BEK 2023 167
Kammer
21. Dezember 2023Deutsch7 min
1. Der wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Nötigung sowie Androhungen der Veröffentlichung von erlangten Nacktaufnahmen und Chatverläufen verdächtigte Beschuldigte wurde am 12. Oktober 2023 durch die Polizei festgenommen (U-act. 4.1.001 f.). Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft (U-act. 4.1.007) folgend ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit unbegründet gebliebener Verfügung vom 13. Oktober 2023 bis vorläufig am 11. Dezember 2023 Untersuchungshaft an (U-act. 4.1.010; ZME 2023 131). Am 27. November 2023 ersuchte der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft um umgehende Haftentlassung (U-act. 4.1.022 f.). Tags darauf stellte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die Anträge, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen und die bereits angeordnete Untersuchungshaft „bis am 28. Februar 2023“ [rechte: 2024] zu verlängern (Vi-act. 1). Ohne es zu den eigenen Akten zu nehmen wies der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht am 4. Dezember 2023 das ihm nach Art. 228 Abs. 2 StPO überwiesene Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft vorläufig bis am 11. Februar 2024. Umgehend beschwerte sich der amtliche Verteidiger namens des Beschuldigten gegen diese Verfügung am 6. Dezember 2023. Er beantragt, diesen Entscheid aufzuheben, das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen und den Beschuldigten umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Dem Beschuldigten sei ein Kontaktverbot zum Opfer und seiner Familie aufzuerlegen, eventualiter seien andere Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend, die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (KG-act. 8). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 21. Dezember 2023
BEK 2023 167
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Verlängerung der Untersuchungshaft/Haftentlassung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 4. Dezember 2023, ZME 2023 152);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Nötigung sowie Androhungen der Veröffentlichung von erlangten Nacktaufnahmen und Chatverläufen verdächtigte Beschuldigte wurde am 12. Oktober 2023 durch die Polizei festgenommen (U-act. 4.1.001 f.). Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft (U-act. 4.1.007) folgend ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit unbegründet gebliebener Verfügung vom 13. Oktober 2023 bis vorläufig am 11. Dezember 2023 Untersuchungshaft an (U-act. 4.1.010; ZME 2023 131). Am 27. November 2023 ersuchte der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft um umgehende Haftentlassung (U-act. 4.1.022 f.). Tags darauf stellte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die Anträge, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen und die bereits angeordnete Untersuchungshaft „bis am 28. Februar 2023“ [rechte: 2024] zu verlängern (Vi-act. 1). Ohne es zu den eigenen Akten zu nehmen wies der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht am 4. Dezember 2023 das ihm nach Art. 228 Abs. 2 StPO überwiesene Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft vorläufig bis am 11. Februar 2024. Umgehend beschwerte sich der amtliche Verteidiger namens des Beschuldigten gegen diese Verfügung am 6. Dezember 2023. Er beantragt, diesen Entscheid aufzuheben, das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen und den Beschuldigten umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Dem Beschuldigten sei ein Kontaktverbot zum Opfer und seiner Familie aufzuerlegen, eventualiter seien andere Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt vernehmlassend, die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (KG-act. 8). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und unter anderem ernsthaft zu befürchten ist, dass er Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte werde eine Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr Art. 221 Abs. 2 StPO).
Erwägungen
3.
Im Haftentlassungsgesuch verwies der amtliche Verteidiger darauf, dass der dringende Tatverdacht von Amtes wegen zu prüfen sei (U-act. 4.1.023 S. 1). Indes setzt die vom Vorderrichter bejahte Ausführungsgefahr als selbständiger Haftgrund keinen dringenden Tatverdacht auf eine begangene Straftat voraus. Dennoch muss der Entscheid das angedrohte Übel konkret darstellen, also Ausführungsgefahr derart begründen, dass der Beschuldigte diesen Haftgrund gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, N 235 ff. m.H.). Laut Erwägungen der angefochtenen Verfügung habe der Beschuldigte eingeräumt, dem Opfer geschrieben zu haben, dass er der Firma einen Film präsentieren würde. Sie hätten sich in den letzten beiden Monaten nicht mehr gut verstanden, obwohl es zu ungewollten sexuellen Kontakten gekommen sei. Ferner habe er nicht bestritten, Aufnahmen des Opfers auf Instagram veröffentlicht oder dessen Frau geschickt zu haben (angef. Verfügung E. 8 zum dringenden Tatverdacht). Im Zusammenhang mit der Ausführungsgefahr legt der Vorderrichter dar, der Beschuldigte habe dem auch schon geschlagenen Opfer und dessen Familie „massiv“ gedroht und es in Angst versetzt. Ausserdem habe er mit den erwähnten Zugaben (in E. 8) die Handlungsschwelle überschritten und aufgezeigt, dass er bereit sei, die Drohungen in die Tat umzusetzen. Eine psychologische Fachperson habe nicht ausschliessen können, dass er sich am Opfer rächen wolle (ebd. E. 11). Diese Erwägungen legen weder die konkret angedrohten Übel dar noch enthalten sie eine kritische „fallspezifische Subsumtion“ in Bezug auf deren Ausführungsgefahr. Sie enthalten insoweit keine nachvollziehbaren Argumente für die Haftverlängerung. Diese Begründungsmängel lassen sich weder mit blossen Hinweisen auf die Akten kompensieren (vgl. Forster, BSK, 3. A. 2023, Art. 226 StPO N 6 m.H.; BEK 2021 76 E. 4 u.a. m.H. auf Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts, S. 80 ff., s. hier insbes. S. 82 oben m.H.) noch wie beim ersten Haftentscheid mit einem Verzicht des Beschuldigten auf eine „ausführliche“ (sic!) Begründung
(U-act. 4.1.010/03) erklären. Selbst wenn eine mündliche Verhandlung mit Kurzbegründung erfolgt wäre, sieht das Gesetz keine Ausnahmen von der Pflicht zur kurzen schriftlichen Begründung vor (Art. 226 Abs. 2 StPO sowie
e contrario Art. 80 Abs. 3 und 82 StPO), die sich trotz aller Kürze effektiv nicht auf blosse Aktenhinweise beschränken darf. Somit kann der Entscheid nicht sachgerecht angefochten werden, namentlich nicht hinsichtlich einer Ersatzmassnahmen nicht zulassenden erheblichen Ausprägung der Ausführungsgefahr. Diese mangelhafte Begründung verletzt nicht nur den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires, justizförmiges Verfahren, insbesondere auch denjenigen auf rechtliches Gehör (Art. 3 StPO), sondern verunmöglicht es der Beschwerdeinstanz auch, die Angemessenheit der angefochtenen Haftverlängerung anhand ihrer Begründung zu überprüfen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Die sofortige Haftentlassung fällt dagegen ausser Betracht. Zwar erscheint die Annahme von Ausführungsgefahr in Bezug auf Androhungen, Medien sexuellen Inhalts zu veröffentlichen, nicht ohne Weiteres auf der Hand zu liegen, zumal im Hinblick auf Art. 156 StGB keine damit verknüpften Bereicherungsabsichten des Beschuldigten dargelegt werden. Jedoch lässt sich dem Haftantrag entnehmen, dass es auch um Todesdrohungen gehen soll. Deren konkretes Vorhandensein und deren Ernsthaftigkeit – unter anderem im Kontext des Konfliktpotenzials der näher zu würdigenden Beziehung des Opfers mit dem Beschuldigten sowie deren Persönlichkeiten und Gemütsverfassungen – muss der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht in einem neuen Entscheid im Hinblick auf den selbständigen Haftgrund der Ausführungsgefahr konkret darlegen und kritisch abwägen.
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und Untersuchungshaft bis zum neuen, unter Berücksichtigung der ihm im Beschwerdeverfahren bereits zugestellten Eingabe des Beschwerdeführers (KG-act. 1) sowie der zwischenzeitlich eingegangenen Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft (KG-act. 8) korrekt begründeten Entscheid des Vorderrichters innert der Frist von drei Arbeitstagen aufrecht zu erhalten. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben, die Sache zur neuen, begründeten Entscheidung spätestens innert der Frist von drei Arbeitstagen nach Eingang dieses Beschlusses zurückgewiesen und solange Untersuchungshaft angeordnet.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A und vorab elektronisch an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), den amtlichen Verteidiger (2/R und vorab elektronisch) und die Vorinstanz (1/ES, unter Beilage von KG-act. 8 in Kopie und Rückgabe der Akten ZME 2023 152) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ü) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
22. Dezember 2023 amu
BEK 2023 167
Art. 228 StPOart. 228 CPPart. 228 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP
BEK 2021 76
Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF