung versandte die Vor­instanz am 31. Oktober 2023 und sie wurde den Parteien gemäss Zustellnachweis der Post am 1. November 2023 (Beschwerdegegnerin) bzw. am 6. November 2023 (Beschwerdeführerin) zugestellt. Am 20. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 16. Oktober 2023 sei „zurückzuweisen“, es sei ihr eine Fristerstreckung zur Begründung der Beschwerde von mindestens 30 Tagen zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde das Verfahren einstweilen auf die Frage der Verspätung beschränkt und die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich innert fünf Tagen seit Zustellung der Verfügung zu dieser Frage zu äussern (KG-act. 2). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Zustellnachweis der Post am 1. Dezember 2023 zugestellt. Am 24. November 2023 überwies die Vor­instanz die Akten unter Hinweis darauf, dass der erstinstanzliche Entscheid der beschwerdeführenden Partei am 6. November 2023 ausgehändigt worden sei und die Beschwerdefrist am 16. November 2023 abgelaufen sei (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Dezember 2023 eine Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit ein (KG-act. 4). Eine Beschwerdeant­wort wurde nicht eingeholt.

2. a) Laut Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO 1. Satz). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

b) Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss Zustellnachweis der Post am 6. November 2023 am Schalter zugestellt (Zustellnachweis der Post zur Sendungsnummer yy), und nicht, wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebracht, am 8. November 2023 (vgl. KG-act. 1). Demzufolge begann die zehntägige Beschwerdefrist am Folgetag, d.h. am 7. November 2023 zu laufen, und endete am Donnerstag, 16. November 2023. Die Beschwerde vom 20. November 2023 erfolgte somit verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt und deshalb eine Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde, wie von Beschwerdeführerin beantragt, ohnehin nicht gewährt werden könnte (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Weil es der Beschwerde an einer Begründung mangelt, wäre auf sie auch bei Rechtzeitigkeit nicht einzutreten. Sodann macht die Beschwerdeführerin nicht – auch nicht sinngemäss – geltend, die Frist sei wiederherzustellen, und äussert sich im Übrigen nicht ansatzweise zu ihrem diesbezüglich allenfalls fehlenden oder leichten Verschulden (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO).

c) Die Verfügung vom 22. November 2023 wurde gemäss Zustellnachweis der Post am 1. Dezember 2023 zugestellt (Zustellnachweis der Post zur Sendungsnummer zz) und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (vgl. KG-act. 4) nicht am 4. Dezember 2023. Demzufolge begann die fünftägige Frist zur Stellungnahme am 2. Dezember 2023 zu laufen und endete am 6. Dezember 2023, weshalb die Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 ebenfalls verspätet erfolgte und daher unbeachtlich bleibt. Anzumerken bleibt, dass die Frist am Folgetag nach der Zustellung zu laufen beginnt (vgl. E. 2.a) und nicht, wie von der Beschwerdeführerin scheinbar angenommen, nach Ablauf der Abholfrist bei der Post.

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die infolge Nichteintretens reduzierten Verfahrenskosten sind in Anwendung von § 34 Nr. 8 GebO auf Fr. 300.00 festzusetzen. Eine Entschädigung entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeant­wort. Mit dieser Verfügung wird das Ersuchen um aufschiebende Wirkung gegenstandslos;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 35’934.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. KG-act. 3 z.K.), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. KG-act. 3 und 4 z.K.), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Erwägungen

Versand

14.

Dezember 2023 amu

BEK 2023 153

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

§ 40 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF