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Entscheid

BEK 2023 164

Präsidial

27. März 2024Deutsch4 min

1. Die Staatsanwaltschaft wies am 23. November 2023 in der betreffend einfache Körperverletzung seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau geführten Strafuntersuchung gegen A.________ das Gesuch des Beschuldigten um die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ab. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Beschuldigte am 30. November 2023 rechtzeitig beim

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 27. März 2024

BEK 2023 164

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

amtliche Verteidigung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2023, SU 2023 7071);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft wies am 23. November 2023 in der betreffend einfache Körperverletzung seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau geführten Strafuntersuchung gegen A.________ das Gesuch des Beschuldigten um die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ab. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Beschuldigte am 30. November 2023 rechtzeitig beim

Kantonsgericht. Er beantragt, ihm sei aufgrund seiner gesundheitlichen

Situation ein amtlicher Verteidiger zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft

beant­wortete die Beschwerde am 11. Dezember 2023. Sie beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im

Wesentlichen, dem nicht vorbestraften Beschuldigten drohe weder eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten noch eine Geldstrafe von mehr als

Dispositiv

120 Tagessätze. Der zu beurteilende Sachverhalt biete weder besondere rechtliche noch tatsächliche noch persönliche Schwierigkeiten, so dass der Beschuldigte im Stande sei, sich selbständig verteidigen zu können. Ob der Beschuldigte für die Kosten einer Verteidigung selber aufkommen könnte, spiele demnach keine Rolle (angef. Verfügung E. 4). Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, als Sozialhilfebezüger erstens nicht über die erforderlichen Mittel zu verfügen und zweitens seit einiger Zeit an einer rezidivierenden depressiven Störung zu leiden, 100 % arbeitsunfähig zu sein und es nicht zu schaffen, in der Stresssituation einer Befragung sich hinreichend und klar auszudrücken.

3. Da das Gesetz verlangt, dass die Beschwerde begründet wird, hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungsmotive müssen auch von Laien innerhalb der Rechtsmittelfrist dargetan sein (BEK 2018 136-139 vom 13. Dezember 2018 E. 3 m.H., BGer 6B_932/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 2 m.H.). Diese grundsätzlichen Erfordernisse einer hinreichenden Begründung sind auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten, selbst wenn sie geltend macht, einen Anwalt beiziehen zu wollen (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = SJZ 4/2022 S. 193 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht über die erforderlichen Mittel für einen Verteidiger zu verfügen, setzt er sich nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander, nach deren Begründung dies in vorliegendem Fall keine Rolle spiele. Ferner belegt er die vor­instanzlich im Gesuch um amtliche Verteidigung nicht erwähnten, sondern neu mit Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu U-act. 2.1.002) nicht. Mit seinen allgemeinen Befürchtungen, sich nicht optimal ausdrücken zu können, legt er nicht begründet dar, die Tatbestandsvorwürfe im Kontext der ihm vorgeworfenen einfachen Lebensvorgänge praktisch nicht zu verstehen (dazu s. BEK 2020 164 vom 19. April 2021 E. 3.b). Davon abgesehen kann die Beant­wortung von Fragen nicht an die Verteidigung delegiert werden. Zudem bestreitet er nicht, dass der Fall laut angefochtener Verfügung keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten biete, und er sich in einer hinreichenden Art und Weise dazu äussern könne, wie er dazu an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. November 2023 (U-act. 10.1.003) imstande war. Deswegen ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten.

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R inkl. Akten an die 1. Abteilung).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

28. März 2024 amu

BEK 2023 164

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

BEK 2018 136

6B_932/2022

6B_866/2020

BEK 2020 164

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF