Lexipedia

Entscheid

BEK 2023 16

Kammer

28. August 2023Deutsch6 min

1. Am 27. Januar 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Personenwagen Maserati Levante VIN xx. Dagegen beschwer­te sich C.________ für die A.________ AG. Er beantragt sinngemäss die sofortige Aufhebung der Beschlagnahme des Personenwagens, den die Gesellschaft anfangs November 2022 zum Preis von Fr. 64’500.00 erworben habe. Vernehmlassend verlangt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten (KG-act. 6).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 28. August 2023

BEK 2023 16

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. unbekannte Täterschaft,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Beschlagnahme

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2023, SU 2022 10488);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 27. Januar 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Personenwagen Maserati Levante VIN xx. Dagegen beschwer­te sich C.________ für die A.________ AG. Er beantragt sinngemäss die sofortige Aufhebung der Beschlagnahme des Personenwagens, den die Gesellschaft anfangs November 2022 zum Preis von Fr. 64’500.00 erworben habe. Vernehmlassend verlangt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten (KG-act. 6).

2. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Bei einer Beschlagnahme entscheidet die Behörde unter dem Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit, da es um noch ungewisse Ansprüche geht. Es handelt sich um eine provisorische Mass­nahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die etwa als Beweismittel dienen oder dem Geschädigten zurückerstatten werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung oder einer Rückerstattung an den Geschädigten besteht, muss die Beschlagnahme aufrecht erhalten bleiben. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus, dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat (BGer 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6). Sie hat aber doch summarisch und hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausreichend aufzuzeigen, inwiefern die gesetzlichen Vor­aus­setzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen ist insbesondere ein hinreichender Verdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), also die gegenwärtig bekannte und den Tatverdacht begründende Faktenlage, und ein Beschlagnahmegrund, das heisst ein eventueller Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO (EGV-SZ 2018 A 5.3 E. 2.a m.H.).

a) Vorliegend beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug aufgrund des Verdachts der Entwendung in Italien zur Abklärung, ob deliktische Handlungen (Hehlerei) in der Schweiz erfolgt sind, welche zu einer Rückgabe des Fahrzeuges an die ursprüngliche Eigentümerin führten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Dabei handelt es sich um eine sog. Restitutionsbeschlagnahme als Folge der materiellrechtlich in Art. 70 Abs. 1 2. Satzteil StGB geregelten, Rückerstattung (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 263 StPO N 5; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 77; vgl. BGer 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.2), die einer Einziehung von Vermögenswerten vorgeht. Ebenfalls ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Eine Rückerstattung ist also ausgeschlossen, wenn eine gutgläubige Dritterwerberin, was die Beschwerdeführerin für sich geltend macht, Eigentum am deliktisch erlangten Vermögenswert erlangte, und es gelangen im Konfliktfall die Regeln des Zivilrechts zur Anwendung (Heimgartner, OFK, 21. A. 2022, Art. 70 StGB N 8).

b) Je nach Verdachtslage können bzw. müssen bei einer Beschlagnahme Eigentumsfragen allenfalls zwar vorfrageweise, jedoch nicht abschliessend geprüft werden (vgl. oben vor lit. a). Die Beschwerdeführerin macht mit der Beschwerde den gutgläubigen Kauf des beschlagnahmten Wagens geltend. Zu Beginn einer Strafuntersuchung genügt indes eine einfache Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der gesetzlich vorgesehenen Zwecke benötigt werden (vgl. Heimgartner, SK, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 12 f.; BEK 2020 130 vom 17. Dezember 2020 E. 3). Dass der beschlagnahmte Wagen in einem wahrscheinlichen Deliktskonnex steht, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Solange die Verhältnisse zwischen der unbestritten verdächtigen Entwendung des Wagens bis zum Erwerb durch die Beschwerdeführerin nicht geklärt sind, ist die Beschlagnahme nicht als unverhältnismässig zu beanstanden. Abgesehen davon, was die Staatsanwaltschaft jedoch im angefochtenen Befehl nicht näher begründete, ist auch eine Beweisbeschlagnahmung (noch) nicht ohne Weiteres auszuschliessen, die auch Vermögenswerte einer Drittperson (Art. 263 Abs. 1 StPO; Riklin, a.a.O., Art. 263 StPO N 3) betreffen kann bzw. unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 75) zulässig ist (Art. 263 lit. a StPO).

c) Sollte im weiteren Verlauf der beförderlich voranzutreibenden Ermittlungen der Beschlagnahmegrund wegfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder später das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt den Wagen der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Eine Restitution an die Person, welcher der Wagen durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde ist nur in einem unbestrittenen Fall zulässig (Art. 267 Abs. 2 StPO). Kann die Beschlagnahme nicht aufgehoben werden, so wird über die Einziehung oder Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid befunden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Kann sie zwar aufgehoben werden, erheben aber mehrere Personen Anspruch auf den Wagen, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO) bzw. die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO verfahren und den Wagen einer Person zusprechen und weiteren Ansprechern Frist zur Zivilklage ansetzen.

3. Aus den genannten Gründen (vgl. oben E. 2.a und b) ist die Beschlagnahme vorläufig nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

30. August 2023 rfl

BEK 2023 16

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

1B_255/2018

Erwägungen

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

EGV-SZ 2018 A 5.3

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 70 2art. 70 2art. 70 2

Art. 70 2art. 70 2art. 70 2

Art. 70 2art. 70 2art. 70 2

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

1B_255/2018

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

BEK 2020 130

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF