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Entscheid

BEK 2023 170

Präsidial

4. Januar 2024Deutsch5 min

1. Der Präsident des Bezirksgerichts Küssnacht wies mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 die Beschwerde von A.________ gegen die ihr am 26. September 2023 mitgeteilte Freihandverkaufsofferte des Betreibungsamtes Küssnacht (in Vi-act. 1) betreffend das mangels Kompetenzcharakters mehrfach rechtskräftig gepfändete Fahrzeug „Audi Q5 quattro 2.0 TDI“

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. Januar 2024

BEK 2023 170

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, 6403 Küssnacht am Rigi,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Küssnacht vom 12. Dezember 2023, APD 2023 6);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident

als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Präsident des Bezirksgerichts Küssnacht wies mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 die Beschwerde von A.________ gegen die ihr am 26. September 2023 mitgeteilte Freihandverkaufsofferte des Betreibungsamtes Küssnacht (in Vi-act. 1) betreffend das mangels Kompetenzcharakters mehrfach rechtskräftig gepfändete Fahrzeug „Audi Q5 quattro 2.0 TDI“

(Vi-act. 3 BB 1 ff.) ab. Dagegen erhebt A.________ rechtzeitig Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde und ersucht darum, die auf den 8. Januar 2024 anberaumte Verwertung zu verhindern, die Verfügung des Gerichtspräsidenten zu überprüfen und ihre Lohnpfändungen zu stoppen (KG-act. 1). Das Betreibungsamt verweist auf seine erstinstanzliche Stellungnahme (KG-act. 4). Die untere Aufsichtsbehörde überwies die Akten (KG-act. 6). Mit auch via Post zugestellter, unterzeichneter E-Mail ersucht die Beschwerdeführerin um rasche Behandlung der Beschwerde und Verschiebung der Verwertung

(KG-act. 8 f.).

Erwägungen

2.

Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vor­instanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Ganzen BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 2). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des Beschwerdeentscheids der unteren Aufsichtsbehörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zumal der Novenausschluss auch in Verfahren gilt, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (BEK 2021 140 vom 22. Oktober 2021 E. 2 m.H.). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. sich die vor­instanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

a) Soweit die Beschwerdeführerin neu die Aufhebung der nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildenden Lohnpfändungen verlangt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Ebenso wenig ist die Wegnahmeanzeige des Betreibungsamtes vom 14. Dezember 2023 (KG-act. 1/4) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

b) Der Vorderrichter hielt im Wesentlichen fest, dass mehrfache Pfändungen des zu verwertenden Fahrzeugs rechtskräftig seien, weshalb es nunmehr keine Rolle spiele, ob die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf ihr Fahrzeug angewiesen sei. Abgesehen davon hindere ihre Gesundheit sie momentan nicht daran, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, um zur Arbeit zu fahren oder ihre Tochter zur Mutter zu bringen. Mit den einschlägigen beiden selbständigen Begründungen der angefochtenen Verfügung setzt sich die Beschwerdeführerin argumentativ nicht ansatzweise auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, dass die untere Aufsichtsbehörde den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellte. Soweit sie Ängste ihrer Tochter vorträgt, handelt es sich um nicht näher belegte, neue und damit unzulässige Behauptungen. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzureichend begründet, so dass auf sie nicht einzutreten ist. Dabei kann offenbleiben, ob eine Freihandverkaufsofferte an sich überhaupt anfechtbar ist.

Dispositiv

3. Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

4. Januar 2024 amu

BEK 2023 170

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

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Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BEK 2017 60

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BEK 2021 140

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BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

BEK 2021 147

§ 40 JG

§ 41 JG

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