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Entscheid

BEK 2023 166

Präsidial

29. Dezember 2023Deutsch4 min

29. Dezember 2023 amu

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 29. Dezember 2023

BEK 2023 166

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________

betreffend

Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 24. November 2023, SEO 2023 4);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vor­instanz mit Verfügung vom 24. November 2023 auf die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 10. November 2023 nicht eintrat (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);

- der Beschuldigte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 beim Kantonsgericht sinngemäss Beschwerde erhob, diese allerdings nicht unterzeichnete (KG-act. 1);

- der Beschuldigte mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 Gelegenheit erhielt, innert zehn Tagen seine Eingabe vom 6. Dezember 2023 eigenhändig unterzeichnet nachzureichen (KG-act. 2);

- die Post gemäss Zustellnachweis die entsprechende Sendung dem Beschuldigten am 8. Dezember 2023 zur Abholung meldete (Abholungseinladung);

- der Beschuldigte die besagte Sendung bis zum Ablauf der Abholfrist am 15. Dezember 2023 nicht abholte und die Post diese dem Kantonsgericht retournierte (KG-act. 3);

- dem Beschuldigten die Verfügung vom 7. Dezember 2023 am 21. Dezember 2023 noch per A-Post Plus zugesandt wurde unter Hinweis, dass die Sendung spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 15. Dezember 2023 als zugestellt gilt (KG-act. 5);

- bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);

- der Beschuldigte mit entsprechenden Zustellungen rechnen musste, weil er mit seiner Eingabe vom 6. Dezember 2023 sinngemäss Beschwerde erhob, weshalb die Zustellung nach dem erfolglosen Zustellversuch am 8. Dezember 2023 somit am 15. Dezember 2023 als erfolgt gilt;

- der Beschuldigte daher den Mangel der fehlenden Unterschrift auf seiner Eingabe vom 6. Dezember 2023 bis zum 25. Dezember 2023 hätte verbessern können, was er jedoch unterliess;

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 StPO);

- mangels Unterschrift die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO nicht erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO; Appelationsgericht Basel-Stadt, Entscheid BES.2022.36 vom 2. Mai 2022, E. 1.3.1 bis E. 1.4; Kantonsgericht Schwyz, Verfügung BEK 2020 87 vom 24. September 2020, E. 2b);

- gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass­gabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, aufgrund des geringen Aufwands jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;

- über Nichteintreten gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 4. Abteilung).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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Sachverhalt

29. Dezember 2023 amu

BEK 2023 166

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Erwägungen

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BEK 2020 87

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF