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Entscheid

BEK 2023 160

Kammer

12. Dezember 2023Deutsch6 min

1. Mit Verfügung vom 19. November 2023 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmass­nahmengericht gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 16. Januar 2023 an. Der Beschuldigte beantragt dem Kantonsgericht mit Beschwerde vom 27. November 2023, diese Verfügung aufzuheben und ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter sei Untersuchungshaft für maximal zwei Wochen anzuordnen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Inzwischen übernahm die Staatsanwaltschaft

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 12. Dezember 2023

BEK 2023 160

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmass­nahmengericht vom 19. November 2023, ZME 2023 144);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 19. November 2023 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmass­nahmengericht gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 16. Januar 2023 an. Der Beschuldigte beantragt dem Kantonsgericht mit Beschwerde vom 27. November 2023, diese Verfügung aufzuheben und ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter sei Untersuchungshaft für maximal zwei Wochen anzuordnen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Inzwischen übernahm die Staatsanwaltschaft

Luzern am 22. November 2023 das Strafverfahren (KG-act. 1/3). Beide Staatsanwaltschaften beantragen die kostenfällige Beschwerdeabweisung (KG-act. 6 f.), diejenige von Luzern eventualiter die Anordnung von Untersuchungshaft bis am 16. Dezember 2023.

2. Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und unter anderem ernsthaft zu befürchten ist, dass er Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (spezieller Haftgrund der Kollusionsgefahr, Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaften machen nicht geltend, zufolge Überführung der verhafteten Person sei die hiesige Beschwerdeinstanz nicht mehr zuständig (Art. 42 Abs. 2 StPO). Die Rechtsweggarantie verlangt ungeachtet des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Strafverfolgung eine umfassende Beurteilung der angefochtenen Verfügung durch die ursprüngliche Beschwerdeinstanz mit Parteistellung der bisherigen Staatsanwaltschaft (Echle/Kuhn, BSK, 3. A. 2023, Art. 42 StPO N 1 m.H. auf OG BE BK 2012 361 vom 18. Januar 2013 = CAN 2013 Nr. 72 E. 2).

3. Dringenden Tatverdacht bejahte die Vorderrichterin mit der Begründung, dass der Beschuldigte und eine der Mittäterschaft verdächtige, ihn in ihren Aussagen belastende Frau am 17. November 2023 um 04.00 Uhr am Bahnhof Küssnacht mit mutmasslichem Diebesgut und Bargeld von Fr. 1’240.00 angetroffen worden seien (angef. Verfügung E. 6).

a) Laut Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2023 wird dem Beschuldigten konkret vorgeworfen, aus zwei Fahrzeugen Bargeld in der Höhe von Fr. 5.00 und ein Sackmesser der Marke Victorinox im Wert von Fr. 47.00 entwendet zu haben (Vi-act. 1, dazu U-act. 8.1.001 und 8.2.001). Ferner lässt sich den Untersuchungsakten entnehmen, dass der Beschuldigte verdächtigt wird, schon rund einen Monat zuvor mit einem anderen Mittäter in Goldau aus Personenwagen eine korrigierte Markensonnenbrille und Reka Debitkarten entwendet und mit letzteren mehrere Einkäufe von total Fr. 54.10 getätigt sowie eine Taxifahrt nach Luzern im Wert von Fr. 180.60 nicht bezahlt zu haben (U-act. 8.3.001 und 8.4.001). In der Hafteinvernahme wurde ihm jedoch nur mehrere Einschleichdiebstähle in Personenwagen in Küssnacht am 17. November 2023 (U-act. 10.1.002 Rz 42 ff. und 52 ff.) und der Besitz von Fr. 1’240.00 Bargeld sowie mehrerer Armbanduhren (ebd. Rz 117 f.) vorgehalten. Zudem wurde er auf Aussagen seiner Begleiterin hingewiesen, wonach er ihr fünf Sackmesser in die Tasche gelegt habe (ebd. Rz 103 ff.). Die Staatsanwaltschaft legt in ihrem Haftantrag indes keine konkreten Anhaltspunkte dar, dass die beim Beschuldigten gefundene Bargeldsumme aus den verdächtigen Einschleichdiebstählen in Personenwagen in Küssnacht stammen könnte. Sie legt auch nicht konkret dar, inwiefern die Bargeldsumme anderweitiger deliktischer Herkunft sei.

b) Der Drogen konsumierende Beschuldigte räumt in der Beschwerde ein, in unverschlossenen Autos nach Wertgegenständen gesucht zu haben, die jedoch gerichtsnotorisch einen sehr tiefen Wert hätten, so dass es sich um geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB handeln würde, die keinen dringenden Tatverdacht auf Vergehen oder Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zuliessen. Die Staatsanwaltschaften vermögen auch nach rund zwei Wochen Untersuchungshaft im Beschwerdeverfahren keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen, dass das beim Beschuldigten vorgefundene Bargeld deliktischer Herkunft sein könnte und die bei beiden Beschuldigten sichergestellten Armbanduhren, Sonnenbrillen und Sackmesser, soweit sie nicht ihnen gehörten, einen Wert von über Fr. 300.00 hätten. Hinzu kommt, dass es abgesehen von einem Betrag von Fr. 5.00 und einem Sackmesser im Wert von Fr. 47.00 keine Hinweise bestehen bzw. dargetan werden, dass diese Gegenstände bei den verdächtigen Einschleichdiebstählen in Küssnacht aus Personenwagen entwendet worden wären. Dass der Beschuldigte auch verschlossene Personenwagen hätte aufbrechen wollen, wird ihm nicht vorgeworfen, weshalb auch in subjektiver Hinsicht unter vorliegenden Umständen kaum davon auszugehen ist, dass er damit rechnete, Vermögenswerte von mehr als Fr. 300.00 zu erbeuten, zumal ausser den Vorfällen in Goldau rund einen Monat zuvor keine häufige Beschaffungskriminalität auszumachen ist und die Staatsanwaltschaft Luzern darauf verzichtete, die von ihr untersuchten Vorfälle in das schwyzerische Zwangsmass­nahmenverfahren einzubringen. Damit kann der dringende Tatverdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen nicht mehr als hinreichend betrachtet werden.

4. Mangels nicht mehr hinreichenden dringenden Tatverdachts ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, ohne weiter auf den geltend gemachten speziellen Haftgrund der Kollusionsgefahr einzugehen. Der Beschuldigte ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO) und der Beschuldigte ist für den Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO und §§ 2, 5 Abs. 1, 6 und 13 GebTRA), womit das Gesuch um „unentgeltliche Rechtspflege“ gegenstandslos ist;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Beschuldigten umgehend aus der Haft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Lasten des Staates.

Die amtliche Verteidigerin wird für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Staatsanwaltschaft Luzern (1/R), die Verteidigerin (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Erwägungen

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

12.

Dezember 2023 amu

BEK 2023 160

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 42 StPOart. 42 CPPart. 42 CPP

Art. 42 StPOart. 42 CPPart. 42 CPP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 5 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF