BEK 2023 162
Kammer
13. Dezember 2023Deutsch9 min
1. Mit vorläufig noch unbegründetem (dazu noch unten E. 4.b) Urteil vom 20. November 2023 wurde der seit 11. August 2022 in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte der sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs.1 StGB) sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer unbedingten „Gesamtfreiheitsstrafe“ von 36 Monaten (unter Einbezug eines Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 471 Tagen Haft) sowie mit einer unbedingten „Gesamtgeldstrafe“ von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt. Ferner wurde neben einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot und einer 15-jährigen Landesverweisung die Verwahrung im Sinne von „Art. 64 Abs. 1 StGB“ angeordnet (Vi-act. 43). Der Verteidiger meldete die Berufung an (Vi-act. 50). Gleichzeitig verlängerte das Strafgericht mit separatem Beschluss die gegen den Beschuldigten angeordnete Sicherheitshaft bis am 19. Februar 2024. Dagegen erhob der Beschuldigte persönlich handschriftliche Beschwerde, die sein amtlicher Verteidiger innert laufender Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 verbesserte bzw. ergänzte (KG-act. 5). Er beantragt, der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 10). Der Verteidiger verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 12).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 13. Dezember 2023
BEK 2023 162
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Verlängerung der Sicherheitshaft durch 1. Instanz
(Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 20. November 2023, SGO 2023 11);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit vorläufig noch unbegründetem (dazu noch unten E. 4.b) Urteil vom 20. November 2023 wurde der seit 11. August 2022 in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte der sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs.1 StGB) sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer unbedingten „Gesamtfreiheitsstrafe“ von 36 Monaten (unter Einbezug eines Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 471 Tagen Haft) sowie mit einer unbedingten „Gesamtgeldstrafe“ von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt. Ferner wurde neben einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot und einer 15-jährigen Landesverweisung die Verwahrung im Sinne von „Art. 64 Abs. 1 StGB“ angeordnet (Vi-act. 43). Der Verteidiger meldete die Berufung an (Vi-act. 50). Gleichzeitig verlängerte das Strafgericht mit separatem Beschluss die gegen den Beschuldigten angeordnete Sicherheitshaft bis am 19. Februar 2024. Dagegen erhob der Beschuldigte persönlich handschriftliche Beschwerde, die sein amtlicher Verteidiger innert laufender Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 verbesserte bzw. ergänzte (KG-act. 5). Er beantragt, der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 10). Der Verteidiger verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 12).
Erwägungen
1.
Mit vorläufig noch unbegründetem (dazu noch unten E. 4.b) Urteil vom 20. November 2023 wurde der seit 11. August 2022 in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte der sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs.1 StGB) sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer unbedingten „Gesamtfreiheitsstrafe“ von 36 Monaten (unter Einbezug eines Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 471 Tagen Haft) sowie mit einer unbedingten „Gesamtgeldstrafe“ von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt. Ferner wurde neben einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot und einer 15-jährigen Landesverweisung die Verwahrung im Sinne von „Art. 64 Abs. 1 StGB“ angeordnet (Vi-act. 43). Der Verteidiger meldete die Berufung an (Vi-act. 50). Gleichzeitig verlängerte das Strafgericht mit separatem Beschluss die gegen den Beschuldigten angeordnete Sicherheitshaft bis am 19. Februar 2024. Dagegen erhob der Beschuldigte persönlich handschriftliche Beschwerde, die sein amtlicher Verteidiger innert laufender Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 verbesserte bzw. ergänzte (KG-act. 5). Er beantragt, der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 10). Der Verteidiger verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 12).
Dispositiv
2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verhaftete Person in Sicherheitshaft zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 StPO). Diese Vorschrift schafft zwar eine neue Zuständigkeit für die Anordnung der Zwangsmassnahme der Sicherheitshaft (Straf- statt Zwangsmassnahmengericht) aber keine neuen von Art. 221 StPO abweichenden Haftvoraussetzungen (BEK 2013 10 vom 26. Februar 2013 E. 4 m.H.). Die verhaftete Person kann Entscheide über die Verlängerung der Sicherheitshaft anfechten (Art. 222 StPO; dazu näher BEK 2013 10 ebd. E. 4.a). Es ist anzugeben, wie anstelle des angefochtenen Beschlussdispositivs aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen zu entscheiden ist (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2).
3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und unter anderem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht des Strafverfahrens oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass mit der Verurteilung des Beschuldigten der dringende Tatverdacht ohne Weiteres gegeben ist (vgl. auch BEK 2017 101 vom 6. Juli 2017 E. 3; BEK 2013 10 vom 26. Februar 2013 E. 4 m.H.). Die Überprüfung des Schuldspruches ist allenfalls Sache der Berufungsinstanz (BEK 2013 10 vom 26. Februar 2013 E. 4.c), weshalb auf die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers am erstinstanzlichen Strafurteil hier nicht einzugehen ist. Die vorinstanzliche Annahme von mit Ersatzmassnahmen nicht zu beseitigender Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr (vgl. angef. Beschluss E. 8 ff.) wird mit der Beschwerde nicht bestritten und diese Haftgründe sind deshalb hier ebenfalls nicht abzuhandeln. Die Sicherheitshaft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen jedoch verhältnismässig zu sein und sie darf nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO; BEK 2017 101 vom 6. Juli 2017 E. 3).
4. Der Beschwerdeführer erachtet die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft als nicht mehr verhältnismässig, weil diese nunmehr über 471 Tage daure und in grosse zeitliche Nähe zu der möglichen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln der Strafe im Sinne von Art. 86 StGB rücke.
a) Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Nach der Rechtsprechung ist zudem bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu beachten (BGE 145 IV 179 E. 3.4 m.H.). Selbst in Berücksichtigung des Umstands, dass in die dreijährige Freiheitsstrafe ein Vorstrafenrest von 153 Tagen einbezogen ist, liegt die bis am 19. Februar 2024 verlängerte Haft seit dem 22. August 2022 noch unter den rund 20 Monaten bis zu einer allfällig möglichen bedingten Entlassung und erreicht erst etwa die Hälfte der ausgesprochenen „Gesamtfreiheitsstrafe“. Insofern erweist sich die angeordnete Sicherheitshaft als verhältnismässig.
b) Der Beschwerdeführer rügt die erstinstanzlich ausgefällte Strafe nicht als klarerweise überhöht und macht auch nicht geltend, dass infolgedessen diese nicht mit der Haftdauer zu vergleichen wäre. Wenn diese Strafe auf einen ersten Blick im Vergleich der Anklagesachverhalte des Anfassens von minderjährigen Mädchen über den Kleidern im Intimbereich mit anderen gleichgelagerten Fällen auch hoch erscheint, ist vorliegend daher vorläufig auf die Strafhöhe nicht weiter einzugehen. Es kommt hinzu, dass die angesichts der verlängerten Sicherheitshaft vor Ablauf der hier zulässigen Ordnungsfrist von zwei Monaten (Art. 5 Abs. 2 und Art. 84 Abs. 4 StPO) erwartbare schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils noch nicht vorliegt. Zudem legte die Staatsanwaltschaft vernehmlassend ihre Absicht zur Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung bezüglich der Strafhöhe dar. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sondern – wie schon erwähnt – Aufgabe des allenfalls materiell mit dem Fall befassten Berufungsgerichts die erstinstanzliche Strafzumessung zu überprüfen (BGer 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 1 und E. 2.6). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht für die Beschwerdeinstanz angesichts des Umstands kein Anlass, dass die Haft vorliegend auch unter Einberechnung der Reststrafe noch weniger als die Hälfte der durch das Strafgericht ausgesprochenen Strafe dauert und die Verteidigung wie gesagt keine Gründe darlegt, die für ein klar überhöhtes vorinstanzliches Strafmass sprechen könnten.
c) Erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Haftdauer angesichts der dreijährigen Freiheitsstrafe nicht als unverhältnismässig (vgl. oben lit. a), ist nicht weiter auf seine Behauptung einzugehen, die Verwahrung lasse sich nicht legitimieren. Es ist also nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Bestätigung der Verwahrung in einem allfälligen Berufungsverfahren (dazu auch oben lit. b) einzuschätzen, welche die Sicherstellung des, laut summarisch konsultierten Gutachten nicht unter erheblichen psychischen und primären pädophilen Störungen leidenden, jedoch deutlich rückfallgefährdeten Beschwerdeführers (U-act. 11.1.013 S. 80 Frage 1 und S. 81 f. Frage 3; U-act. 14.1.012 S. 63 f. und S. 69 ff.) erfordern soll (vgl. dazu BGE 137 IV 333 E. 2.3.1).
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen. Der amtliche Verteidiger ist ausnahmsweise bereits im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§§ 2, 6 und 12 GebTRA), da die Erledigung der Hauptsache mit dem Strafgerichtsurteil offen ist;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der amtliche Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) vorbehältlich der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentralen Dienst) und die Vorinstanz (2/ES, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
14. Dezember 2023 amu
BEK 2023 162
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BEK 2013 10
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
BEK 2013 10
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BEK 2017 101
BEK 2013 10
BEK 2013 10
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BEK 2017 101
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP
1B_389/2022
BGE 137 IV 333ATF 137 IV 333DTF 137 IV 333
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 12 GebTRA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF