BEK 2023 163
Präsidial
13. Dezember 2024Deutsch5 min
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erkannte A.________ mit Urteil vom 17. Oktober 2023 der mehrfachen Widerhandlungen gegen das kantonale Hundegesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 450.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Der Beschuldigte meldete innert Frist die Berufung an (KG-act. 2) und erklärte das Rechtsmittel rechtzeitig und schon begründet (KG-act. 3). Im angeordneten schriftlichen Berufungsverfahren begründete er die Berufung nochmals (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Berufung nicht.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 13. Dezember 2024
BEK 2023 163
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
mehrfache Widerhandlungen gegen das Hundegesetz
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Oktober 2023, SEO 2023 8);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erkannte A.________ mit Urteil vom 17. Oktober 2023 der mehrfachen Widerhandlungen gegen das kantonale Hundegesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 450.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Der Beschuldigte meldete innert Frist die Berufung an (KG-act. 2) und erklärte das Rechtsmittel rechtzeitig und schon begründet (KG-act. 3). Im angeordneten schriftlichen Berufungsverfahren begründete er die Berufung nochmals (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Berufung nicht.
Erwägungen
2.
Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Die Rechtsmittelbegründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.; Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4; STK 2022 72 vom 28. Mai 2024 E. 1.a m.H.). Dem angefochtenen Urteil liegen Übertretungen zugrunde, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Materielle und prozessuale Rechtsfragen bleiben mit freier Kognition prüfbar (Zimmerlin, SK, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23). Die Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen ist dagegen auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2024 38 vom 11. Juli 2024 E. 2 m.H.).
3.
Der Einzelrichter verurteilte den Beschuldigten in zwei Fällen, die sich am 13. Juli 2022 ereigneten. Laut Anklage soll zunächst sein unangeleinter American Pitbull Terrier einen Zwergspitz mit der Schnauze gepackt und diesem eine Bisswunde am Bauch und Rücken sowie eine Fraktur des Sakrumkammes zugefügt haben (dazu s. angef. Urteil E. 2). Zwei Stunden später soll sein Hund einen Mops einer anderen Halterin gebissen haben (ebd. E. 1). Die Verurteilung im ersten Fall zieht der Beschuldigte weiter. Er bestreitet indes nicht, dass sein Pitbull nicht angeleint gewesen sei und wie vorinstanzlich eingestanden den Zwergspitz angesprungen und ihm die tiermedizinisch bewiesene Fraktur zugefügt haben könnte. Dass der Pitbull auch zugebissen habe, hielt der Einzelrichter zwar für sehr wahrscheinlich, indes im Hinblick auf § 1 Abs. 2 HuG (i.V.m. § 12 HuG), wonach Hunde so zu halten sind, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder belästigen, nicht für tatbestandsrelevant. Mit dieser Begründung setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander. Seine pauschalen Behauptungen, die Halterin des Zwergspitzes verleumde ihn und das angefochtene Urteil beruhe auf blossen Interpretationen und Vermutungen ohne faktische Beweise, erweisen sich als haltlos. Sie setzen sich mit der massgeblichen auf seinen Zugaben beruhenden Sachverhaltsfeststellungen des Einzelrichters, dass der Pitbull den Zwergspitz angesprungen und zumindest die Fraktur des Sakrumkamms herbeigeführt habe (s. angef. Urteil E. 2.2 u.a. m.H. auf Vi-act. 7 Ziff. 165 f.), nicht ansatzweise auseinander. Der Berufungsführer zeigt zudem nicht auf, inwiefern die Feststellung des Sachverhalts durch den Einzelrichter offensichtlich unrichtig sei. Dass seiner Ansicht nach nun unabhängig von der Intensität der Bisse die kleinen Wunden medizinisch gesehen überhaupt nicht von einem Pitbull stammen könnten, spielt keine Rolle, da Bisse, wie vom Einzelrichter dargelegt, nicht tatbestandsrelevant sind. Abgesehen davon können im Berufungsverfahren gegen Übertretungen keine neuen Behauptungen vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, vgl. oben E. 2). Mithin legt die Berufung keine Anfechtungsgründe dar.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung präsidial nicht einzutreten
(§ 40 Abs. 2 JG). Ausgangsgemäss werden die zufolge des Nichteintretens
reduzierten Kosten dem unterliegenden Berufungsführer auferlegt
(Art. 428 Abs. 1 StPO). In der Sache ist zufolge Anwendung kantonalen Rechts bezüglich der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht auf Art. 95 BGG hinzuweisen;-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Berufungsführers.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten und zur Vollzugsmeldung gemäss angef. Dispositivziffer 7) und die
Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
13. Dezember 2024 amu
BEK 2023 163
6B_224/2023
7B_15/2021
7B_257/2022
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
STK 2022 72
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
BEK 2024 38
§ 1 HuG
§ 12 HuG
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF