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Entscheid

BEK 2023 17

Präsidial

4. März 2023Deutsch7 min

1. a) Der Beschwerdegegner ersuchte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln am 23. November 2022 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln gegen den Beschwerdeführer um Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juli 2022 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 48.30. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 erteilte die Einzelrichterin in teilweiser Gutheissung dieses Rechtsöffnungsbegehrens für Fr. 500.0 nebst Zins zu 5 % ab 20. Juli 2022 definitive Rechtsöffnung und wies es im Mehrbetrag ab (angefochtene Verfügung, S. 2 und Dispositiv-Ziffer 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. März 2023

BEK 2023 17

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertr. durch Staatskanzlei, Postfach 1260, Bahnhofstrasse 9, 6431 Schwyz,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 3. Januar 2023, ZES 2022 157);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Der Beschwerdegegner ersuchte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln am 23. November 2022 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln gegen den Beschwerdeführer um Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. Juli 2022 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 48.30. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 erteilte die Einzelrichterin in teilweiser Gutheissung dieses Rechtsöffnungsbegehrens für Fr. 500.0 nebst Zins zu 5 % ab 20. Juli 2022 definitive Rechtsöffnung und wies es im Mehrbetrag ab (angefochtene Verfügung, S. 2 und Dispositiv-Ziffer 1).

b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Der Beschwerdegegner verweist mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2023 auf die angefochtene Verfügung und seine Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren (KG-act. 6).

Erwägungen

2.

a) Der Beschwerdeführer ersucht um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, damit ein Rechtsanwalt seine Beschwerde ergänzen könne (vgl. KG-act. 1).

b) Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die vorliegende Forderung von Fr. 500.00 bilde die Gebühr für den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz Nr. 842/2021 vom 30. November 2021. Dieser Beschluss sei rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesgericht am 3. Juni 2022 auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3 f.).

c) Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Eine Beschwerde ist jedoch gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnte. Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.H.). Also muss der Beschwerdeführer bezogen auf die Beschwerdegründe von Art. 320 ZPO darlegen, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. Es obliegt ihm, sich im Einzelnen mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen und eindeutig darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich falsch ist oder durch diesen das Recht unrichtig angewendet wurde (Art. 320 ZPO), andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BEK 2022 123 vom 23. November 2022 E. 3 m.H., ZK2 2022 3 vom 20. Oktober 2022 E. 2 m.H.; vgl. etwa Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, S. 522 N 42; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 i.V.m. BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände zu wiederholen, äussert sich aber nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen und insbesondere nicht zu der entscheidwesentlichsten, wonach er bereits in früheren Verfahren alle ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft habe und sich die streitgegenständliche Forderung auf einen vollstreckbaren Entscheid stütze. Deshalb ist seine Beschwerde nicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet und es kann nicht darauf eingetreten werden.

Dispositiv

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, ist der Beschwerdeführer auf Art. 81 Abs. 1 SchKG hinzuweisen. Demnach wird die definitive Rechtsöffnung für Forderungen, die auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruhen, erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solche Rügen, die der vor­instanzlichen teilweisen Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegen stehen könnten, brachte der Beschwerdeführer weder im Rechtsmittelverfahren noch vor Vorinstanz vor. Er legte auch nicht dar, dass der Beschluss des Regierungsrats betreffend die von ihm zu bezahlende Gebühr von Fr. 500.00 nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Dies ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigt das auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eintretende Bundesgericht, dass dessen Urteil 2C_449/2022 vom 3. Juni 2022, welches den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. April 2022 zum Gegenstand hatte, mit dem auch Letzteres auf die gegen die Auferlegung der Gebühr gemäss Beschluss des Regierungsrats Nr. 842/2021 vom 30. November 2021 gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat, rechtskräftig geworden ist (vgl. Vi-act. B1, B4 und B5). Deshalb erweist sich die Beschwerde im vorliegenden Verfahren auch von ihrer mangelhaften Begründung unbesehen als aussichtslos.

d) Sodann ist eine inhaltliche Nachbesserung einer ungenügend begründeten Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen, was auch für juristische Laien gilt (vgl. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGer Urteile 5A_730/2021 vom 9. Februar 2022 E. 3.3.2; 4A_55/2021 vom 2. März 2021 E. 4.1.2; 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.H.; Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22 und zu Art. 311 ZPO N 21), weshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (vgl. § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die zweitinstanzlichen Kosten in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.00 festzusetzen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Mangels massgeblichen Aufwands entfällt eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 500.00.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

4. März 2023 pku

BEK 2023 17

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BEK 2022 123

ZK2 2022 3

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

2C_449/2022

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

5A_730/2021

4A_55/2021

5A_736/2016

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

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