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Entscheid

BEK 2023 171

Kammer

9. August 2024Deutsch12 min

1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2020 des Betreibungskreises Altendorf Lachen in der Betreibung Nr. xx betrieb die C.________ SA die A.________ für den Betrag von Fr. 5’678’983.53 nebst Zins zu 8 % seit dem 31. Mai 1997, Fr. 1’170.15 Gebühren/Auslagen Arrestbefehl/-Vollzug/-Urkunde Nr. yy und Fr. 413.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund nannte sie den „Schiedsspruch vom 20.06.2013 des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich, Schuldanerkennung vom 12.01.2015“. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 2). Am 29. März 2021 ersuchte die C.________ SA beim Einzelrichter am Bezirksgericht March in der erwähnten Betreibung um definitive, eventualiter provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5’678’983.53 nebst Zins zu 8 % seit 31. Mai 1997, unter

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 9. August 2024

BEK 2023 171

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ SA,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Dezember 2023, ZES 2021 167);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2020 des Betreibungskreises Altendorf Lachen in der Betreibung Nr. xx betrieb die C.________ SA die A.________ für den Betrag von Fr. 5’678’983.53 nebst Zins zu 8 % seit dem 31. Mai 1997, Fr. 1’170.15 Gebühren/Auslagen Arrestbefehl/-Vollzug/-Urkunde Nr. yy und Fr. 413.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund nannte sie den „Schiedsspruch vom 20.06.2013 des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich, Schuldanerkennung vom 12.01.2015“. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag (Vi-KB 2). Am 29. März 2021 ersuchte die C.________ SA beim Einzelrichter am Bezirksgericht March in der erwähnten Betreibung um definitive, eventualiter provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5’678’983.53 nebst Zins zu 8 % seit 31. Mai 1997, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi-act. 1). Diese beantragte mit Gesuchsant­wort vom 27. Juni 2023, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (Vi-act. 14). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 22. August 2023 und 5. Oktober 2023 (Vi-act. 18 und 22). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 erteilte der Einzelrichter der Gesuchstellerin in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 5’541’205.90 (= USD 6’253’911) nebst 8 % Zins seit dem 31. Mai 1997 (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 der Gesuchsgegnerin (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diese, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 6’000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen (Dispositivziffer 3).

b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 18. Dezember 2023

Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das definitive bzw. provisorische Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vor­instanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin ersuchte ferner um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Dieser Antrag wurde am 19. Dezember 2023 verfahrensleitend abgewiesen (KG-act. 3). Mit Beschwerdeant­wort vom 29. Dezember 2023 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (KG-act. 6). Die

Gesuchsgegnerin reichte am 15. Januar 2024 eine Stellungnahme zur

Beschwerdeant­wort ein (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab

(KG-act. 10). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

Erwägungen

2.

a) Die Gesuchstellerin beruft sich auf einen zwischen ihr und F.________ mit Sitz in G.________ in Zürich ergangenen Schiedsentscheid (Final Award) vom 20. Juni 2013, den das Obergericht Zürich mit Beschluss vom 7. Februar 2014 als vollstreckbar bescheinigte (Vi-KB 3 und 8), sowie eine von H.________ namens der Gesuchsgegnerin unterzeichnete „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ datierend vom 12. Januar 2015, wonach sich die Gesuchsgegnerin zur Übernahme der mit erwähntem Schiedsentscheid der Gesuchstellerin zugesprochenen Forderung über USD 6’253’911.11 nebst Zinsen verpflichtete (Vi-KB 9). Bereits vor erster Instanz unbestritten blieben die Qualität des Final Award als Rechtsöffnungstitel sowie dessen Vollstreckbarkeit (vgl. angefocht. Verfügung E. 1). Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, weil die Gesuchsgegnerin explizit auf die Erhebung entsprechender Rügen verzichtete (KG-act. 1 S. 5), die Richtigkeit und Gültigkeit der „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ (Vi-KB 9; vgl. angefocht. Verfügung E. B.c) und die Frage des Umfangs der Vertretungsmacht bzw. der Vollmacht H.________ (Vi-KB 10; vgl. angefocht. Verfügung E. B.a/b).

b) Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage des von der Gesuchsgegnerin behaupteten Widerrufs der Vollmacht von H.________. Der Vorderrichter erwog zusammengefasst, die Vollmacht von H.________ sei am 29. September 2006 von I.________ widerrufen worden. Es sei nicht erstellt, dass die Gesuchstellerin vom Widerruf im Sinne von Art. 34 Abs. 3 OR Kenntnis gehabt habe oder diesen hätte kennen müssen. Die im Jahr 2008 zugunsten H.________ für ein (anderes) Vollstreckungsverfahren ausgestellte Vollmacht lasse nicht darauf schliessen, dass diese nur ausgestellt worden sei, weil die vorliegend relevante Vollmacht nicht mehr gültig sei. Auch hätte die Gesuchstellerin von der separat ausgestellten Vollmacht Kenntnis haben müssen, um überhaupt die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen. Jedenfalls könne der Widerruf der Gesuchstellerin nicht entgegengehalten werden

(angefocht. Verfügung E. B.c).

aa) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, auf den vorliegenden Sachverhalt hätte nicht Art. 34 Abs. 3 OR (Rechtsscheinvollmacht), sondern Art. 36 Abs. 2 OR (keine Vertretungswirkung, Schadenersatzpflicht) angewandt werden müssen. Nach herrschender Lehre seien die Anwendungsbereiche dieser Bestimmungen wie folgt abzugrenzen: Wenn die Vollmacht dem Dritten vor erfolgtem Widerruf mitgeteilt worden sei, komme Art. 34 Abs. 3 OR zur Anwendung, soweit der Dritte den Widerruf nicht habe kennen müssen. Wenn die Vollmachtsurkunde dem Dritten nach erfolgtem Widerruf vorgelegt worden sei, trete nach Art. 36 Abs. 2 OR keine Bindungswirkung ein und der Dritte erhalte einen Schadenersatzanspruch gegen den vermeintlichen Vertreter und den Vertretenen. Der Widerruf sei in casu am 29. September 2006 erfolgt. Die Gesuchstellerin führe selber aus, ihr sei die Vollmachtsurkunde am 12. Februar 2015 vorgelegt worden, also im Zeitpunkt der Unterzeichnung der „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“. Es sei nie behauptet worden, dass H.________ der Gesuchstellerin die Vollmacht vor dem Widerruf am 29. September 2006 mitgeteilt habe. Mithin liege entgegen der Vor­instanz ein Anwendungsfall von Art. 36 Abs. 2 OR vor mit der Folge, dass die Gesuchsgegnerin durch die „Schuldanerkennung bzw. Schuldübernahme“ nicht gültig verpflichtet worden sei. Es spiele keine Rolle, dass die Gesuchstellerin sich gutgläubig auf die Vollmacht verlassen habe (KG-act. 1 S. 6 ff.). Die Vor­instanz sei dann auch bei ihrer Sachverhaltsfeststellung davon ausgegangen, dass H.________ die Mitteilung des Widerrufs erhalten habe, denn sie habe den Widerruf als „erfolgt“ aufgefasst. Dafür spreche auch, dass die Spezialbevollmächtigung vom 23. Juli 2008 ansonsten nicht erforderlich gewesen wäre (KG-act. 9 S. 3).

bb) Die Gesuchstellerin erwidert, die Vor­instanz habe lediglich festgestellt, dass die fragliche Vollmacht am 29. September 2006 widerrufen worden sei, nicht aber, dass der Widerruf H.________ auch mitgeteilt worden sei. Der

Widerruf einer Vollmacht sei aber empfangsbedürftig, ansonsten entfalte er keine Wirkungen. Laut einem Schreiben der Gesuchsgegnerin an H.________ vom 11. Mai 2021 sei dieser damals erstmals zur Rückgabe des Originals der Vollmacht aufgefordert worden (vgl. Vi-act. 18 Rz. 38 f.). Der Wortlaut dieses Schreibens lasse keine Zweifel daran, dass die Gesuchsgegnerin vorher noch nie in dieser Angelegenheit bei H.________ vorstellig geworden sei. Wenn in der „Order“ vom 29. September 2006 stehe, dass dessen Inhalt verschiedenen Empfängern zu kommunizieren sei, müsste auch dokumentiert sein, dass ihr Folge geleistet worden sei. Offenbar sei die „Order“ von 2006 von der Gesuchsgegnerin erst 2016 quasi „entdeckt“ worden. Die Gesuchsgegnerin vermöge weder zu substanziieren noch zu beweisen, dass H.________ der

Widerruf zugegangen sei. Wenn aber der Widerruf H.________ gar nicht zugegangen sei, habe er keine Wirkung entfalten können, weshalb Abgrenzungsfragen betreffend Art. 34 Abs. 3 OR und Art. 36 Abs. 2 OR irrelevant seien (KG-act. 6 S. 5 ff.).

cc) Die Gesuchsgegnerin machte in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren geltend, I.________ bzw. das MFRIT (Ministry of Foreign

Relations) habe die Vollmacht von H.________ am 29. September 2006 widerrufen. Der Widerruf sei H.________ mitgeteilt worden und sei ihm bekannt gewesen (Vi-act. 14 S. 7). Die Gesuchstellerin ihrerseits bestritt den Widerruf und verwies auf das Verfahren BEK 2019 11 (Vi-KB 12), wonach die Gesuchstellerin dort das rechtsgeschäftliche Auftreten H.________ gegenüber verschiedenen Behörden und privaten Leistungserbringern gar nicht erst bestritten habe und daher als erstellt angesehen worden sei, dass dieser als ihr offizieller Vertreter aufgetreten sei. Selbst wenn die Vollmacht tatsächlich widerrufen worden wäre, sei der Widerruf H.________ nicht mitgeteilt worden. So sehe die Order vom 29. September 2006 laut Ziff. 2 vor, dass H.________ („as well as concerned organisations and establishments”) über den Widerruf zu informieren sei. Die Gesuchsgegnerin vermöge aber weder substanziiert zu behaupten noch zu belegen, wann, wo und wie der angebliche Widerruf der Vollmacht H.________ mitgeteilt worden sei. Fest stehe, dass die Gesuchsgegnerin erstmals im Jahr 2021 von H.________ die Herausgabe der fraglichen Vollmacht verlangt habe (Vi-act. 18 S. 5 und 8, Vi-KB 26). Dem hielt die Gesuchsgegnerin entgegen, der Umstand, dass H.________ für die Erhebung eines Rechtsvorschlags im Jahr 2008 eine Vollmacht ausgestellt werden musste, belege hinlänglich, dass ihm der Widerruf bekannt gewesen sei

(Vi-act. 22 S. 6, Vi-BB 7).

dd) Der Widerruf der Vollmacht ist eine Willenserklärung des Vollmachtgebers bzw. des Vertretenen, wonach die erteilte Vollmacht beendet ist. Der

Widerruf ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Erforderlich ist nicht die Kenntnisnahme durch den Adressaten, also des Bevollmächtigten bzw. des Vertreters, sondern lediglich das Zugehen der Erklärung bei demselben (Zäch/Künzler, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Stellvertretung,

Art. 32–40 OR, 2. A. 2014, Art. 34 OR N 1; Klein, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Stellvertretung, Art. 32-40 OR, 3. A. 2020, Art. 34 OR N 15). Der Vertretene hat in Nachachtung der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB im Verhältnis Vollmachtgeber/Vertreter den Widerruf nachzuweisen (Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 34 OR N 64 mit Hinweis auf BGer Urteil 4A_99/2007 vom 15. August 2007 E. 3.3; Watter, in: Widmer

Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 34 OR N 14).

ee) Dem Wortlaut der Order vom 29. September 2006 ist zu entnehmen, dass sie H.________ und weiteren betroffenen Organisationen und Unternehmen mitzuteilen ist (vgl. Vi-BB 6, Ziff. 2: „Notify H.________. as well as concerned organizations and establishments about power of attorney cancellation“). Jedoch ist aus dem Dokument nicht ersichtlich, ob die Order bzw. die Mitteilung des Widerrufs H.________ tatsächlich zuging. Die Gesuchsgegnerin machte in ihren Ausführungen trotz entsprechender Bestreitung seitens der Gesuchstellerin keine näheren Ausführungen zu den Umständen des Zugangs der Order bzw. des Widerrufs bei H.________. Somit ist weder substanziiert noch belegt, dass der Widerruf H.________ zuging; ebenso ist unbelegt geblieben, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen sein soll. Daran ändert auch die zwecks Erhebung eines Rechtsvorschlags im Jahr 2008 ausgestellte Spezialvollmacht nichts, denn aus diesem Umstand lässt sich entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin nicht zwingend folgern, dass der Widerruf H.________ tatsächlich zuging. Mithin wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Widerruf H.________ zuging. Darüber hinaus beschlägt der Zugang eine Tatsachenfrage, die nur auf Willkür zu prüfen ist (Art. 320 ZPO). Schliesslich lässt der auch unbestritten gebliebene Umstand, dass die Gesuchsgegnerin die Rückgabe der Vollmachtsurkunde erst im Jahr 2021 verlangte, Zweifel daran aufkommen, dass der Widerruf bereits 2006 erfolgt sein soll, denn die Gesuchsgegnerin erklärt nicht, weshalb zwischen dem behaupteten Widerruf und der Rückforderung der Vollmachtsurkunde eine Zeitspanne von immerhin 15 Jahren liegen soll. Darauf muss indessen nicht näher eingegangen werden, weil die Gesuchsgegnerin den Widerruf so oder so nicht glaubhaft zu machen vermochte.

3.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem

Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Gesuchsgegnerin (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat die Gesuchstellerin darüber hinaus angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist namentlich unter Beachtung der Wichtigkeit der Streitsache in Anwendung von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 GebTRA auf pauschal Fr. 2’400.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 6’000.00 festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5’541’206.90 (= USD 6’253’911).

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

12.

August 2024 amu

BEK 2023 171

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4A_99/2007

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