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Entscheid

BEK 2023 154

Kammer

22. November 2023Deutsch3 min

1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Überschreiten der zulässigen Parkzeit forderte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln mit „Editionsverfügung/Abweisung Beweisanträge“ vom 13. November 2023 die Kantonspolizei auf, den Zustellungsnachweis einer Zahlungsaufforderung einzureichen. Zudem wies sie die mit Eingabe vom 4. November 2023 gestellten Beweisanträge des Beschuldigten ab und hielt im Übrigen an der angesetzten Gerichtsverhandlung vom 23. November 2023 fest. Gegen diese Zwischenverfügung beschwert sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. November 2023 beim Kantonsgericht und verlangt deren Aufhebung.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 22. November 2023

BEK 2023 154

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

1. Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln, Postfach 38, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln,

Beschwerdegegnerin,

2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________

betreffend

Editionsverfügung/Beweisanträge

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 13. November 2023, SEO 2023 7);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Überschreiten der zulässigen Parkzeit forderte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln mit „Editionsverfügung/Abweisung Beweisanträge“ vom 13. November 2023 die Kantonspolizei auf, den Zustellungsnachweis einer Zahlungsaufforderung einzureichen. Zudem wies sie die mit Eingabe vom 4. November 2023 gestellten Beweisanträge des Beschuldigten ab und hielt im Übrigen an der angesetzten Gerichtsverhandlung vom 23. November 2023 fest. Gegen diese Zwischenverfügung beschwert sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. November 2023 beim Kantonsgericht und verlangt deren Aufhebung.

2. Die Verfahrensleitung teilt den Parteien mit, welche Beweise erhoben werden sollen (Art. 331 Abs. 1 StPO). Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Da dieser Verfahrensschritt keine fristgebundenen Rechtswirkungen auslöst, ist der Entscheid nicht anfechtbar und mithin die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ausgeschlossen (Achermann, BSK, 3. A. 2023, Art. 331 StPO N 7). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Editionsverfügung Mutmassungen über die Einstellung der Vorderrichterin zur Strafsache anstellt, bezieht er sich auf die Sache selber, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Zum nicht Abzitieren der Gerichtsverhandlung äussert er sich nicht. Im Übrigen handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen verfahrensleitenden Entscheid, gegen welchen die Beschwerde unzulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), zumal sie nicht geeignet ist, gegenüber dem Beschuldigten einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Guidon, BSK, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 13).

3. Somit ist auf die Beschwerde ohne Beizug der Akten und ohne Stellungnahme der Staatsanwaltschaft präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4. Abteilung) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

Erwägungen

22.

November 2023 amu

BEK 2023 154

Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP

Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF