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Entscheid

BEK 2023 157

Kammer

8. April 2024Deutsch13 min

E. 1.3.3 m.H.). Aus dem Verhältnis aus Art. 417 und 420 StPO ergibt sich nicht, dass Strafanzeigeerstattern bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen nicht direkt Verfahrenskosten und Entschädigungen auferlegt werden können (so wohl Domeisen ebd. N 10, anders jedoch a.a.O., Art. 320 StPO N 2). Vielmehr geht Art. 417 StPO für verfahrensbeteiligte Personen Art. 420 StPO vor (Griesser, a.a.O., Art. 320 StPO N 12). Da die Frage der Kostentragung präjudiziell mit der Entschädigungsfrage verknüpft ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sind die Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert, weil sie durch die Abweisung bzw. Teilabweisung ihrer Entschädigungsansprüche gegen die mutmasslich mutwillige Strafanzeige erstattenden Beschwerdegegner direkt betroffen sind.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 8. April 2024

BEK 2023 157, 158 und 161

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

1-3 Beschuldigte und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin E.________,

2. F.________ AG,

3. G.________,

4. H.________,

5. I.________,

2-5 Strafanzeigeerstatter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt J.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2023, SU 2023 2446, 2449 und 2453);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Strafanzeigeerstatter verdächtigten die Beschuldigten sowie weitere im Beschwerdeverfahren nicht mehr involvierte Personen mit Strafanzeige vom 14. März 2023, das inhaltlich unwahre Protokoll über das Ergebnis der Präsidentenwahl an der Mitgliederversammlung des K.________ vom 27. Juni 2022 in der Absicht unterzeichnet zu haben, dem Beschuldigten 3 zur Wahl als Präsident zu verhelfen (U-act. 8.1.001). Mit separaten Verfügungen vom 14. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten betreffend Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung ein. Die Verfahrenskosten beliess die Staatsanwaltschaft entgegen den Anträgen der Beschuldigten beim Staat. Den Beschuldigten 1 und 2 wurden weder Entschädigungen noch Genugtuungen, dem

Beschuldigten 3 zulasten des Staates eine Entschädigung von Fr. 6’101.10 ausgerichtet. Mit rechtzeitiger gemeinsamer Beschwerde vom

21. November 2023 beantragen die Beschuldigten 1 und 2 dem Kantonsgericht, die Einstellungsverfügung bezüglich Kostenfolgen zu kor­rigieren, den Anzeigeerstattern die Verfahrenskosten zu überwälzen und diese zu verpflichten, ihnen je eine Genugtuung von Fr. 1’000.00 zu bezahlen (BEK 2023 157 und 158). Der Beschuldigte 3 verlangte in einer weiteren rechtzeitigen Beschwerde auch die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Anzeigeerstatter und deren Verpflichtung, ihm eine Entschädigung von Fr. 10’464.15 zu bezahlen. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung in Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (BEK 2023 161). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem jeweiligen Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Anzeigeerstatter beantragen, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.

2. Die Beschwerdeführer verlangen die Kostenüberwälzung auf die Anzeigeerstatter gestützt auf die Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 417 StPO. Danach kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Anzeigeerstatter und deren Parteivertreter gelten als Verfahrensbeteiligte (Griesser, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 317 StPO N 2 und 4; BGE 147 IV 526 E. 4) und können dann kosten- und entschädigungspflichtig werden, wenn sie bspw. durch haltlose Verdächtigungen vorsätzlich oder grobfahrlässig ein Verfahren einleiteten (Domeisen, BSK, 3. A. 2023, Art. 417 StPO N 10) bzw. mutwillig Strafanzeige erstatten (BGer 6B_568/2016 vom 22. September 2016 E. 2).

a) Zwar ist nach Art. 420 StPO nur der Bund oder der Kanton, der das Verfahren führte, dazu verpflichtet, die der beschuldigten Person zustehenden Entschädigungen oder Genugtuung zu zahlen. Dem Staat steht in der Folge gegebenenfalls ein Rückgriffsrecht auf jene Personen zu, welche diese

Kosten vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführten (BGE 142 IV 237

Sachverhalt

E. 1.3.3 m.H.). Aus dem Verhältnis aus Art. 417 und 420 StPO ergibt sich nicht, dass Strafanzeigeerstattern bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen nicht direkt Verfahrenskosten und Entschädigungen auferlegt werden können (so wohl Domeisen ebd. N 10, anders jedoch a.a.O., Art. 320 StPO N 2). Vielmehr geht Art. 417 StPO für verfahrensbeteiligte Personen Art. 420 StPO vor (Griesser, a.a.O., Art. 320 StPO N 12). Da die Frage der Kostentragung präjudiziell mit der Entschädigungsfrage verknüpft ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), sind die Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert, weil sie durch die Abweisung bzw. Teilabweisung ihrer Entschädigungsansprüche gegen die mutmasslich mutwillige Strafanzeige erstattenden Beschwerdegegner direkt betroffen sind.

b) Obwohl Art. 417 StPO als "Kann-Vorschrift" formuliert ist, ist von einer Kostenauflage an die verursachende Partei nur in Ausnahmefällen, aus Billigkeitsgründen, abzusehen (BGer 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.1). Vor Erlass der Kostenauflage gewährt die Strafbehörde der fehlerhaft handelnden Person das rechtliche Gehör (Griesser, a.a.O., Art. 417 StPO N 8; Domeisen, a.a.O., Art. 417 StPO N 4), was die Staatsanwaltschaft vorliegend unterliess. Im Beschwerdeverfahren konnten sich die Strafanzeigeerstatter ausführlich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen äussern.

3. Es ist mithin zu prüfen, ob die Anzeigeerstatter mit haltlosen Verdächtigungen mutwillig ein Verfahren einleiteten.

a) Ihre an den Oberstaatsanwalt gerichtete Strafanzeige begründeten die Anzeigeerstatter damit, dass bei der Wahl des Beschuldigten 1 als Präsident lediglich das absolute Mehr verfehlende 270 Stimmen abgegeben worden seien, das Protokoll aber fälschlich 315 Stimmen für ihn ausweise. Der vollständige Nachweis der Urkundenfälschung werde durch die elektronische Aufzeichnung erbracht (U-act. 8.1.01 Rn 22 ff., 28 und 33), deren polizeiliche Sicherstellung durch unangekündigte Hausdurchsuchungen bei vier namentlich bezeichneten verzeigten Personen sie innerhalb weniger als einer Woche beantragten (ebd. S. 2). Telefonisch liess ihr Vertreter gegenüber der Staats­anwalt­schaft weiter verlauten, die Audioaufzeichnung sei neben dem Protokoll das wichtigste Dokument, und unterstrich die Dringlichkeit von Hausdurchsuchungen zu deren Sicherstellung (U-act. 8.1.006). Die Staatsanwaltschaft stellte die behauptete Protokollabweichung fest und warf den Anzeigeerstattern mangels deren ausdrücklichen Deklaration keine vor­sätzlich oder grobfahrlässig bewirkte Einleitung des Verfahrens vor (angef. Verfügungen jeweils E. 12 letzter Absatz).

b) Bei Abschluss der Untersuchung führte der Beschuldigte 1 unter anderem aus, der Anwalt der Anzeigeerstatter habe gewusst, dass nicht die Anzahl der Anwesenden, sondern allein die Anzahl der bei der betreffenden Abstimmung oder Wahl abgegebenen Stimmen für das Resultat mass­geblich sei. Dennoch habe er seine Strafanzeige wider besseres Wissen mit der bei der Eintrittskontrolle vermeldeten Zahl begründet und dadurch die Staatsanwaltschaft „hinters Licht geführt“ und mit der Anzeige bis zum letzten Moment zugewartet, um mit einer angeblichen Dringlichkeit auf die Staatsanwaltschaft massiv Druck auszuüben (U-act. 19.0.014 S. 8 Rz 11). Den Vorwurf des Wissens der Anzeigeerstatter darum, dass der Präsident aufgrund der abgegebenen Stimmen rechtens gewählt wurde, wiederholen die Beschuldigten in ihren Beschwerden (BEK 2023 157 und 158 KG-act. 1 S. 3 ff.; BEK 2023 161 KG-act. 1 Rz 32 ff.). Ferner rügen sie das bewusste Vorenthalten einer den Anzeigeerstatter zur Verfügung stehenden Audioaufzeichnung der Mitgliederversammlung (BEK 2023 157 und 158 KG-act. 1 S. 7 f.; BEK 2023 161 KG-act. 1 Rz 19 ff.).

c) Das Wissen um die aufgrund der abgegebenen Stimmen erfolgte rechtmässige Wahl des Präsidenten und die Vorenthaltung einer ihnen zur Verfügung stehenden Audioaufzeichnung bestreiten die Beschwerdegegner nicht, obwohl sie ausführlich zu den Beschwerden Stellung nahmen (BEK 2023 157 und 158 KG-act. 10 bzw. 8). Diese beiden Aspekte würdigte die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der von den Beschuldigten geforderten Kostenpflicht der Anzeigeerstatter nach Art. 417 StPO nicht. Letztere behaupten im Beschwerdeverfahren indes, sie seien nicht verpflichtet gewesen, der Strafanzeige alle ihnen zu Verfügung stehenden Beweismittel beizulegen, abgesehen davon, dass die vorenthaltene Tonaufzeichnung für die Verfahrensleitung nicht kausal und zweckmässig gewesen sei (BEK 2023 161 KG-act. 7 Rz 11 f. und Rz 22 f.). Ferner habe ihre Anzeige schwergewichtig auf die Tatsache abgestellt, dass die verkündeten 270 Stimmen mit dem Wahlergebnis von

315 Stimmen falsch protokolliert worden sei, obwohl eine entsprechende Korrektur während der Versammlung nicht erfolgt sei (ebd. Rz 20).

d) Die objektive Verletzung von Verfahrenspflichten bzw. hier die Mutwilligkeit einer Strafanzeige reicht für die Kostenauflage aus. Bei der schuldunabhängigen Verursacherhaftung nach Art. 417 StPO ist jedoch nicht auf den Ausgang des Verfahrens für die betreffende Person abzustellen. Auf deren Obsiegen oder Unterliegen kommt es mithin nicht an, dagegen auf den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten bzw. Entschädigungen (Domeisen, BSK, 3. A. 2023, Art. 417 StPO N 2 f.; BGer 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.2; BGer 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 = Pra 2015 Nr. 39 E. 2.4 m.H.). Nur die adäquat durch die fehlerhafte Verfahrenshandlung verursachten Kosten können unabhängig vom Prozessausgang der verfahrensbeteiligten Person, die sie verursachte, auferlegt werden (vgl. auch BGer 7B_164/2023 vom 14. August 2023 E. 4.1 m.H.).

aa) Die Beschwerdegegner und ihr Vertreter (dazu vgl. BGer 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3 m.H.) bestreiten weder die Tatsache noch ihr Wissen darum, dass die Mehrheit der Anzahl der abgegebenen Stimmen zur Wahl ausreichte. Daher erweist sich ihr in der Strafanzeige geäusserte Verdacht, die falsche Protokollierung könnte dazu gedient haben, die bei der Präsidentenwahl die Verfehlung des absoluten Mehrs in Bezug zu den bei der Eingangskontrolle erhobenen 577 Stimmrechte zu verschleiern, als haltlos. Mithin ist der Vorwurf berechtigt, dass die Anzeigeerstatter insoweit und unabhängig von einer allfälligen Verpflichtung zur Einreichung der Audioaufnahme mit der Strafanzeige unnötigerweise und mutwillig ein Verfahren eingeleitet haben. Unter diesen Umständen erscheint es jedoch als rechtsmissbräuchlich, dass die Strafanzeigeerstatter zudem ohne Offenlegung der ihnen zur Verfügung stehenden Aufnahme darauf hinwirkten, dass eine Audioaufnahme bei einem Beschuldigten mittels einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurde, wie der Beschuldigte 3 vorträgt (161 KG-act. 1 N 7 und 26). Dass die Strafanzeige schwergewichtig auf der falschen Protokollierung von 315 anstatt der verkündeten 270 Stimmen beruhte, trifft nicht zu. Mit Fettschrift und Unterstreichung hervorgehoben sind in der Strafanzeige vielmehr die Stellen, welche die

Gültigkeit der Wahl des Präsidenten anzweifeln. Das sind namentlich die Bezugnahme auf eine Gesamtzahl von anwesenden Stimmen von 577 anstatt 440 Stimmen (U-act. 8.1.001 Rz 14 und 20), Verdachtsäusserungen hinsichtlich einer Umwandlung von ablehnenden bzw. sich enthaltenden 44 Stimmen in Ja-Stimmen zugunsten des Präsidenten (ebd. Rz 24) und die Behauptung der Möglichkeit, dass das „erforderliche absolute Mehr“ nicht erreicht worden sei (Rz 28). Deswegen unterstellten die Strafanzeiger den Beschuldigten, sie hätten dem Beschuldigten 3 zur Wahl als Präsident verhelfen bzw. sich durch die protokollierte höhere Stimmenan­zahl zumindest einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollen (Rz 29). Das Verschweigen gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass zur rechtmässigen Wahl des Präsidenten nur das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich sei, erweist sich unter vorliegenden Umständen (insbesondere der behaupteten Dringlichkeit von Hausdurchsuchungen, dem Zuwarten mit der Strafanzeige ohne Ersuchen um Protokollberichtigung) als mutwillig.

bb) Soweit die Beschwerdegegner den Kausalzusammenhang zwischen der mutwilligen Strafanzeige und den Verfahrenskosten mit dem Argument bestreiten, sie hätten aufgrund der falschen Protokollierung der Anzahl der abgegebenen Stimmen zur Anzeige hinreichenden Anlass gehabt, kann dem grundsätzlich (weiter vgl. unten E. 4.a) nicht gefolgt werden. Hätten die Strafanzeigeerstatter nicht behauptet, das erforderliche absolute Mehr könnte nicht erreicht sein, sondern offengelegt, dass sich das absolute Mehr nach den abgegebenen Stimmen richte, wäre der Staatsanwaltschaft sofort klar gewesen, dass zwar möglicherweise ein Protokollfehler vorlag, jedoch keine ernsthaften Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten, nämlich weder eine tatbestandsmässige ungerechtfertigte Vorteilsabsicht (Art. 251 StGB) noch eine Täuschung zwecks Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) vorliegen. Sie hätte die Begründung einer Nichtanhandnahmeverfügung vorbereiten können, anstatt eine Strafuntersuchung zu eröffnen, in der sie der Polizei einen Ermittlungsauftrag erteilte (U-act. 9.1.001-009), Durchsuchungen- und Beschlagnahmen zur Sicherstellung der Audioaufnahme befahl

(U-act. 5.1.001) und ein Entsiegelungsverfahren in Gang setzte.

4. Unter diesen Umständen liegen keine Ausnahmegründe vor, um von Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Art. 417 StPO zulasten der Strafanzeigeerstatter abzusehen.

a) Die Verfahrenskosten werden in den Einstellungsverfügungen nicht beziffert und hierüber liegen keine Abrechnungen in den Akten. Bekannt sind die Polizeikosten von Fr. 720.00 und Kosten des Zwangsmass­nahmenrichters von Fr. 800.00 (U-act. 21.1.001 und 21.1.002). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich im Beschwerdeverfahren nicht. Daher ist schon die Kostenhöhe nicht spruchreif. Weiter stellt sich etwa die Frage, ob der Staatsanwaltschaft insbesondere nach Einsicht in die vom Handelsregister erhältlich gemachten Akten die Unzulänglichkeit der Strafanzeige nicht hätte schon vor dem Entsiegelungsbegehren auffallen können bzw. müssen. Je nach dem ist es billig, den Beschwerdegegnern nur die Kosten einzelner Verfahrensakte aufzuerlegen, was aktuell mangels Auflistung der staatsanwaltschaftlichen Verfahrenskosten nicht beurteilt werden kann. Somit ist entsprechend dem Eventualantrag je Dispositivziffer 2 der drei angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung der Verfahrenskostenanteile zulasten der Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

b) Die Beschwerdeführer 1 und 2 (BEK 2023 157 und 158) verlangen keine Entschädigungen. Art. 417 StPO handelt anders als Art. 418 ff. StPO nicht von Kosten, sondern erfasst im Wortlaut nur Entschädigungen und keine Genugtuungen. Die Genugtuungsanträge der Beschwerdeführer 1 und 2 sind daher direkt abzuweisen.

c) Nach dem Gesagten sind die Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer 3 (BEK 2023 161) grundsätzlich entschädigungspflichtig. Ist die Sache zur Festlegung der Verfahrenskostenauflage zulasten der Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, ist ebenso in dieser Entschädigungsfrage unter Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung (SU 2023 2446) zu verfahren. Die Staatsanwaltschaft wird neu beurteilen müssen, welche Anteile des Anwaltsaufwands des Beschuldigten 3 durch die Beschwerdegegner im Sinne von Art. 417 StPO verursacht gelten und ihnen aufzuerlegen sind bzw. allenfalls zulasten des Staates gehen.

5. Zusammenfassend ist je Dispositivziffer 2 aller drei angefochtenen Verfügungen (SU 2023 2446, 2449 und 2453) aufzuheben. Zudem ist Dispositivziffer 3 der den Beschuldigten 3 betreffenden Einstellungsverfügung

(SU 2446) aufzuheben. Die Sache ist insoweit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Beschuldigten dringen in der Frage der Mutwilligkeit der Strafanzeige im Beschwerdeverfahren durch, womit die Beschwerdegegner im Wesentlichen unterliegen und kostenpflichtig werden (Art. 428 Abs. 1 StPO) sowie die Beschuldigten 1 und 2 einerseits und den Beschuldigten 3 andererseits zu entschädigen haben (Art. 436 Abs. 2 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden Dispositivziffer 2 der drei angefochtenen Verfügungen und Dispositivziffer 3 der den Beschuldigten 3 betreffenden Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Genugtuungsanträge der Beschwerdeführer 1 und 2 abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.00 werden den solidarisch haftenden Beschwerdegegnern auferlegt.

Die Beschwerdegegner werden solidarisch verpflichtet, die Beschwerdeführer 1 und 2 je mit Fr. 500.00 sowie den Beschwerdeführer 3 mit Fr. 1’000.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführer 1 und 2 (je 1/R), den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 3 (2/R), den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (6/R), die Staatsanwaltschaft (2/R mit den Akten an die

2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach

definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

12. April 2024 amu

BEK 2023 157

BEK 2023 157

BEK 2023 161

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 317 StPOart. 317 CPPart. 317 CPP

BGE 147 IV 526ATF 147 IV 526DTF 147 IV 526

Erwägungen

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

6B_568/2016

Art. 420 StPOart. 420 CPPart. 420 CPP

BGE 142 IV 237ATF 142 IV 237DTF 142 IV 237

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 420 StPOart. 420 CPPart. 420 CPP

Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 420 StPOart. 420 CPPart. 420 CPP

Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

6B_738/2015

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

BEK 2023 157

BEK 2023 161

BEK 2023 157

BEK 2023 161

BEK 2023 157

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

BEK 2023 161

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

6B_738/2015

6B_5/2013

7B_164/2023

6B_364/2018

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

BEK 2023 157

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP

BEK 2023 161

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF