BEK 2023 165
Kammer
31. Mai 2024Deutsch7 min
1. Am 30. November 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten das Motorrad „LUYUAN Cross .________“ (Elektroroller). Der Beschuldigte beschwert sich rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt, die Beschlagnahmeverfügung zu widerrufen und als ungültig zu erklären sowie ihm den Elektroroller auszuhändigen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Am 18. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Kaufbeleg ein und macht geltend, es handle sich nicht um ein Motorrad, sondern um einen Roller, für welchen er keinen Führerausweis benötige (KG-act. 6).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 31. Mai 2024
BEK 2023 165
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Beschlagnahme
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
30. November 2023, SU 2023 10645);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 30. November 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten das Motorrad „LUYUAN Cross .________“ (Elektroroller). Der Beschuldigte beschwert sich rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt, die Beschlagnahmeverfügung zu widerrufen und als ungültig zu erklären sowie ihm den Elektroroller auszuhändigen. Die Staatsanwaltschaft verlangt vernehmlassend, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Am 18. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Kaufbeleg ein und macht geltend, es handle sich nicht um ein Motorrad, sondern um einen Roller, für welchen er keinen Führerausweis benötige (KG-act. 6).
2. Laut Betreff der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung, ohne Haftpflichtversicherung und ohne Typengenehmigung. Die Beschlagnahme stützt sie auf Art. 90a Abs. 1 SVG
(i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO bzw. Art. 69 StGB, dazu unten E. 3) und alternativ auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO (unten E. 4) ab. Vorauszuschicken ist, dass der nachgereichte Kaufbeleg (KG-act. 6/1) ein anderes Fahrzeug („EMIA ______“) betrifft und der Zulässigkeit der Fahrt mit dem beschlagnahmten Elektroroller nichts ändert. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Letzteren ohne erforderliche Berechtigung fuhr (angef. Verfügung E. 1), ist nicht von der Hand zu weisen. Daran ändert vorläufig nichts, dass er nicht zu wissen vorgibt, wer damit gefahren sei. Obwohl die Geschwindigkeitstests der Polizei (noch) nicht aktenkundig dokumentiert sind, ist vorläufig zudem davon auszugehen, dass der beschlagnahmte Elektroroller zumindest nicht ohne
Führerausweis gelenkt werden darf.
3. Das Gericht kann nach Art. 90a Abs. 1 SVG die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und (lit. b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten (im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) in der Regel erfüllt sein. Eine mögliche Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von
Erwägungen
Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Dasselbe gilt nach der den Begriff der Verkehrsregel sehr weit und untechnisch ausgelegten Rechtsprechung (dazu
kritisch Wohlers, forumpoenale 4/2023 S. 282; vgl. auch unten lit. a) auch für das Führen eines Fahrzeugs ohne entsprechenden Führerausweis
(Art. 95 Abs. 1 SVG), wenn die betreffende Person aus demselben Grund schon verurteilt worden ist (BGer 1B_492/2022 vom 9. November 2022 E. 2.1 m.H.). Nach Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug ohne den erforderlichen Führerausweis führt oder obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Vielzahl von Eintragungen in das Administrativmassnahmenregister (angef. Verfügung E. 4) und zwei Vorstrafen unter anderem wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (ebd. E. 5) davon aus, dass der Beschuldigte regelmässig ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug geführt habe und es weiterhin tun werde (ebd. E. 6).
a) Die Voraussetzungen von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG verlangen wie etwa auch Art. 91a Abs. 1 SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, dazu vgl. BGer 7B_711/2022 vom 12. März 2024 E. 2.4.3) nicht an sich, dass der Täter beim Führen eines Motorfahrzeugs ohne gültigen Führerausweis eine Verkehrsregel im Sinne des dritten Titels des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 26 - 57 SVG) verletzt. Nachdem die Rechtsprechung jedoch die Verletzung von anderen Strafbestimmungen untechnisch als Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. a und b SVG erachtet, bleibt in Bezug auf die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme zu prüfen, ob der Beschuldigte in skrupelloser Weise ohne den erforderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG unterwegs war. Dies war aufgrund der durch ihn im Beschwerdeverfahren unbestrittenen Wiederholungstäterschaft sowie seinem auch anderweitig getrübten strassenverkehrsrechtlichen Leumund nach der erwähnten, den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprechenden (vgl. Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom
20.
Oktober 2010, BBl 2010 8447 ff., 8513; Wohlers a.a.O., S. 283) bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 1B_492/2022 vom 9. November 2022 E. 2.2) der Fall. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht darlegt, dass der Beschuldigte durch eine besonders rücksichtslose Fahrweise jemanden konkret gefährdet hätte oder dies künftig zu erwarten wäre. Da im Rahmen der Beschlagnahme keine komplexen juristischen Fragen zu klären sind (vgl. BGer 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 3.3 m.H.), muss die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG zu diesem Verfahrenszeitpunkt nicht entgegen der bundesgerichtlichen Praxis prüfen und auslegen.
b) Die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme im Sinne der Eignung einer Einziehung nach Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG bestreitet der Beschuldigte in seiner Beschwerde nicht, weshalb auf die begründete Erwartung der Staatsanwaltschaft (dazu die angef. Verfügung E. 6) nicht mehr weiter einzugehen ist, wonach nicht anders verhindert werden könne, dass der Beschuldigte den sichergestellten Elektroroller weiterhin ohne Ausweis führt.
4.
Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme zu Kostendeckungszwecken, insbesondere auch der Einwand des Beschuldigten, allfällige Bussen und Kosten durch gemeinnützige Arbeit abarbeiten zu können, kann nach dem Gesagten offenbleiben.
Dispositiv
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), sind ihm jedoch aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der mit Unterstützung der Amtsbeistandschaft erfolgten Beschwerdeführung ausnahmsweise zu erlassen
(Art. 425 StPO);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Vertreterin des Beschuldigten (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die
4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
31. Mai 2024 amu
BEK 2023 165
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
1B_492/2022
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
7B_711/2022
Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr
Art. 57 SVGart. 57 LCRart. 57 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
1B_492/2022
7B_176/2022
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 90a SVGart. 90a LCRart. 90a LCStr
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF